DSGVO-Analyse Ihrer Videoüberwachung

DSGVO-Analyse Ihrer Videoüberwachung

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine preiswerte Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung zum Fixpreis.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der  europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

Datenschützer verhängen Millionen-Buße wegen Videoüberwachung gegen

08.01.2021 — Düsseldorf Die Datenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Barbara Thiel, hat gegen den Onlinehändler Notebooksbilliger ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen verhängt.

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – ein Telefongespräch kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline: 0170 – 81 81 807

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-IT-Service-Fachmann in Ihrer Nähe

Lieben Sie das Risiko oder gehen Sie auf Nummer Sicher.

Wir kommen zu Ihnen in Ihre Firma und klären in einem Erstgespräch was zu tun ist.

Kein Risiko, keine versteckten Kosten.

Datenschutzanalyse  Ihrer Videoüberwachung zum Festpreis 110€ 

(Besprechung der erforderlichen Vorgehensweise)

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/06/LDSG-neu-GBl-2018173.pdf

 

§ 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen     Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen         Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude       oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren     unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür     bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über diese Verarbeitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 2§ 8 gilt entsprechend.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

 

 

Beschwerdeformular an den LfD (PDF)
Beschwerdeformular an den LfD (Word)

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“.

 

Hier zum Download, das Landesdatenschutzgesetz Baden-Würrtemberg

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württember LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016

EFDAT Europa Zentrale

 

Auch dem letzte Geschäftsinhaber sollte deshalb klar sein, dass eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung nicht nur die Gefahr eines Bußgeldes birgt, sondern auch völlig wertlos ist, Diebstähle oder Veruntreuungen von Mitarbeiter zu verhindern.

 

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Lebenssphäre und gewährt damit jedem Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. (Im Supermarkt nicht von Unbefugten beobachtet werden)
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt jedem Einzelnen die Entscheidung wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht (was er beispielsweise in einem Supermarkt einkauft)
  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt jedem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.

 

 

Kurzpapiere der DSK zur EU-DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DS-GVO wiedergegeben. Die in den Papieren enthaltenen Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Euroäpischen Datenschutzausschuss.

Die Kurzpapiere des BayLDA, die bereits seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen erschienen sind, können ebenso heruntergeladen werden.

Link zu den Kurzpapieren

https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html

Kurzpapier Nr. 6
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz –DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

 

 

 

DSK_KPNr_15_Videoüberwachung

 

DSK_KPNr_5_Datenschutz-Folgenabschtzung