Videoüberwachung im Einzelhandel richtet sich nach der DSGVO

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Das BVerwG hat den § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Die Videoüberwachungsmaßnahmen bei nicht-öffentlichen Stellen sind nach dem Richterspruch nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO möglich. Urteil vom 27.03.2019

 

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun für die Praxis?
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat vor allem weitreichende praktische Konsequenzen. Die Verantwortlichen, die Videoüberwachungsanlagen einsetzen und in der datenschutzrechtlichen Dokumentation (beispielsweise in den Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO oder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO) für die Videoüberwachung § 4 BDSG als Rechtsgrundlage bisher angegeben haben, haben nun die Dokumente anzupassen und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu verweisen.

Wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind. Das Urteil im Volltext finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0 Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für die Hinweisbeschilderung. Aufgrund des Urteils ist nun endgültig klar, dass bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder – mangels Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BDSG die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden müssen.

Was heißt das nun im Klartext

Das Hinweisschild darf weiterhin so bleiben

Download:Hinweisschild-Videoüberwachung farbig-A5

Aber der Informationsaushang und damit auch die Datenschutzdokumentation muss geändert werden. Es ist nun auch wieder eine Vorabkontrolle erforderlich, denn nur dann kann der  genaue Zweck und die Begründung  für jede Kamera herausgefunden werden. In den Datenschutz-Unterlagen/Dokumenten muss der Hinweis auf Art. 6 DSGVO erfolgen und kein Hinweis auf das BDSG. Die zumeist verwendete Formulierung auf den Hinweisschildern „Hausrecht“ ist somit nicht mehr zulässig.

 

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

  1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
    2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
    3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
    4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
    5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
    6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

 

Art.13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Art. 14 DSGVO Informationspflicht