Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/06/LDSG-neu-GBl-2018173.pdf

 

§ 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen     Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen         Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude       oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren     unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür     bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über diese Verarbeitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 2§ 8 gilt entsprechend.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

 

 

Beschwerdeformular an den LfD (PDF)
Beschwerdeformular an den LfD (Word)

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“.

 

Hier zum Download, das Landesdatenschutzgesetz Baden-Würrtemberg

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württember LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016

Leitfaden zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachung

1.1  Informieren (Leitfaden)

1.2  Integrieren  (Videospezialisten für  Projektierung und Datenschutz)

1.3  Installieren  (Technisch geschulter, datenschutzzertifizierter Installateur und Service-Techniker)

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. und §4 BDSG keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage muss in einer  Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) Vor der Installation muss der Betreiber eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. (Seit dem 25.5.2018  eine Datenschutzfolgenabschätzung)  Der „Zertifizierte Videotronic-Installateur“ beispielsweise  stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. (Siehe Muster)

Achtung Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage.

 

Leitfaden für den Einezlhandel zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachungsanlage

 

siehe Spezialreport: „Videoüberwachung am Arbeitsplatz und Checkliste für Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen  Räumen“. Füllen Sie dieses Formular aus und fügen noch Bilder, dann schicken Sie dies per Email an dieterich @ retailcoach. de und Sie erhalten umgehend ein Angebot. Schnellinfo beim Planungsspezialisten: Walter C. Dieterich: Tel 0 17 0 – 81 81 807

 

 

 

 

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Vermeiden Sie Bußgeld wegen Videoüberwachung

Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,

ein Cafe oder eine Tankstelle.

 

In Ihrem Geschäft ist eine

Video-Überwachungsanlage installiert

Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.

 

Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.

Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.

Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.

Wenn Ihre Videoanlage nicht den Datenschutzvorschriften entspricht,
können folgende Probleme/Strafen/Bußgelder/Kosten auf Sie zukommen:

1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht  einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind

2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen

3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen

Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.

(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Machen Sie den Schnelltest und Sie wissen , ob Sie in Zukunft ruhig schlafen können oder Angst vor Bußgeld haben müssen.

 

 

§ 42 BDSG Strafvorschriften

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    1. einem Dritten übermittelt oder
    2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

    und hierbei gewerbsmäßig handelt.

  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
    1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
    2. durch unrichtige Angaben erschleicht

    und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  3. 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Passende Artikel der DSGVO

Art. 84 DSGVO Sanktionen

Was droht wenn die Richtlinien der DSGVO nicht eingehalten werden?

Verstoß gegen den Datenschutz

Wird  ein Verstoß festgestellt, so kann  ein Bußgeld  bis zu 4 % vom Umsatz verhängt werden. Ein Verstoß liegt bereits vor, wenn auf Verlangen keine eindeutigen Auskünfte gem. BDSG an Mitarbeiter oder Kunden gemacht werden. Zudem haben Mitbewerber die von einem Verstoß Kenntnis erlangen, die Möglichkeit zu einer Abmahnung.

Wissen Sie Bescheid?

  • Was ist bei der Montage der Kameras zu berücksichtigen?
  • Welche Richtlinien müssen eingehalten werden?
  • Welche Maßnahmen sind vor der Installation der Kameras zu treffen?
  • Wann entspricht die Videoüberwachung dem Datenschutz?
  • Wer ist verantwortlich für die Datenschutzdokumentation?

Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Verkaufsräume – Wissen Sie welche gesetzlichen Bestimmungen Sie bei einer Videoüberwachung beachten müssen?

  • Wissen Sie, ob Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen?
  • Wissen Sie, welche Kenntnisse der Datenschutzbeauftragte haben muss?
  • Wissen Sie, wie lange Sie Videobilder speichern dürfen?
  • Wissen Sie, wo keine Überwachungs-Kameras installiert werden dürfen?
  • Wissen Sie, welche Unterlagen Sie erstellen und vorweisen müssen?
  • Wissen Sie, wie sie Ihre Mitarbeiter informieren müssen?
  • Wissen Sie, wie Sie Ihre Kunden  informieren müssen ?

Häufig gestellte Fragen – wir haben die Antworten

  • Wann muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
  • Was bedeutet Zweckbindung für Videokameras?
  • Welche Aufgaben nimmt ein Datenschutzbeauftragter wahr?
  • Wer kontrolliert die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben?
  • Wie hoch ist das Bußgeldrisiko?
  • Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ?
  • Gibt es ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten?
  • Was ist ein Verfahrensverzeichnis ?
  • Wer ist Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten?
  • Was ist ein Datenschutzhinweis?

 

Für Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten nicht, zu spät oder nicht in der erforderlichen Weise bestellt haben, besteht ein bußgeldbewehrtes Kontroll-Risiko. Seit September 2009 haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung der Bußgeldhöhe die durch die Nicht-Einhaltung dieser Vorschrift eingesparten Kosten in voller Höhe zu berücksichtigten. Zudem wird die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht nur von den Aufsichtsbehörden sondern zunehmend auch von Mitarbeitern, Kunden und Wettbewerbern eingefordert

Der externe Datenschutzbeauftragte

Weshalb ist ein externer Datenschutzbeauftragter empfehlenswert und kostengünstiger?

Die nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung oder des Rechts am eigenen Bild und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, § 22 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Landesdatenschutzbehörde in NRW hat 2016 gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR verhängt,  das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig, darüber hinaus belegte die Behörde das Unternehmen aber noch mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Problematisch für die Geschäftsinhaber: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung und Weiterbildung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann.

So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Wir machen bei Ihnen im Hause eine Analyse und bieten ihnen folgende Dienstleistungen an:

Unser Angebot zur Beseitigung von Datenschutzmängeln

  1. Hinweisschild DIN A5 „Videoüberwachung“ gem. Datenschutzgesetz
  2. Hinweis- und Sanktionsschild gegen Warendiebstahl gem. Datenschutzgesetz (ohne Sanktionshinweis sind Gebühren etc. bei Ladendiebstahl nicht zulässig)
  1. Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation für Videoanlagen In öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen.
  2. Auftrag zur Erstellung einer Datenschutz-Dokumentation über eine Videoüberwachungsanlage gem. BDSG und DSGVO. Wir kommen zum Festpreis zu Ihnen vor Ort.
  3. Auftrag zum externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wir werden ihr externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter und nehmen Ihnen die ganze Arbeit ab.

 

 

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Die Videoüberwachung und der Datenschutz

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Laden/Lokal installiert

Und wir haben das Datenschutzpaket dazu

Wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, kann Folgendes passieren:

  1. Mitarbeiterkönnen Sie vor dem Arbeitsgericht verklagen und  Schmerzensgeld  verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind.
  1. Kundenkönnen Sie wegen  Verletzung des allgemeinen   Persönlichkeitsrechts verklagen.
  1. Mitbewerberkönnen Sie  wegen Wettbewerbsverstoß abmahnen
  1. Die Datenschutzbehördekann ein Bußgeld ab 2500 € festsetzen.

(Beispiel Mr. Wash: 64 000 € Bußgeld)

 

Ja zum Datenschutzpaket

Billiger ist auf jeden Fall ein komplettes Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann.

 

I. DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel

Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.

Preis 880 €

 

II. Ihr externer Datenschutzbeauftragter 

Wir erstellen alle Unterlagen, Leit-faden, DSGVO Datenschutz-paket und sind Ihr externer Datenschutz-beauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los.

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Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung

  • des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • der informationellen Selbstbestimmung
  • des Rechts am eigenen Bild

und kann Ansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und  §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Auskunftspflicht

  1. Wissen Sie was im § 34 BDSG steht?
  1. Wissen Sie welche Auskünfte über Ihre Videoüberwachung Sie einem Besucher  geben müssen?
  2. Wissen Sie, dass sich strafbar machen, wenn Sie keine Auskünfte geben oder keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben?

Falls Sie diese Fragen mit NEIN beantwortet haben, sollte Sie schnell unser Datenschutzpaket in Auftrag geben, denn bereits morgen könnte es zu spät sein und Sie bezahlen nicht nur Bußgeld, sondern müssen die Videoanlage auch sofort abbauen.

1.Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

2.Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
  • den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG)

Wenn in einem  Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber oder Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln, muss jedes Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten  bestellen.

Achtung:  Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessen-kollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines Mitarbeiters ist problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrates, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Sie erhalten von  uns kostenlos einen Fragebogen, mit dem Sie feststellen können, ob Ihre Videoanlage datenschutzkonform ist. Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz entdecken,  können wir Ihnen verschiedene Dienstleistungen anbieten, um diese Datenschutzverletzungen zu beseitigen.
Fordern Sie hier ihren Fragebogen an: daten (at) efdat.de

Mindestanforderungen an den Datenschutzbeauftragten

Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben bei der Kontrolle verantwortlicher Stellen festgestellt, dass Fachkunde und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den verantwortlichen Stellen angesichts zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass die Aus- und Belastung der DSB maßgeblich beeinflusst wird durch die Größe der verantwortlichen Stelle, die Anzahl der zu betreuenden verantwortlichen Stellen, Besonderheiten branchenspezifischer Datenverarbeitung und den Grad der Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Veränderungen bei den vorgenannten Faktoren führen regelmäßig zu einer proportionalen Mehrbelastung der DSB.

Nachfolgende Mindestanforderungen sind zu gewährleisten:

 

  1. I. Erforderliche Fachkunde gemäß 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG
  • 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG legt fest, dass zum Beauftragten für den Datenschutz (DSB) nur bestellt werden darf, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Weitere Ausführungen dazu enthält das Gesetz nicht. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforde- rungen an die Funktion des DSB müssen diese mindestens über folgende datenschutzrecht- liche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen:
  1. Datenschutzrecht allgemein – unabhängig von der Branche und der Größe der ver- antwortlichen Stelle
  • Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle und
  • umfassende Kenntnisse zum Inhalt und zur rechtlichen Anwendung der für die verantwortlichen Stellen einschlägigen Regelungen des BDSG, auch technischer und organisatorischer Art,
  • Kenntnisse des Anwendungsbereiches datenschutzrechtlicher und einschlägiger technischer Vorschriften, der Datenschutzprinzipien und der Datensicherheitsanforderungen insbesondere nach § 9 BDSG.
  1. Branchenspezifisch – abhängig von der Branche, Größe oder IT-Infrastruktur der verantwortlichen Stelle und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten
  • Umfassende Kenntnisse der spezialgesetzlichen datenschutzrelevanten Vorschriften, die für das eigene Unternehmen relevant sind,
  • Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Da- tensicherheit (physische Sicherheit, Kryptographie, Netzwerksicherheit, Schadsoftware und Schutzmaßnahmen, etc.),
  • betriebswirtschaftliche Grundkompetenz (Personalwirtschaft, Controlling, Finanz- wesen, Vertrieb, Management, Marketing etc.),
  • Kenntnisse der technischen und organisatorischen Struktur sowie deren Wech- selwirkung in der zu betreuenden verantwortlichen Stelle (Aufbau- und Ablauf- struktur bzw. Organisation der verantwortlichen Stelle) und
  • Kenntnisse im praktischen Datenschutzmanagement einer verantwortlichen Stelle (z. B. Durchführung von Kontrollen, Beratung, Strategieentwicklung, Dokumenta- tion, Verzeichnisse, Logfile-Auswertung, Risikomanagement, Analyse von Sicher- heitskonzepten, Betriebsvereinbarungen, Videoüberwachungen, Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat etc.).

 

Grundsätzlich müssen die erforderlichen rechtlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse bereits zum Zeitpunkt des Bestellung zum DSB im ausreichenden Maße vorliegen. Sie können insbesondere auch durch den Besuch geeigneter Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und das Ablegen einer Prüfung erlangt sein. Um eventuell zu Beginn der Bestellung noch bestehende Informationsdefizite auszugleichen, empfiehlt sich der Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen. Der Besuch solcher Veranstaltun- gen ist auch nach der Bestellung angezeigt, um auf dem aktuellen, erforderlichen Informati- onsstand zu bleiben, und um sich Kenntnisse über die sich ändernden rechtlichen und tech- nischen Entwicklungen anzueignen.

 

II. Anforderungen an die Unabhängigkeit der/des Beauftragten gem. 4f Abs. 3 BDSG

 

Gemäß § 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG sind DSB in Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Um die Unabhängigkeit der DSB zu gewährleisten, sind eine Reihe betriebsinterner organisatorischer Maßnahmen erforderlich:

  1. DSB sind dem Leiter/der Leiterin der verantwortlichen Stelle organisatorisch unmittel- bar zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG). Sie müssen in der Lage sein, ihre Verpflichtungen ohne lnteressenkonflikte erfüllen zu können. Dieses ist durch ent- sprechende Regelungen innerhalb der verantwortlichen Stelle bzw. vertragliche Re- gelungen sicher zu stellen und sowohl innerhalb der verantwortlichen Stelle als auch nach außen hin publik zu machen. Den DSB ist ein unmittelbares Vortragsrecht beim Leiter der Stelle einzuräumen.
  2. DSB dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben in Hinblick auf ihr sonstiges Beschäf- tigungsverhältnis, auch für den Fall, dass die Bestellung zum DSB widerrufen wird, nicht benachteiligt werden (vgl. § 4f Abs. 3 Satz 3 ff BDSG).Analog muss bei der Bestellung von externen DSB der Dienstvertrag so ausgestaltet sein, dass eine unabhängige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch entsprechende Kündigungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten gewährleistet wird. § 4f Abs. 3 BDSG schränkt insoweit die grundsätzliche Vertragsfreiheit ein. Empfohlen wird grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren, bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von 1 – 2 Jahren empfohlen.
  3. Datenschutzbeauftragte sind zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit sie nicht davon durch die Betroffenen befreit wurden. Dies gilt auch gegenüber der verantwortlichen Stelle und deren Leiter (§ 4f Abs. 4 BDSG).

 

III. Erforderliche Rahmenbedingungen innerhalb der verantwortlichen Stelle zur Fach- kunde und Unabhängigkeit des DSB

  1. Die Prüfpflichten der DSB (vgl. § 4g BDSG) setzen voraus, dass ihnen die zur Aufga- benerfüllung erforderlichen Zutritts- und Einsichtsrechte in alle betrieblichen Bereiche eingeräumt werden.
  2. DSB müssen in alle relevanten betrieblichen Planungs- und Entscheidungsabläufe eingebunden werden. Sie führen das Verfahrensverzeichnis (§ 4g Abs. 2 BSDG) und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.
  3. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die verantwortlichen Stellen den DSB die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveran- staltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Bei der Bestellung von externen DSB kann die Fortbildung Bestandteil der vereinbarten Vergütung sein und muss nicht zusätzlich erbracht werden.
  4. Internen DSB muss die erforderliche Arbeitszeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung ihrer Fachkunde zur Verfügung stehen. Bei Bestellung eines externen DSB muss eine bedarfsgerechte Leistungserbringung gewährleistet sein. Sie muss in an- gemessenem Umfang auch in der beauftragenden verantwortlichen Stelle selbst er- bracht werden. Ein angemessenes Zeitbudget sollte konkret vereinbart und vertrag- lich festgelegt sein.
  5. Die verantwortlichen Stellen haben DSB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesonde- re durch die zur Verfügung Stellung von Personal, Räumen, Einrichtung, Geräten und Mitteln zu unterstützen (§ 4f Abs. 5 BDSG).

 

Bußgeld wegen Videoüberwachung

64.000 € Bußgeld wegen Videoüberwachung

Mr. Wash musste 64.000 EUR wegen gesetzeswidriger Videoüberwachung bezahlen

Insgesamt verhängte das LDI-NRW gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR, das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig. Mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde das Unternehmen bestraft, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

https://www.haufe.de/compliance/mrwash-muss-64000-eur-wegen-unerlaubter-videoueberwachung-zahlen_230128_268740.html

 

Lidl bezahlte im Jahr 2008 1,5 Millionen Bußgeld

Mit der Bobachtung von Mitarbeitern  hatte Lidl Aufsehen erregt.  Ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der illegalen Videoüberwachung kassierten die Datenschutzbehörden  1,5 Millionen Euro Bußgelder

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/bespitzelung-von-mitarbeitern-lidl-soll-1-5-millionen-euro-bussgeld-zahlen-1694753.html

Wer darf im Unternehmen Datenschutzbeauftragter sein?
Datenschutzbeauftragter kann nur sein, wer bei der Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben nicht in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben gerät. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein Geschäftsführer nicht sich selbst zum Datenschutzbeauftragten bestellen, weil er sich ansonsten selbst kontrollieren müsste. Auch beim Leiter der Personalabteilung oder der IT-Abteilung können solche Interessenkonflikte bestehen. Schließlich ist diesen oftmals daran gelegen, dass auch mit personenbezogenen Daten kostengünstig bzw. möglichst effektiv umgegangen wird.

Muss der Datenschutzbeauftragte Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Der Datenschutzbeauftragte kann Mitarbeiter des Unternehmens sein, muss es aber nicht. Auch eine externe Person kann zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Allerdings muss diese auch über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

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