Was ist bei Kamera – Attrappen zu beachten

Wie sind Kamera-Attrappen zu beurteilen?

Da mit einer Attrappe keine Beobachtung mit  elektronischen Geräten durchgeführt werden kann, ist § 6b BDSG nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch können sich Passanten durch die vermeintliche Beobachtung zu Verhaltensänderungen veranlasst sehen und in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt sind Attrappen durchaus kritisch zu beurteilen. In diesem Fall sind unter Umständen zivilrechtliche Schritte nach §§ 823, 1004 BGB möglich

 

§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

.

§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Planer und Installateure haften bei nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung  gegen das BDSG verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf das BDSG aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.

 

BDSG-neu

 

Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.

 

Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?

Die Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.

Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle kann deshalb in einem kleinen Ladengeschäft entbehrlich sein, nicht aber in einer Filiale einer Kaufhauskette.

 

Das Gesetz verlangt keinen Hinweis darauf, ob die Aufnahmen gespeichert werden. Gleichwohl wäre ein entsprechender Hinweis wünschenswert.

 

 

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.

 

Die Auskunftspflicht bei Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

  1. Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

 

  1. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung.

 

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG) .

  1. Wie der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann

Eine bestimmte Form für das Auskunftsverlangen ist nicht vorgeschrieben. Es ist daher möglich mündlich Auskunft zu verlangen, aber z.B. auch per Brief, Telefax oder E-Mail.

Der Adressat des Auskunftsverlangens muss allerdings in der Lage sein, den Betroffenen zweifelsfrei zu identifizieren, um zu verhindern, dass die Auskunft an unberechtigte Dritte gelangt. Insofern kann eine mündliche Anfrage problematisch sein. Zum Zwecke der Identifizierung können der vollständige Name, die Anschrift und ggf. das Geburtsdatum angegeben werden.

Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses muss nicht beigelegt werden – allenfalls, wenn dies für die Identifizierung erforderlich wäre und sonstige Angaben nicht ausreichen. Nicht zur Identifizierung erforderliche Angaben auf dem Ausweis wie Augenfarbe oder Größe können geschwärzt werden. Nach der Identifizierung durch die verantwortliche Stelle anhand eines Ausweises, ist die erhaltene Ausweiskopie grundsätzlich zu vernichten.

Es ist sinnvoll, die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen (vgl. § 34 Abs.1 S.2 BDSG) , verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Hinweis: Die Daten, die der Betroffene zum Zwecke der Auskunftserteilung übermittelt, dürfen vom Adressaten ausschließlich für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden (§ 34 Abs.5 BDSG) . Für andere Zwecke sind sie zu sperren.

 

  1. Inhalt und Form der Auskunft

Die Auskunft umfasst gemäß § 34 Abs.1 BDSG die personenbezogenen Daten des Anspruchstellers (Bilder) und deren Herkunft. Anzugeben sind auch die Empfänger oder so genannte Kategorien von Empfängern (z.B. Branchenangabe), an die Daten herausgegeben wurden, sowie der Zweck der Speicherung.

Hinweis:

  • Sondervorschriften zu den Herkunfts- und Empfängerangaben gelten für geschäftsmäßige Datenverarbeiter im Sinne des 29 BDSG (z.B. Adresshändler, Auskunfteien oder Werbeunternehmen), beispielsweise gemäß § 34 Abs.1 S.3 BDSG, wonach sich der Datenverarbeiter nicht darauf berufen kann, es sei ihm die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger mangels Speicherung dieser Angaben nicht möglich.
  • Beim so genannten Scoring kann daneben gemäß 34 Abs.2 BDSG ein weiterer Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, was im Auskunftsverlangen klargestellt werden sollte. Inhaltlich umfasst eine solche Auskunft die Wahrscheinlichkeitswerte und die zu deren Berechnung genutzten Datenarten. Dabei sind das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen, nachvollziehbar und verständlich darzustellen, so dass der Betroffene weiß, ob der berechnete Wahrscheinlichkeitswert als gut, mittelmäßig oder schlecht einzustufen ist.

 

Gemäß § 34 Abs.6 BDSG ist die Auskunft grundsätzlich in Textform zu erteilen (z.B. per E-Mail). Verlangt der Betroffene dies nicht explizit, kann die Auskunft unter anderem schriftlich per Brief oder mündlich erteilt werden.

 

Hinweis:

  • Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, bei geschäftsmäßigen Daten-verarbeitern jedoch in der Regel nur einmal pro Kalenderjahr ( 34 Abs.8 BDSG) .
  • Auskünfte sind in innerhalb eines angemessenem Zeitraums zu erteilen. Antwortet ein Unternehmen nicht, kann sich der Betroffene an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  • Kommt ein Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Bußgeld anfallen ( 43 BDSG) .

 

  1. Muster für Auskunftsverlangen

Beispielsweise auf den Internetseiten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein