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Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Videoüberwachung mit DSGVO
Immer größer wird die Gefahr, dass auch Ihr Unternehmen eine Geldbuße bezahlen muss, weil Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist
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Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.
LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR
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Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,
ein Cafe oder eine Tankstelle.
In Ihrem Geschäft ist eine
Video-Überwachungsanlage installiert
Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.
Ihre Videoanlage ist in einem sogenannten „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.
Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.
Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.
1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind
2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen
3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen
Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.
(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )
Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Insgesamt verhängte das LDI-NRW gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR, das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig. Mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde das Unternehmen bestraft, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.
Mit der Bobachtung von Mitarbeitern hatte Lidl Aufsehen erregt. Ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der illegalen Videoüberwachung kassierten die Datenschutzbehörden 1,5 Millionen Euro Bußgelder
Wer darf im Unternehmen Datenschutzbeauftragter sein?
Datenschutzbeauftragter kann nur sein, wer bei der Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben nicht in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben gerät. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein Geschäftsführer nicht sich selbst zum Datenschutzbeauftragten bestellen, weil er sich ansonsten selbst kontrollieren müsste. Auch beim Leiter der Personalabteilung oder der IT-Abteilung können solche Interessenkonflikte bestehen. Schließlich ist diesen oftmals daran gelegen, dass auch mit personenbezogenen Daten kostengünstig bzw. möglichst effektiv umgegangen wird.
Muss der Datenschutzbeauftragte Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Der Datenschutzbeauftragte kann Mitarbeiter des Unternehmens sein, muss es aber nicht. Auch eine externe Person kann zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Allerdings muss diese auch über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Sie erhalten bei einem Tagesseminar von der „Datenschutz-Hilfe“ alle Informationen und Unterlagen, um als interner oder externer Datenschutzbeauftragter tätig zu werden. Das Tagesseminar kostet 620 EUR + MwSt.
Die Frage, die häufig gestellt wird: „Ist die Festplatte des Rekorders groß genug?“
Diese Frage zeigt ganz deutlich, dass der Anwender noch nicht Bescheid weiß, was das BDSG zum Thema #Bildspeicherung sagt.
Die erforderliche Größe einer Festplatte eines DVR ergibt sich aus dem Zweck der Videoüberwachung und der Begründung für jede einzelne Kamera.
Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem derzeit verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. § 6b BDSG und §4 BDSGneu keine Videoüberwachung installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage und jeder einzelnen Kamera muss laut BDSG in einer Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) Vor der Installation muss der Betreiber zudem eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. (AB 25.5.2018 zusätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung) Ein „Zertifizierte Installateur“ stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. Achtung: Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage.
2.3. Durchführung einer zulässigen Videoüberwachung
2.3.1. Speicherdauer
Gemäß § 6b Absatz 5 BDSG sind die Daten der Videoüberwachung unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Das ist der Fall, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder
eine Beweissicherung nicht notwendig ist. Ist es beispielsweise an einer Tankstelle zu
keinem Überfall oder Diebstahl gekommen, werden Videoaufzeichnungen für Beweiszwecke
nicht mehr benötigt und sind daher zu löschen.
Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können.
Das bedeutet, dass Videoaufzeichnungen grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen sind. In begründeten Einzelfällen kann eine längere Speicherfrist angenommen werden, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt.
Da sich die gesetzliche Speicherdauer am Aufzeichnungszweck orientiert, kann der
Zeitpunkt der Löschpflicht je nach Einzelfall variieren. Dem Löschungsgebot wird am wirksamsten durch eine automatisierte periodische Löschung, z.B. durch Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, entsprochen.
Noch ein Hinweis der Behörden
Da die Videoaufzeichnung gegenüber der bloßen Beobachtung den schwerwiegenderen Eingriff darstellt, ist eine Aufzeichnung nur rechtmäßig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Aufzeichnung erfordert.
Wenn aufgezeichnet wird, ist das Videomaterial nach der Verwirklichung des Aufzeichnungszwecks ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) zu löschen.
Am sinnvollsten erscheint es, das Videomaterial automatisiert, etwa durch
Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, unkenntlich zu machen.
Da sich die vom Gesetz gestattete Speicherdauer am Aufzeichnungszweck
orientiert, ist die mögliche Speicherdauer von Videoaufzeichnungen in verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedlich. So muss etwa eine Videoaufzeichnung am
Geldautomaten erst nach mehreren Wochen gelöscht werden, wenn feststeht, dass gegen die Kontobelastung durch die Geldabhebung kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Videoaufzeichnungen zum Beweis von Ladendiebstählen werden nicht mehr benötigt, wenn kein Ladendiebstahl festgestellt wurde.
Die zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung gefertigten Aufzeichnungen eines Geschäftstages sollten möglichst am nächsten Tag überprüft und überspielt
werden, spätestens aber nach Ablauf von zwei Arbeitstagen.
Verzögert sich das Erreichen des Aufnahmezwecks durch Verschulden der verantwortlichen Stelle, etwa weil eine Aufnahme ohne Grund nicht ausgewertet wurde, kann wegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen ebenfalls eine Verpflichtung bestehen,
das Videomaterial zu löschen.
Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung gegen das BDSG verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf das BDSG aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.
Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.
Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.
Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?
Die Hinweispflicht
Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.
Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle kann deshalb in einem kleinen Ladengeschäft entbehrlich sein, nicht aber in einer Filiale einer Kaufhauskette.
Das Gesetz verlangt keinen Hinweis darauf, ob die Aufnahmen gespeichert werden. Gleichwohl wäre ein entsprechender Hinweis wünschenswert.
Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte
Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.
Eine Videoüberwachungskamera greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Videoüberwachung öffentlicher Räume kann in der Regel nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt werden. Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten muss die Voraussetzungen des § 4a BDSG erfüllen. Danach ist eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen erforderlich, für die grundsätzlich die Schriftform vorgesehen ist. Zwar lässt das Gesetz auch Ausnahmen von der Schriftform zu, doch eine Erklärung durch schlüssiges Handeln, etwa durch Betreten einer als videoüberwacht gekennzeichneten Fläche, genügt für eine wirksame Einwilligung nicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen.
[6] Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 [500]; SächsVerfGH, Urt. v. 10. 7. 2003 – Vf. 43-II-00, S. 86 des Umdrucks).“
Vor Einrichtung einer Videoüberwachung muss eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen vorgenommen werden. Dabei gibt es Interessen der Betroffenen, die absolut, d.h. unabhängig von dem Gewicht des für die Überwachung sprechenden Interesses, vorrangig sind. Werden solche Interessen durch die Überwachungsmaßnahme berührt, ist diese unzulässig. Dies ist stets der Fall, wenn sich die Überwachung auf höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen erstreckt. Die Anfertigung von Aufnahmen aus diesen Bereichen ist nicht nur datenschutzrechtlich unzulässig, sondern verwirklicht auch den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch.
Achtung Einzelhändler, Tankstellenpächter, Gastronomen, Apotheker, Supermarktbesitzer, Kiosbetreiber, Juweliere, die EU-DSGVO und das neue BDSG tritt am 25.Mai 2018 in Kraft.
Wenn Sie wegen Ihrer Videoüberwachung nicht hohe Bußgelder riskieren wollen, dann sollten Sie jetzt schleunigst handeln. Warten Sie nicht, bis Ultimo
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Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Folgende Fragen sollten Sie für eine rechtsichere und zulässige Video-Überwachung beantworten können:
– öffentlich zugänglicher Raum (z.B. Kundenbereiche); Ja 0 Nein 0
– Mitarbeiterräume; Ja 0 Nein 0
– öffentliche Flächen (z.B. Gehwege) Ja 0 Nein 0
– Wahrung des Hausrechts oder Ja 0 Nein 0
– Wahrung eines anderen berechtigten Interesses (Zweck)? Wenn ja, welchem?
Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese?
Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf?
Wenn nein, warum nicht?
– hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera Ja Nein
– bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion Ja Nein
Wenn nein, warum ist eine Vorabkontrolle nicht erforderlich?
Ist die Protokollierung der Einsichtnahme sichergestellt? Ja Nein
Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet? Ja Nein
Siehe Infoblatt: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Beschäftigung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führt.