Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,
ein Cafe oder eine Tankstelle.
In Ihrem Geschäft ist eine
Video-Überwachungsanlage installiert
Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.
Ihre Videoanlage ist in einem sogenannten „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.
Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.
Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.
Wenn Ihre Videoanlage nicht den Datenschutzvorschriften entspricht,
können folgende Probleme/Strafen/Bußgelder/Kosten auf Sie zukommen:
1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind
2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen
3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen
Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.
(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
- Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.