Videoüberwachung und das Datenschutzgesetz
Sie betreiben ein Gewerbe und in Ihrem Geschäft oder auf Ihrem Firmengelände ist eine Video-Überwachungsanlage installiert.
Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.
Ihre Videoanlage ist in einem sogenannten „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.
Was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb hätte gehen dürfen, das schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ganz genau vor.
Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, zu welchem Zweck die Videoüberwachung installiert werden soll und welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie diese Videoüberwachung überhaupt installieren durften.
Wenn Sie mit Ihrer Videoüberwachung gegen das BDSG und gegen die DSGVO verstoßen, dann kann die Datenschutzbehörde Bußgelder festsetzen. (z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )
Vermeiden Sie Bußgeld
Machen Sie deshalb schnell den Video-Datenschutztest
Stellen Sie in 2 Minuten fest, ob Ihre Videoüberwachung „datenschutzkonform“ ist oder ob Sie bereits Bußgeld und Abmahnungen riskieren. Mit dem Video-Datenschutz-Schnelltest können Sie soviel Geld sparen, wie noch nie in Ihrem Leben.
Wenn Sie kein Bußgeld riskieren wollen, dann zögern Sie nicht länger
Noch haben Sie die Chance, extrem kostengünstig zu einer rechtssicheren Videoüberwachung zu kommen.
Link zum Videoüberwachung-Datenschutz-Schnelltest
Sie fragen sich, weshalb Sie ausgerechnet heute den Video-Datenschutztest machen sollten. Es ist doch seither alles „gut“ gewesen, niemand hat gefragt, niemand hat sich beklagt, keiner wollte etwas wissen – wo kein Kläger, da kein Richter.
Am 25.Mai 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten, wenn jetzt Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, dann kann Sie jeder Besucher aus dem europäischen Ausland verklagen, und jeder europäische Mitbewerber abmahnen und die Datenschutzbehörden verhängen zusätzlich ein Bußgeld in einer Höhe, dass Ihnen Tränen in die Augen kommen
Wenn Ihnen die „Vorabkontrolle“ nicht bekannt ist, dann werden Sie spätestens ab 25. Mai 2018 mit der EU-DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35 Probleme bekommen. Wenn Sie noch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, dann sollten Sie schon mal 20.000 € für das Bußgeld auf die „hohe Kante“ legen.