Die Videoüberwachung und der Datenschutz

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Laden/Lokal installiert

Und wir haben das Datenschutzpaket dazu

Wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, kann Folgendes passieren:

  1. Mitarbeiterkönnen Sie vor dem Arbeitsgericht verklagen und  Schmerzensgeld  verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind.
  1. Kundenkönnen Sie wegen  Verletzung des allgemeinen   Persönlichkeitsrechts verklagen.
  1. Mitbewerberkönnen Sie  wegen Wettbewerbsverstoß abmahnen
  1. Die Datenschutzbehördekann ein Bußgeld ab 2500 € festsetzen.

(Beispiel Mr. Wash: 64 000 € Bußgeld)

 

Ja zum Datenschutzpaket

Billiger ist auf jeden Fall ein komplettes Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann.

 

I. DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel

Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.

Preis 880 €

 

II. Ihr externer Datenschutzbeauftragter 

Wir erstellen alle Unterlagen, Leit-faden, DSGVO Datenschutz-paket und sind Ihr externer Datenschutz-beauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los.

Preis 1480 €

Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung

  • des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • der informationellen Selbstbestimmung
  • des Rechts am eigenen Bild

und kann Ansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und  §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Auskunftspflicht

  1. Wissen Sie was im § 34 BDSG steht?
  1. Wissen Sie welche Auskünfte über Ihre Videoüberwachung Sie einem Besucher  geben müssen?
  2. Wissen Sie, dass sich strafbar machen, wenn Sie keine Auskünfte geben oder keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben?

Falls Sie diese Fragen mit NEIN beantwortet haben, sollte Sie schnell unser Datenschutzpaket in Auftrag geben, denn bereits morgen könnte es zu spät sein und Sie bezahlen nicht nur Bußgeld, sondern müssen die Videoanlage auch sofort abbauen.

1.Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

2.Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
  • den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG)

Wenn in einem  Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber oder Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln, muss jedes Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten  bestellen.

Achtung:  Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessen-kollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines Mitarbeiters ist problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrates, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Sie erhalten von  uns kostenlos einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen können, ob Ihre Videoanlage datenschutzkonform ist. Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz entdecken,  können wir Ihnen verschiedene Dienstleistungen anbieten, um diese Datenschutzverletzungen zu beseitigen.
Fordern Sie hier ihren Fragebogen an: daten (at) efdat.de

Mindestanforderungen an den Datenschutzbeauftragten

Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben bei der Kontrolle verantwortlicher Stellen festgestellt, dass Fachkunde und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den verantwortlichen Stellen angesichts zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass die Aus- und Belastung der DSB maßgeblich beeinflusst wird durch die Größe der verantwortlichen Stelle, die Anzahl der zu betreuenden verantwortlichen Stellen, Besonderheiten branchenspezifischer Datenverarbeitung und den Grad der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Veränderungen bei den vorgenannten Faktoren führen regelmäßig zu einer proportionalen Mehrbelastung der DSB.

Nachfolgende Mindestanforderungen sind zu gewährleisten:

 

  1. I. Erforderliche Fachkunde gemäß 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG
  • 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG legt fest, dass zum Beauftragten für den Datenschutz (DSB) nur bestellt werden darf, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Weitere Ausführungen dazu enthält das Gesetz nicht. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforde- rungen an die Funktion des DSB müssen diese mindestens über folgende datenschutzrecht- liche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen:
  1. Datenschutzrecht allgemein – unabhängig von der Branche und der Größe der ver- antwortlichen Stelle
  • Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle und
  • umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen Anwendung der für die verantwortlichen Stellen einschlägigen Regelungen des BDSG, auch technischer und organisatorischer Art,
  • Kenntnisse des Anwendungsbereiches datenschutzrechtlicher und einschlägiger technischer Vorschriften, der Datenschutzprinzipien und der Datensicherheitsanforderungen insbesondere nach § 9 BDSG.
  1. Branchenspezifisch – abhängig von der Branche, Größe oder IT-Infrastruktur der verantwortlichen Stelle und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten
  • Umfassende Kenntnisse der spezialgesetzlichen datenschutzrelevanten Vorschriften, die für das eigene Unternehmen relevant sind,
  • Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Da- tensicherheit (physische Sicherheit, Kryptographie, Netzwerksicherheit, Schadsoftware und Schutzmaßnahmen, etc.),
  • betriebswirtschaftliche Grundkompetenz (Personalwirtschaft, Controlling, Finanz- wesen, Vertrieb, Management, Marketing etc.),
  • Kenntnisse der technischen und organisatorischen Struktur sowie deren Wech- selwirkung in der zu betreuenden verantwortlichen Stelle (Aufbau- und Ablauf- struktur bzw. Organisation der verantwortlichen Stelle) und
  • Kenntnisse im praktischen Datenschutzmanagement einer verantwortlichen Stelle (z. B. Durchführung von Kontrollen, Beratung, Strategieentwicklung, Dokumenta- tion, Verzeichnisse, Logfile-Auswertung, Risikomanagement, Analyse von Sicher- heitskonzepten, Betriebsvereinbarungen, Videoüberwachungen, Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat etc.).

 

Grundsätzlich müssen die erforderlichen rechtlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Bestellung zum DSB im ausreichenden Maße vorliegen. Sie können insbesondere auch durch den Besuch geeigneter Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und das Ablegen einer Prüfung erlangt sein. Um eventuell zu Beginn der Bestellung noch bestehende Informationsdefizite auszugleichen, empfiehlt sich der Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen. Der Besuch solcher Veranstaltun- gen ist auch nach der Bestellung angezeigt, um auf dem aktuellen, erforderlichen Informati- onsstand zu bleiben, und um sich Kenntnisse über die sich ändernden rechtlichen und tech- nischen Entwicklungen anzueignen.

 

II. Anforderungen an die Unabhängigkeit der/des Beauftragten gem. 4f Abs. 3 BDSG

 

Gemäß § 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG sind DSB in Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Um die Unabhängigkeit der DSB zu gewährleisten, sind eine Reihe betriebsinterner organisatorischer Maßnahmen erforderlich:

  1. DSB sind dem Leiter/der Leiterin der verantwortlichen Stelle organisatorisch unmittel- bar zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG). Sie müssen in der Lage sein, ihre Verpflichtungen ohne lnteressenkonflikte erfüllen zu können. Dieses ist durch ent- sprechende Regelungen innerhalb der verantwortlichen Stelle bzw. vertragliche Re- gelungen sicher zu stellen und sowohl innerhalb der verantwortlichen Stelle als auch nach außen hin publik zu machen. Den DSB ist ein unmittelbares Vortragsrecht beim Leiter der Stelle einzuräumen.
  2. DSB dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben in Hinblick auf ihr sonstiges Beschäf- tigungsverhältnis, auch für den Fall, dass die Bestellung zum DSB widerrufen wird, nicht benachteiligt werden (vgl. § 4f Abs. 3 Satz 3 ff BDSG).Analog muss bei der Bestellung von externen DSB der Dienstvertrag so ausgestaltet sein, dass eine unabhängige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch entsprechende Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten gewährleistet wird. § 4f Abs. 3 BDSG schränkt insoweit die grundsätzliche Vertragsfreiheit ein. Empfohlen wird grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren, bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von 1 – 2 Jahren empfohlen.
  3. Datenschutzbeauftragte sind zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit sie nicht davon durch die Betroffenen befreit wurden. Dies gilt auch gegenüber der verantwortlichen Stelle und deren Leiter (§ 4f Abs. 4 BDSG).

 

III. Erforderliche Rahmenbedingungen innerhalb der verantwortlichen Stelle zur Fach- kunde und Unabhängigkeit des DSB

  1. Die Prüfpflichten der DSB (vgl. § 4g BDSG) setzen voraus, dass ihnen die zur Aufga- benerfüllung erforderlichen Zutritts- und Einsichtsrechte in alle betrieblichen Bereiche eingeräumt werden.
  2. DSB müssen in alle relevanten betrieblichen Planungs- und Entscheidungsabläufe eingebunden werden. Sie führen das Verfahrensverzeichnis (§ 4g Abs. 2 BSDG) und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.
  3. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die verantwortlichen Stellen den DSB die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveran- staltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Bei der Bestellung von externen DSB kann die Fortbildung Bestandteil der vereinbarten Vergütung sein und muss nicht zusätzlich erbracht werden.
  4. Internen DSB muss die erforderliche Arbeitszeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung ihrer Fachkunde zur Verfügung stehen. Bei Bestellung eines externen DSB muss eine bedarfsgerechte Leistungserbringung gewährleistet sein. Sie muss in an- gemessenem Umfang auch in der beauftragenden verantwortlichen Stelle selbst er- bracht werden. Ein angemessenes Zeitbudget sollte konkret vereinbart und vertrag- lich festgelegt sein.
  5. Die verantwortlichen Stellen haben DSB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesonde- re durch die zur Verfügung Stellung von Personal, Räumen, Einrichtung, Geräten und Mitteln zu unterstützen (§ 4f Abs. 5 BDSG).

 

Bußgeld wegen Videoüberwachung

64.000 € Bußgeld wegen Videoüberwachung

Mr. Wash musste 64.000 EUR wegen gesetzeswidriger Videoüberwachung bezahlen

Insgesamt verhängte das LDI-NRW gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR, das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig. Mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde das Unternehmen bestraft, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

https://www.haufe.de/compliance/mrwash-muss-64000-eur-wegen-unerlaubter-videoueberwachung-zahlen_230128_268740.html

 

Lidl bezahlte im Jahr 2008 1,5 Millionen Bußgeld

Mit der Bobachtung von Mitarbeitern  hatte Lidl Aufsehen erregt.  Ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der illegalen Videoüberwachung kassierten die Datenschutzbehörden  1,5 Millionen Euro Bußgelder

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/bespitzelung-von-mitarbeitern-lidl-soll-1-5-millionen-euro-bussgeld-zahlen-1694753.html

Wer darf im Unternehmen Datenschutzbeauftragter sein?
Datenschutzbeauftragter kann nur sein, wer bei der Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben nicht in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben gerät. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein Geschäftsführer nicht sich selbst zum Datenschutzbeauftragten bestellen, weil er sich ansonsten selbst kontrollieren müsste. Auch beim Leiter der Personalabteilung oder der IT-Abteilung können solche Interessenkonflikte bestehen. Schließlich ist diesen oftmals daran gelegen, dass auch mit personenbezogenen Daten kostengünstig bzw. möglichst effektiv umgegangen wird.

Muss der Datenschutzbeauftragte Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Der Datenschutzbeauftragte kann Mitarbeiter des Unternehmens sein, muss es aber nicht. Auch eine externe Person kann zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Allerdings muss diese auch über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Sie erhalten bei einem Tagesseminar von der „Datenschutz-Hilfe“ alle Informationen und Unterlagen, um als interner oder externer Datenschutzbeauftragter tätig zu werden. Das Tagesseminar kostet 620 EUR + MwSt.

Datenschutzbeauftragter für Videoüberwachungsanlagen

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft installiert?

Machen Sie sich keine Sorgen wegen dieser DSGVO – wir helfen Ihnen schnell und professionell und für wenig Geld.

Wir machen Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform

Variante 1
Sie wollen und können alles alleine machen – dann sind Sie mit unserem  Video-DSGVO-Praxisleitfaden bestens gerüstet.

Variante 2

Sie wollen uns die Arbeit machen lassen und beantworten uns einige Fragen und erhalten eine komplettes Video-Datenschutzpaket und wir sind ein Jahr lang Ihr Online-Datenschutzbeauftragter

 


1. Video-DSGVO-Praxisleitfaden  Einzelhandel

Video-DSGVO-Praxisleitfaden, Vordrucke  und   Muster-Formulare zum Ausfüllen, Vorabkontrolle, Datenschutzfolgenabschätzung, Technisch-organisatorische Maßnahmen, DSGVO-Video Checkliste, Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter, Widerspruchsrecht Mitarbeiter, Betriebsvereinbarung-Betriebsrat, Bestellungsurkunde des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Rechtliche Grundlagen BDSG + DSGVO + Beschäftigtendatenschutz, Hinweisschild, Informationsaushang, Verarbeitungsvorgänge, Systembschreibung, Gefahrenanalyse, Datensicherungskonzept, Beispiele für Datenschutz-dokumentationen: Tankstelle, Gastro, Einzelhandel, Auskunftsrechte der Betroffenen, Muster zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, Dienstleistervereinbarung, Arbeitsverzeichnis des Installateurs. Alles was Sie für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung benötigen.

 

 


 

Video-DSGVO-Online-Datenschutzbeauftragter

Sie haben die Formulare des Leitfadens ausgefüllt und am Telefon unsere Fragen beantwortet  und die angeforderten Fotos und Screenshots geschickt und der  Rest wird jetzt online gemacht,  ohne Besuch vor Ort. Wir wählen uns in Ihr Videosystem ein und machen ein perfektes Online-Datenschutzpaket für Sie fertig. Sie erhalten ein Hinweisschild und Informationsaushang nach Art.13 DSGVO sowie eine fertige Datenschutz-Dokumentation mit einem Vertrag über einen Online –Datenschutzbeauftragten für Ihre Videoüberwachung für 1 Jahr.

980,00€

 

Hierhin schreiben:  daten @ efdat.de

Als Fördermitglied bei der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. erhalten Sie die Pakete 2  mit 20% Ermäßigung und das Paket 1 völlig kostenlos

 

Datenschutzbeauftragter für Videoüberwachung im Einzelhandel

Alle Sorgen sind Sie los, wenn Sie uns  als  externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Videoüberwachungsanlage  bestellen: Pro Jahr 1480€ (Mindestlaufzeit 2 Jahre)

 

Mehr Geld können Sie gar nicht sparen, denn Sie haben dann eine zertifizierte Videoüberwachung. Wir erstellen alle erforderlichen Unterlagen, Leitfaden, DSGVO Datenschutzpaket und sind Ihr externer Datenschutzbeauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los. Mindestlaufzeit 2 Jahre

Preis 1480 €

 Als Fördermitglied bei der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. erhalten Sie die Pakete 2. + 3. mit 20% Ermäßigung und das Paket 1. zum halben Preis.

 

 

 

 

1. DSGVO-Starterpaket bei Videoüberwachung im Einzelhandel

Videoüberwachung im Einzelhandel

Sie sind Einzelhändler und haben einen Gewerbebetrieb in dem eine Videoüberwachung installiert ist.  Möglicherweise gibt es diese Videokameras schon  seit vielen Jahren. Sie haben sich aber um den Datenschutz noch nicht so wirklich gekümmert. Von der DSGVO haben Sie nun aber gehört und auch davon, dass es empfindliche Bußgelder gibt, wenn irgendjemand merkt, dass ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist und dies bei der Behörde meldet.

Machen Sie nun doch den ersten Schritt und buchen Sie eine

Video-Datenschutz-Analyse für 220 €.

Darin enthalten ist ein Hinweisschild und

ein Informationsblatt gem. Art. 13 DSGVO, das Ihre Kunden zumindest über die Videoüberwachung informiert und die Kunden sehen, dass Sie sich um den Datenschutz kümmern

Hinweisschild für die Videoüberwachung 8,00€

Sofern Sie noch kein  Hinweisschild  am Eingang hängen haben, sollten Sie schnell eine Mail schicken  daten(at) efdat.de und dieses Hinweisschild  bestellen.

Preis 8 EUR

2. Videoüberwachung-DSGVO-Datenschutz-Paket-Einzelhandel

Sie haben eine Videoüberwachung installiert und wissen nicht welchen Schriftkram Sie für  die DSGVO erledigen müssen

Einfacher ist es für Sie, wenn wir das komplette Datenschutzmangement inkl. TOM und Datenschutzfolgenabschätzung gem. DSGVO  für Sie machen: 880 €

 

  • Hinweisschilder
  • Informationsaushang gem. Art 13,
  • Vorabkontrolle inkl. Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  • Datenschutzdokumentation
  • Einverständniserklärung der Mitarbeiter mit Widerrufshinweis
  • Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

3. Videoüberwachung – Datenschutzbeauftragter-Einzelhandel

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft installiert

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dann bestellen Sie uns als Ihr externer Datenschutzbeauftragter für ihre Videoüberwachung – dann sind Sie alle Sorgen los.

Preis 1480€ pro Jahr

 

 

Beispiel für die Vorgehensweise

Maßnahme: Kassen-Videoüberwachung in einer Bäckerei ja nein
Ist eine Verfahrensdokumentation vorgelegt worden, die den Zweck des Verfahrens klar erläutert? x
Liegt ein Datenmodell oder eine Betriebsvereinbarung vor? x
Stehen die Art der Daten, die verarbeitet werden, die Zweckbestimmung, die erfassten Personengruppen und die Empfänger der Daten im Einklang mit dem BDSG? x
Welche Dialog-Transaktionen mit personenbezogenen Daten sollen ausgeführt werden? Bildübertragung per CMS-

Software zu den berechtigten Personen

Welche Reportingfunktionen sind vorgesehen? Suche nach Storno

Falsche Kasseneingaben

Keine Kassenengaben

Wer sind die Anwender des Verfahrens? Herr A und Frau B
Sollen Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG), also insbesondere Dienstleister, eingeschaltet werden? x
Liegen die erforderlichen Verträge vor? x
Ist nach der Verfahrensdokumentation sichergestellt, dass der Betroffene über das Verfahren informiert wird bzw. ihm auf Nachfrage die erforderlichen Auskünfte gegeben werden können und Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen möglich sind? x
Sind die Spezialvorschriften für automatisierte Einzelentscheidungen (§ 6a BDSG), für den Videoeinsatz in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b BDSG) und für Chipkarten (§ 6c BDSG) beachtet? x
Ist eine Datenübermittlung in Drittstaaten geplant? x
Wenn ja, ist diese zulässig?
Welche Folgen hat eine missbräuchliche Verwendung der sensiblen Daten? Nicht möglich, Daten zugangsgesichert
Liegt ein Datensicherheitskonzept vor, das entsprechend der Sensibilität der Daten Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Revisionsfestigkeit hinreichend sicher verhindert? x
Sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung des Zugangs, die Sicherung und Protokollierung des Zugriffs und für die Verschlüsselung getroffen? x
 Liegt ein Berechtigungskonzept vor? x
Gibt es Schnittstellen zu anderen Systemen
(Uploads/Downloads)?
x
Welche Software wird eingesetzt? Cash-Plus
Standard-/Individualsoftware? x
Ist die Funktionalität des Verfahrens erprobt worden? x
Werden alle Anwender, die mit dem System arbeiten, datenschutzrechtlich geschult? x
Ist die geplante Datenverarbeitung also insgesamt nach DSGVO zulässig und sind die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die vorhandenen Risiken geeignet, erforderlich und angemessen? x

 

#Datenschutzbeauftragter für Videoüberwachung im Einzelhandel

Sie haben keine Sorgen mehr, wenn Sie uns  als  externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Videoüberwachungsanlage  bestellen: Pro Jahr 1480€ (Mindestlaufzeit 2 Jahre)

Mehr Geld können Sie gar nicht sparen, denn Sie haben dann eine zertifizierte Videoüberwachung. Wir erstellen alle erforderlichen Unterlagen, Leitfaden, DSGVO Datenschutzpaket und sind Ihr externer Datenschutzbeauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los. Mindestlaufzeit 2 Jahre

Preis 1480 €

 Als Fördermitglied bei der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. erhalten Sie die Pakete 2 + 3 mit 20% Ermäßigung und das Paket 1 völlig kostenlos

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