Was droht wenn die Richtlinien der DSGVO nicht eingehalten werden?

Verstoß gegen den Datenschutz

Wird  ein Verstoß festgestellt, so kann  ein Bußgeld  bis zu 4 % vom Umsatz verhängt werden. Ein Verstoß liegt bereits vor, wenn auf Verlangen keine eindeutigen Auskünfte gem. BDSG und DSGVO an Mitarbeiter oder Kunden gemacht werden. Zudem haben Mitbewerber die von einem Verstoß Kenntnis erlangen, die Möglichkeit zu einer Abmahnung.

Wissen Sie Bescheid?

  • Was ist bei der Montage der Kameras zu berücksichtigen?
  • Welche Richtlinien müssen eingehalten werden?
  • Welche Maßnahmen sind vor der Installation der Kameras zu treffen?
  • Wann entspricht die Videoüberwachung dem Datenschutz?
  • Wer ist verantwortlich für die Datenschutzdokumentation?

Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Verkaufsräume – Wissen Sie welche gesetzlichen Bestimmungen Sie bei einer Videoüberwachung beachten müssen?

  • Wissen Sie, ob Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen?
  • Wissen Sie, welche Kenntnisse der Datenschutzbeauftragte haben muss?
  • Wissen Sie, wie lange Sie Videobilder speichern dürfen?
  • Wissen Sie, wo keine Überwachungs-Kameras installiert werden dürfen?
  • Wissen Sie, welche Unterlagen Sie erstellen und vorweisen müssen?
  • Wissen Sie, wie sie Ihre Mitarbeiter informieren müssen?
  • Wissen Sie, wie Sie Ihre Kunden  informieren müssen ?

Häufig gestellte Fragen – wir haben die Antworten

  • Wann muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
  • Was bedeutet Zweckbindung für Videokameras?
  • Welche Aufgaben nimmt ein Datenschutzbeauftragter wahr?
  • Wer kontrolliert die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben?
  • Wie hoch ist das Bußgeldrisiko?
  • Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ?
  • Gibt es ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten?
  • Was ist ein Verfahrensverzeichnis ?
  • Wer ist Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten?
  • Was ist ein Datenschutzhinweis?

 

Für Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten nicht, zu spät oder nicht in der erforderlichen Weise bestellt haben, besteht ein bußgeldbewehrtes Kontroll-Risiko. Bereits seit September 2009 haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung der Bußgeldhöhe die durch die Nicht-Einhaltung dieser Vorschrift eingesparten Kosten in voller Höhe zu berücksichtigten. Zudem wird die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht nur von den Aufsichtsbehörden sondern zunehmend auch von Mitarbeitern, Kunden und Wettbewerbern eingefordert

Datenschutzbeauftragter für Videoüberwachungsanlagen

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft installiert?

Machen Sie sich keine Sorgen wegen dieser DSGVO – wir helfen Ihnen schnell und professionell und für wenig Geld.

Wir machen Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform

Variante 1
Sie wollen und können alles alleine machen – dann sind Sie mit unserem  Video-DSGVO-Praxisleitfaden bestens gerüstet.

Variante 2

Sie wollen uns die Arbeit machen lassen und beantworten uns einige Fragen und erhalten eine komplettes Video-Datenschutzpaket und wir sind ein Jahr lang Ihr Online-Datenschutzbeauftragter

 


1. Video-DSGVO-Praxisleitfaden  Einzelhandel

Video-DSGVO-Praxisleitfaden, Vordrucke  und   Muster-Formulare zum Ausfüllen, Vorabkontrolle, Datenschutzfolgenabschätzung, Technisch-organisatorische Maßnahmen, DSGVO-Video Checkliste, Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter, Widerspruchsrecht Mitarbeiter, Betriebsvereinbarung-Betriebsrat, Bestellungsurkunde des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Rechtliche Grundlagen BDSG + DSGVO + Beschäftigtendatenschutz, Hinweisschild, Informationsaushang, Verarbeitungsvorgänge, Systembschreibung, Gefahrenanalyse, Datensicherungskonzept, Beispiele für Datenschutz-dokumentationen: Tankstelle, Gastro, Einzelhandel, Auskunftsrechte der Betroffenen, Muster zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, Dienstleistervereinbarung, Arbeitsverzeichnis des Installateurs. Alles was Sie für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung benötigen.

 

 


 

Video-DSGVO-Online-Datenschutzbeauftragter

Sie haben die Formulare des Leitfadens ausgefüllt und am Telefon unsere Fragen beantwortet  und die angeforderten Fotos und Screenshots geschickt und der  Rest wird jetzt online gemacht,  ohne Besuch vor Ort. Wir wählen uns in Ihr Videosystem ein und machen ein perfektes Online-Datenschutzpaket für Sie fertig. Sie erhalten ein Hinweisschild und Informationsaushang nach Art.13 DSGVO sowie eine fertige Datenschutz-Dokumentation mit einem Vertrag über einen Online –Datenschutzbeauftragten für Ihre Videoüberwachung für 1 Jahr.

980,00€

 

Hierhin schreiben:  daten @ efdat.de

Als Fördermitglied bei der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. erhalten Sie die Pakete 2  mit 20% Ermäßigung und das Paket 1 völlig kostenlos

 

3. Videoüberwachung – Datenschutzbeauftragter-Einzelhandel

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft installiert

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dann bestellen Sie uns als Ihr externer Datenschutzbeauftragter für ihre Videoüberwachung – dann sind Sie alle Sorgen los.

Preis 1480€ pro Jahr

 

 

Beispiel für die Vorgehensweise

Maßnahme: Kassen-Videoüberwachung in einer Bäckerei ja nein
Ist eine Verfahrensdokumentation vorgelegt worden, die den Zweck des Verfahrens klar erläutert? x
Liegt ein Datenmodell oder eine Betriebsvereinbarung vor? x
Stehen die Art der Daten, die verarbeitet werden, die Zweckbestimmung, die erfassten Personengruppen und die Empfänger der Daten im Einklang mit dem BDSG? x
Welche Dialog-Transaktionen mit personenbezogenen Daten sollen ausgeführt werden? Bildübertragung per CMS-

Software zu den berechtigten Personen

Welche Reportingfunktionen sind vorgesehen? Suche nach Storno

Falsche Kasseneingaben

Keine Kassenengaben

Wer sind die Anwender des Verfahrens? Herr A und Frau B
Sollen Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG), also insbesondere Dienstleister, eingeschaltet werden? x
Liegen die erforderlichen Verträge vor? x
Ist nach der Verfahrensdokumentation sichergestellt, dass der Betroffene über das Verfahren informiert wird bzw. ihm auf Nachfrage die erforderlichen Auskünfte gegeben werden können und Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen möglich sind? x
Sind die Spezialvorschriften für automatisierte Einzelentscheidungen (§ 6a BDSG), für den Videoeinsatz in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b BDSG) und für Chipkarten (§ 6c BDSG) beachtet? x
Ist eine Datenübermittlung in Drittstaaten geplant? x
Wenn ja, ist diese zulässig?
Welche Folgen hat eine missbräuchliche Verwendung der sensiblen Daten? Nicht möglich, Daten zugangsgesichert
Liegt ein Datensicherheitskonzept vor, das entsprechend der Sensibilität der Daten Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Revisionsfestigkeit hinreichend sicher verhindert? x
Sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung des Zugangs, die Sicherung und Protokollierung des Zugriffs und für die Verschlüsselung getroffen? x
 Liegt ein Berechtigungskonzept vor? x
Gibt es Schnittstellen zu anderen Systemen
(Uploads/Downloads)?
x
Welche Software wird eingesetzt? Cash-Plus
Standard-/Individualsoftware? x
Ist die Funktionalität des Verfahrens erprobt worden? x
Werden alle Anwender, die mit dem System arbeiten, datenschutzrechtlich geschult? x
Ist die geplante Datenverarbeitung also insgesamt nach DSGVO zulässig und sind die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die vorhandenen Risiken geeignet, erforderlich und angemessen? x

 

Vorabkontrolle

Vorabkontrolle der Videoüberwachung zur Prüfung des Zweckes

2.2.1. Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle, Sicherungspflichten

Vor Beginn der Videoüberwachung ist seitens der verantwortlichen Stelle der konkrete
Zweck der Überwachungsmaßnahme (vgl. Nr. 2.1.3.1.) schriftlich festzulegen. Zudem
sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (§ 9 BDSG), um die Sicherheit
der Daten zu gewährleisten. Vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachung ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 BDSG erforderlich, wenn bei dem Einsatz der Videotechnik von besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung bestehen besondere Risiken, wenn Überwachungskameras „in größerer Zahl und zentral kontrolliert eingesetzt werden“ (BT-Drs. 14/5793, S. 62). Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 4d Absatz 6 BDSG die Vorabkontrolle durchzuführen und das Ergebnis sowie die Begründung schriftlich
zu dokumentieren.

Unabhängig von der Durchführung einer Vorabkontrolle ergibt sich das Erfordernis der
vorherigen Zweckbestimmung aus § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG, wenn die Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Darüber hinaus ist für Verfahren,
die automatisiert Daten verarbeiten, eine Verfahrensübersicht zu erstellen (vgl. § 4g Absatz 2 und 2a BDSG). Eine Videoüberwachung ist jedenfalls dann, wenn sie mittels digitaler Technik erfolgt, als automatisierte Verarbeitung zu qualifizieren. Welche Angaben in diese Übersicht aufgenommen werden müssen, zählt § 4e Satz 1 BDSG verbindlich und abschließend auf. Der dort geforderten allgemeinen Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten kommt bei der Videoüberwachung besondere Bedeutung zu. Die Videobilddaten unterliegen wegen der sich aus einer unsachgemäßen Handhabung möglicherweise für den Betroffenen ergebenen Beeinträchtigungen entsprechend hohen Schutzkontrollen sowohl hinsichtlich des Zutritts, Zugangs und Zugriffs.

 

Maßnahme Bäckerei   Kassen-Videoüberwachung ja nein
Ist eine Verfahrensdokumentation vorgelegt worden, die den Zweck des Verfahrens klar erläutert? x
Liegt ein Datenmodell oder eine Betriebsvereinbarung vor? x
Stehen die Art der Daten, die verarbeitet werden, die Zweckbestimmung, die erfassten Personengruppen und die Empfänger der Daten im Einklang mit dem BDSG? x
Welche Dialog-Transaktionen mit personenbezogenen Daten sollen ausgeführt werden? Bildübertragung per CMS-

Software zu den berechtigten Personen

Welche Reportingfunktionen sind vorgesehen? Suche nach Storno
Wer sind die Anwender des Verfahrens? Herr A und Frau B
Sollen Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG), also insbesondere Dienstleister, eingeschaltet werden? x
Liegen die erforderlichen Verträge vor? x
Ist nach der Verfahrensdokumentation sichergestellt, dass der Betroffene über das Verfahren informiert wird bzw. ihm auf Nachfrage die erforderlichen Auskünfte gegeben werden können und Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen möglich sind? x
Sind die Spezialvorschriften für automatisierte Einzelentscheidungen (§ 6a BDSG), für den Videoeinsatz in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b BDSG) und für Chipkarten (§ 6c BDSG) beachtet? x
Ist eine Datenübermittlung in Drittstaaten geplant? x
Wenn ja, ist diese zulässig?
Welche Folgen hat eine missbräuchliche Verwendung der sensiblen Daten? Nicht möglich, Daten zugangsgesichert
Liegt ein Datensicherheitskonzept vor, das entsprechend der Sensibilität der Daten Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Revisionsfestigkeit hinreichend sicher verhindert? x
Sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung des Zugangs, die Sicherung und Protokollierung des Zugriffs und für die Verschlüsselung getroffen? x
 Liegt ein Berechtigungskonzept vor? x
Gibt es Schnittstellen zu anderen Systemen
(Uploads/Downloads)?
x
Welche Software wird eingesetzt? Cash-Plus
Standard-/Individualsoftware? x
Ist die Funktionalität des Verfahrens erprobt worden? x
Werden alle Anwender, die mit dem System arbeiten, datenschutzrechtlich geschult? x
Ist die geplante Datenverarbeitung also insgesamt nach §§ 4, 28 BDSG zulässig und sind die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die vorhandenen Risiken geeignet, erforderlich und angemessen? x