Kurzpapier Nr. 12
Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
…….. es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet; dann muss unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen ein DSB benannt werden.
Hieraus ergibt sich die Pflicht, dass auch mittelständische Unternehmen in diesen Fällen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Die Unternehmen müssen dann zudem ein Datenschutzmanagement einrichten, ein datenschutzrechtliches Verfahrensverzeichnis und eine Dokumentation (Datenschutzhandbuch) erstellen, die Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit Daten schulen und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichten.
Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung
- des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- der informationellen Selbstbestimmung
- des Rechts am eigenen Bild
und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB und § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.
Die Landesdatenschutzbehörde in NRW hat im Jahr 2016 bei einem Filialunternehmen ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR verhängt.
Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig, darüber hinaus belegte die Behörde das Unternehmen aber noch mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.
Nach dem 25.5.2018 mit der neuen DSGVO hätte Mr. Wash vermutlich das 10 fache bezahlen müssen.
Alle Geschäftsinhaber sollten sich gründlich überlegen, ob sie weiterhin nach dem Motto: „Wo kein Kläger – da kein Richter“ handeln wollen und ein Bußgeld von 100.000€ riskieren.
Lesen Sie auf den folgenden Seiten, welche Kenntnisse Ihr Datenschutzbeauftragter haben muss, damit er die Mindestanforderung erfüllt. Bedenken Sie auch, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter denselben Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied hat – also im Grunde genommen unkündbar ist.
Wenn Sie daraufhin eventuell zu dem Gedanken kommen, dass es viel billiger ist Geld für einen externen Datenschutzbeauftragten auszugeben, dann liegen Sie richtig – oder aber Sie schalten die Videoanlage ab und lassen sich beklauen.
Denn durch eine unzulässige Videoüberwachung gewonnene Beweise dürfen nicht gerichtlich verwertet werden. (nachzulesen bei stiftungdatenschutz.org)
Videoüberwachung nur noch im Rahmen der DSGVO seit Mai 2018
Dies sagt eine neues Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
http://www.datenschutz.bund.de.
Weitere Informationen zur Videoüberwachung durch Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste enthält Teil II des Datenschutz kompakt Videoüberwachung: