Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Laden/Lokal installiert
Und wir haben das Datenschutzpaket dazu
Wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, kann Folgendes passieren:
- Mitarbeiterkönnen Sie vor dem Arbeitsgericht verklagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind.
- Kundenkönnen Sie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verklagen.
- Mitbewerberkönnen Sie wegen Wettbewerbsverstoß abmahnen
- Die Datenschutzbehördekann ein Bußgeld ab 2500 € festsetzen.
(Beispiel Mr. Wash: 64 000 € Bußgeld)
Ja zum Datenschutzpaket
Billiger ist auf jeden Fall ein komplettes Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann.
I. DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel
Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.
Preis 880 €
II. Ihr externer Datenschutzbeauftragter
Wir erstellen alle Unterlagen, Leit-faden, DSGVO Datenschutz-paket und sind Ihr externer Datenschutz-beauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los.
Preis 1480 €
Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung
- des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- der informationellen Selbstbestimmung
- des Rechts am eigenen Bild
und kann Ansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB und § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.
Die Auskunftspflicht
- Wissen Sie was im § 34 BDSG steht?
- Wissen Sie welche Auskünfte über Ihre Videoüberwachung Sie einem Besucher geben müssen?
- Wissen Sie, dass sich strafbar machen, wenn Sie keine Auskünfte geben oder keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben?
Falls Sie diese Fragen mit NEIN beantwortet haben, sollte Sie schnell unser Datenschutzpaket in Auftrag geben, denn bereits morgen könnte es zu spät sein und Sie bezahlen nicht nur Bußgeld, sondern müssen die Videoanlage auch sofort abbauen.
1.Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.
2.Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten
- den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
- den Zweck der Speicherung.
„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG)
Wenn in einem Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber oder Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln, muss jedes Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Achtung: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessen-kollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines Mitarbeiters ist problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrates, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.
Sie erhalten von uns kostenlos einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen können, ob Ihre Videoanlage datenschutzkonform ist. Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz entdecken, können wir Ihnen verschiedene Dienstleistungen anbieten, um diese Datenschutzverletzungen zu beseitigen.
Fordern Sie hier ihren Fragebogen an: daten (at) efdat.de