Vermeiden Sie Bußgeld wegen Videoüberwachung

Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,

ein Cafe oder eine Tankstelle.

 

In Ihrem Geschäft ist eine

Video-Überwachungsanlage installiert

Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.

 

Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.

Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.

Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.

Wenn Ihre Videoanlage nicht den Datenschutzvorschriften entspricht,
können folgende Probleme/Strafen/Bußgelder/Kosten auf Sie zukommen:

1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht  einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind

2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen

3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen

Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.

(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Machen Sie den Schnelltest und Sie wissen , ob Sie in Zukunft ruhig schlafen können oder Angst vor Bußgeld haben müssen.