§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt. Eine Meldung […]
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