Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

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 BAD IBURG. Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt unser Zivilgericht entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21).

 Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

https://amtsgericht-bad-iburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen_und_pressearchiv/uberwachungskameras-schon-dann-unzulassig-wenn-nachbarn-eine-uberwachung-objektiv-ernsthaft-befurchten-mussen-209145.html

Videoüberwachung Hinweisschild und Informationsaushang gem. Art 13

Hinweisschild gem Art.6 DSGVO

Das Hinweisschild wird in der neuen Europäischen Leitlinie als Phase 1 bezeichnet.

Den Verbraucher auf die Situation aufmerksam machen

Infomationsaushang gem. Art13 DSGVO

Informationsaushang Videoüberwachung gem Art.13 DSGVO. Deutsche Datenschutzhilfe in Ohmden 2.2024

 

In der Phase 2 wird der Verbraucher  dann durch den Informationsaushang informiert,weshalb die Videoüberwachung stattfindet.

Jeder Verbraucher kann damit  erkennen, ob die installierten Kameras auch tatsächlich verhältnismäßig sind und für den angegebenen Zweck tauglich. Ist dies nicht der Fall, kann jeder Verbraucher von seinem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO Gebrauch machen.

Informationsaushang Videoüberwachung Muster EFDAT-Institut

Das nachstehende Beispiel zeigt, was passiert, wenn eine Videoüberwachung nicht datenschutzkonform betrieben wird:

Das Filmen des Kassenbereichs stelle eine unzulässige Dauerüberwachung am Arbeitsplatz dar. Auch die Kameras im nicht-öffentlichen Bereich der Tankstelle verstießen jedoch nach Ansicht des Gerichts gegen das Datenschutzrecht. Zwar würde sich dort nicht der vorrangige Arbeitsplatz der Beschäftigten befinden, diese müssten aber zu Beginn und Ende der Schicht sowie bei Arbeiten im Lager, auf dem Weg zum Pausenraum oder zur Toilette den dort überwachten Bereich durchschreiten. Somit übten auch diese Kameras einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Angestellten aus.

https://www.datenschutz-notizen.de/arbeitnehmer-setzt-sich-zur-wehr-schadensersatz-wegen-videoueberwachung-am-arbeitsplatz-1923708/

 

Ein Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,- EUR, wenn ihn sein Arbeitgeber (hier: ein Tankstellen-Pächer) mittels Video-Kamera unerlaubt überwacht

(LAG Rostock, Urt. v. 24.05.2019 – Az.: 2 Sa 214/18).

Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betrieb, angestellt und war dort im Verkaufsraum tätig.

Der Beklagte überwachte verbotenerweise den Mitarbeiter mittels Video-Kameras und verletzte damit dessen Persönlichkeitsrechte.

Das LAG Rostock sprach dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – auf Basis des alten Rechts, vor Inkrafttreten der DSGVO

– eine Entschädigung iHv. 2.000,- EUR zu. 1.500,- EUR waren dem Kläger bereits in der 1. Instanz zugesprochen worden.

Das LAG Rostock erhöhte diesen Betrag noch einmal um 500,- EUR:

„Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab für eine Entschädigungszahlung (…)  hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend dazu verurteilt,

dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen der im Flur bzw. im Lager der Tankstelle installierten Überwachungskameras zu zahlen.

https://www.datenschutz.eu/urteile/Schadensersatz-bei-nicht-erlaubter-Videoueberwachung-in-TankstelleLandesarbeitsgericht-Rostock-20190524/

 

 

2. Videoüberwachung-DSGVO-Datenschutz-Paket-Einzelhandel

Sie haben eine Videoüberwachung installiert und wissen nicht welchen Schriftkram Sie für  die DSGVO erledigen müssen

Einfacher ist es für Sie, wenn wir das komplette Datenschutzmangement inkl. TOM und Datenschutzfolgenabschätzung gem. DSGVO  für Sie machen: 880 €

 

  • Hinweisschilder
  • Informationsaushang gem. Art 13,
  • Vorabkontrolle inkl. Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  • Datenschutzdokumentation
  • Einverständniserklärung der Mitarbeiter mit Widerrufshinweis
  • Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Das neue Datenschutzgesetz BDSG ab 2018

 

Hier können  Sie seit dem 25.5.2018 gültige Bundesdatenschutzgesetz downloaden

BDSG-neu

 

Wichtige Paragraphen

Der wichtigste § für die Videoüberwachung ist der der § 4BDSG.Nach einem Urteil richtet isch die Videoüberwachung seit 2019 allerdings vollständig nach der DSGVO

 

 

§ 34  Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 und 3 nicht zu informieren ist oder
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

 

§ 35 Recht auf Löschung
(1) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdigeI nteressen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.