Gerichtsurteile zur illegalen Videoüberwachung

Offene Videoüberwachung – Anhörung vor Verdachtskündigung – Beweisverwertungsverbot

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2018, 2 AZR 133/18
ECLI:DE:BAG:2018:230818.U.2AZR133.18.0

Siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 40/18 vom 23.8.2018


Außerordentliche Kündigung – Videoüberwachung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.9.2016, 2 AZR 848/15
ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0

Die Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.


 

Videoüberwachung im Einzelhandel richtet sich nach der DSGVO

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Das BVerwG hat den § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Die Videoüberwachungsmaßnahmen bei nicht-öffentlichen Stellen sind nach dem Richterspruch nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO möglich. Urteil vom 27.03.2019

 

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun für die Praxis?
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat vor allem weitreichende praktische Konsequenzen. Die Verantwortlichen, die Videoüberwachungsanlagen einsetzen und in der datenschutzrechtlichen Dokumentation (beispielsweise in den Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO oder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO) für die Videoüberwachung § 4 BDSG als Rechtsgrundlage bisher angegeben haben, haben nun die Dokumente anzupassen und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu verweisen.

Wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind. Das Urteil im Volltext finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0 Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für die Hinweisbeschilderung. Aufgrund des Urteils ist nun endgültig klar, dass bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder – mangels Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BDSG die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden müssen.

Was heißt das nun im Klartext

Das Hinweisschild darf weiterhin so bleiben

Download:Hinweisschild-Videoüberwachung farbig-A5

Aber der Informationsaushang und damit auch die Datenschutzdokumentation muss geändert werden. Es ist nun auch wieder eine Vorabkontrolle erforderlich, denn nur dann kann der  genaue Zweck und die Begründung  für jede Kamera herausgefunden werden. In den Datenschutz-Unterlagen/Dokumenten muss der Hinweis auf Art. 6 DSGVO erfolgen und kein Hinweis auf das BDSG. Die zumeist verwendete Formulierung auf den Hinweisschildern „Hausrecht“ ist somit nicht mehr zulässig.

 

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

  1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
    2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
    3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
    4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
    5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
    6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

 

Art.13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Art. 14 DSGVO Informationspflicht

 

Die Frage nach dem Preis!

Wer bei einer Videoüberwachungsanlage am falschen Ende spart und diese nicht von einem Video-und Datenschutzexperten installieren lässt, wird in Zukunft richtig draufzahlen müssen.

Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:

  • Welches Problem gilt es zu lösen?
  • Welche Kosten entstehen durch das Problem?
  • Welchem Zweck soll die  Videoüberwachung dienen?
  • Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
  • Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?

Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorge-schrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch noch nie eine gemacht haben, dann haben Sie möglicherweise schon den ersten Verstoß gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) begangen.

Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke aufkommt „Geiz ist geil“ dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf an einer Videoüberwachung somit auch nicht begründet werden kann. (Es stand schon im §4 BDSG : Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist)

  • Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde?
  • Was bringen billige oder falsch platzierte  Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen, evtl. sogar gegen den Datenschutz verstoßen und somit nicht den gewünschten Effekt haben?
  • Was bringt ein billiger Videorekorder, der ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist?
  • Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht oder evtl von unbefugten Personen ausgespäht erden kann?

 

Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann.

Beispielsweise haben Sie mit IP-Kameras immer einen großen nachträglichen Aufwand mit der Verschlüsselung der Bilddaten. WLAN-Kameras sind immer supergünstig, sind aber so gut wie nicht datenschutzkonform zu verschlüsseln und können zudem mit jedem „Jammer“ lahmgelegt werden.

Wichtig = niemals WLAN-Kameras installieren

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/06/LDSG-neu-GBl-2018173.pdf

 

§ 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen     Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen         Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude       oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren     unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür     bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über diese Verarbeitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 2§ 8 gilt entsprechend.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

 

 

Beschwerdeformular an den LfD (PDF)
Beschwerdeformular an den LfD (Word)

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“.

 

Hier zum Download, das Landesdatenschutzgesetz Baden-Würrtemberg

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württember LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016

Leitfaden zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachung

1.1  Informieren (Leitfaden)

1.2  Integrieren  (Videospezialisten für  Projektierung und Datenschutz)

1.3  Installieren  (Technisch geschulter, datenschutzzertifizierter Installateur und Service-Techniker)

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. und §4 BDSG keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage muss in einer  Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) Vor der Installation muss der Betreiber eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. (Seit dem 25.5.2018  eine Datenschutzfolgenabschätzung)  Der „Zertifizierte Videotronic-Installateur“ beispielsweise  stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. (Siehe Muster)

Achtung Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage.

 

Leitfaden für den Einezlhandel zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachungsanlage

 

siehe Spezialreport: „Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Checkliste für Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen  Räumen“. Füllen Sie dieses Formular aus und fügen noch Bilder, dann schicken Sie dies per Email an dieterich @ retailcoach. de und Sie erhalten umgehend ein Angebot. Schnellinfo beim Planungsspezialisten: Walter C. Dieterich: Tel 0 17 0 – 81 81 807

 

 

 

 

Video-DSGVO-Tool  Datenschutz zum Selbermachen.

Mit wenigen Klicks gestalten Sie Ihre Datenschutzdokumentation selbst. Einfach und ohne Vorkenntnisse. Mit  Checklisten und  Musterformularen.

Preis 280 €

 

DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel

Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.

Preis 880 €

 

 

Ihr externer Datenschutzbeauftragter 

Wir erstellen alle Unterlagen,  DSGVO Datenschutz-Dokumentation, informieren Ihre Mitarbeiter und sind Ihr externer Datenschutzbeauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los.

Preis 1480 €

 

Vermeiden Sie Bußgeld wegen Videoüberwachung

Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,

ein Cafe oder eine Tankstelle.

 

In Ihrem Geschäft ist eine

Video-Überwachungsanlage installiert

Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.

 

Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.

Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.

Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.

Wenn Ihre Videoanlage nicht den Datenschutzvorschriften entspricht,
können folgende Probleme/Strafen/Bußgelder/Kosten auf Sie zukommen:

1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht  einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind

2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen

3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen

Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.

(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Machen Sie den Schnelltest und Sie wissen , ob Sie in Zukunft ruhig schlafen können oder Angst vor Bußgeld haben müssen.

 

 

§ 42 BDSG Strafvorschriften

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    1. einem Dritten übermittelt oder
    2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

    und hierbei gewerbsmäßig handelt.

  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
    1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
    2. durch unrichtige Angaben erschleicht

    und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  3. 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Passende Artikel der DSGVO

Art. 84 DSGVO Sanktionen

Was droht wenn die Richtlinien der DSGVO nicht eingehalten werden?

Verstoß gegen den Datenschutz

Wird  ein Verstoß festgestellt, so kann  ein Bußgeld  bis zu 4 % vom Umsatz verhängt werden. Ein Verstoß liegt bereits vor, wenn auf Verlangen keine eindeutigen Auskünfte gem. BDSG an Mitarbeiter oder Kunden gemacht werden. Zudem haben Mitbewerber die von einem Verstoß Kenntnis erlangen, die Möglichkeit zu einer Abmahnung.

Wissen Sie Bescheid?

  • Was ist bei der Montage der Kameras zu berücksichtigen?
  • Welche Richtlinien müssen eingehalten werden?
  • Welche Maßnahmen sind vor der Installation der Kameras zu treffen?
  • Wann entspricht die Videoüberwachung dem Datenschutz?
  • Wer ist verantwortlich für die Datenschutzdokumentation?

Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Verkaufsräume – Wissen Sie welche gesetzlichen Bestimmungen Sie bei einer Videoüberwachung beachten müssen?

  • Wissen Sie, ob Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen?
  • Wissen Sie, welche Kenntnisse der Datenschutzbeauftragte haben muss?
  • Wissen Sie, wie lange Sie Videobilder speichern dürfen?
  • Wissen Sie, wo keine Überwachungs-Kameras installiert werden dürfen?
  • Wissen Sie, welche Unterlagen Sie erstellen und vorweisen müssen?
  • Wissen Sie, wie sie Ihre Mitarbeiter informieren müssen?
  • Wissen Sie, wie Sie Ihre Kunden  informieren müssen ?

Häufig gestellte Fragen – wir haben die Antworten

  • Wann muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
  • Was bedeutet Zweckbindung für Videokameras?
  • Welche Aufgaben nimmt ein Datenschutzbeauftragter wahr?
  • Wer kontrolliert die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben?
  • Wie hoch ist das Bußgeldrisiko?
  • Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ?
  • Gibt es ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten?
  • Was ist ein Verfahrensverzeichnis ?
  • Wer ist Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten?
  • Was ist ein Datenschutzhinweis?

 

Für Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten nicht, zu spät oder nicht in der erforderlichen Weise bestellt haben, besteht ein bußgeldbewehrtes Kontroll-Risiko. Seit September 2009 haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung der Bußgeldhöhe die durch die Nicht-Einhaltung dieser Vorschrift eingesparten Kosten in voller Höhe zu berücksichtigten. Zudem wird die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht nur von den Aufsichtsbehörden sondern zunehmend auch von Mitarbeitern, Kunden und Wettbewerbern eingefordert

Der externe Datenschutzbeauftragte

Weshalb ist ein externer Datenschutzbeauftragter empfehlenswert und kostengünstiger?

Die nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung oder des Rechts am eigenen Bild und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, § 22 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Landesdatenschutzbehörde in NRW hat 2016 gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR verhängt,  das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig, darüber hinaus belegte die Behörde das Unternehmen aber noch mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Problematisch für die Geschäftsinhaber: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung und Weiterbildung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann.

So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Wir machen bei Ihnen im Hause eine Analyse und bieten ihnen folgende Dienstleistungen an:

Unser Angebot zur Beseitigung von Datenschutzmängeln

  1. Hinweisschild DIN A5 „Videoüberwachung“ gem. Datenschutzgesetz
  2. Hinweis- und Sanktionsschild gegen Warendiebstahl gem. Datenschutzgesetz (ohne Sanktionshinweis sind Gebühren etc. bei Ladendiebstahl nicht zulässig)
  1. Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation für Videoanlagen In öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen.
  2. Auftrag zur Erstellung einer Datenschutz-Dokumentation über eine Videoüberwachungsanlage gem. BDSG und DSGVO. Wir kommen zum Festpreis zu Ihnen vor Ort.
  3. Auftrag zum externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wir werden ihr externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter und nehmen Ihnen die ganze Arbeit ab.

 

 

Sigel Datenschutz geprüft ein Gütesigel Datenschutz Im Einzelhandel

 

Die Videoüberwachung und der Datenschutz

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Laden/Lokal installiert

Und wir haben das Datenschutzpaket dazu

Wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, kann Folgendes passieren:

  1. Mitarbeiterkönnen Sie vor dem Arbeitsgericht verklagen und  Schmerzensgeld  verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind.
  1. Kundenkönnen Sie wegen  Verletzung des allgemeinen   Persönlichkeitsrechts verklagen.
  1. Mitbewerberkönnen Sie  wegen Wettbewerbsverstoß abmahnen
  1. Die Datenschutzbehördekann ein Bußgeld ab 2500 € festsetzen.

(Beispiel Mr. Wash: 64 000 € Bußgeld)

 

Ja zum Datenschutzpaket

Billiger ist auf jeden Fall ein komplettes Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann.

 

I. DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel

Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.

Preis 880 €

 

II. Ihr externer Datenschutzbeauftragter 

Wir erstellen alle Unterlagen, Leit-faden, DSGVO Datenschutz-paket und sind Ihr externer Datenschutz-beauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los.

Preis 1480 €

Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung

  • des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • der informationellen Selbstbestimmung
  • des Rechts am eigenen Bild

und kann Ansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und  §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Auskunftspflicht

  1. Wissen Sie was im § 34 BDSG steht?
  1. Wissen Sie welche Auskünfte über Ihre Videoüberwachung Sie einem Besucher  geben müssen?
  2. Wissen Sie, dass sich strafbar machen, wenn Sie keine Auskünfte geben oder keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben?

Falls Sie diese Fragen mit NEIN beantwortet haben, sollte Sie schnell unser Datenschutzpaket in Auftrag geben, denn bereits morgen könnte es zu spät sein und Sie bezahlen nicht nur Bußgeld, sondern müssen die Videoanlage auch sofort abbauen.

1.Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

2.Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
  • den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG)

Wenn in einem  Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber oder Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln, muss jedes Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten  bestellen.

Achtung:  Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessen-kollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines Mitarbeiters ist problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrates, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Sie erhalten von  uns kostenlos einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen können, ob Ihre Videoanlage datenschutzkonform ist. Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz entdecken,  können wir Ihnen verschiedene Dienstleistungen anbieten, um diese Datenschutzverletzungen zu beseitigen.
Fordern Sie hier ihren Fragebogen an: daten (at) efdat.de

1 2 3 4 6