Hinweisschild gem Art.6 DSGVO
Das Hinweisschild wird in der neuen Europäischen Leitlinie als Phase 1 bezeichnet.
Den Verbraucher auf die Situation aufmerksam machen
Infomationsaushang gem. Art13 DSGVO
Informationsaushang Videoüberwachung gem Art.13 DSGVO. Deutsche Datenschutzhilfe in Ohmden 2.2024
In der Phase 2 wird der Verbraucher dann durch den Informationsaushang informiert,weshalb die Videoüberwachung stattfindet.
Jeder Verbraucher kann damit erkennen, ob die installierten Kameras auch tatsächlich verhältnismäßig sind und für den angegebenen Zweck tauglich. Ist dies nicht der Fall, kann jeder Verbraucher von seinem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO Gebrauch machen.
Informationsaushang Videoüberwachung Muster EFDAT-Institut
Das nachstehende Beispiel zeigt, was passiert, wenn eine Videoüberwachung nicht datenschutzkonform betrieben wird:
Das Filmen des Kassenbereichs stelle eine unzulässige Dauerüberwachung am Arbeitsplatz dar. Auch die Kameras im nicht-öffentlichen Bereich der Tankstelle verstießen jedoch nach Ansicht des Gerichts gegen das Datenschutzrecht. Zwar würde sich dort nicht der vorrangige Arbeitsplatz der Beschäftigten befinden, diese müssten aber zu Beginn und Ende der Schicht sowie bei Arbeiten im Lager, auf dem Weg zum Pausenraum oder zur Toilette den dort überwachten Bereich durchschreiten. Somit übten auch diese Kameras einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Angestellten aus.
https://www.datenschutz-notizen.de/arbeitnehmer-setzt-sich-zur-wehr-schadensersatz-wegen-videoueberwachung-am-arbeitsplatz-1923708/
Ein Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,- EUR, wenn ihn sein Arbeitgeber (hier: ein Tankstellen-Pächer) mittels Video-Kamera unerlaubt überwacht
(LAG Rostock, Urt. v. 24.05.2019 – Az.: 2 Sa 214/18).
Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betrieb, angestellt und war dort im Verkaufsraum tätig.
Der Beklagte überwachte verbotenerweise den Mitarbeiter mittels Video-Kameras und verletzte damit dessen Persönlichkeitsrechte.
Das LAG Rostock sprach dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – auf Basis des alten Rechts, vor Inkrafttreten der DSGVO
– eine Entschädigung iHv. 2.000,- EUR zu. 1.500,- EUR waren dem Kläger bereits in der 1. Instanz zugesprochen worden.
Das LAG Rostock erhöhte diesen Betrag noch einmal um 500,- EUR:
„Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab für eine Entschädigungszahlung (…) hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend dazu verurteilt,
dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen der im Flur bzw. im Lager der Tankstelle installierten Überwachungskameras zu zahlen.
https://www.datenschutz.eu/urteile/Schadensersatz-bei-nicht-erlaubter-Videoueberwachung-in-TankstelleLandesarbeitsgericht-Rostock-20190524/