Der Errichter haftet, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung  gegen die DSGVO verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf die DSGVO aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.

Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. Von Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.

Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?

Die Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind schon lange  gem. § 6b Abs. 2 BDSG und auch Art 6 DSGVO durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.

Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist  immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können.

 

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Europäische Leitlinie für Videoüberwachung  stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen

Um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Betreibers (Verantwortlichen) vorliegt, muss zwingend eine Vorabkontrolle gemacht werden und nur dann kann  geklärt werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Videoüberwachung erst erlauben.

Und die Punkte, die für eine Videoüberwachung sprechen, müssen genau belegt und nachgewiesen werden mit Anzeigen, Polizeiprotokollen und Ähnlichem (siehe: Vorfallsdokumentation-Video

Der Gedanke, dass man einfach so eine Videoüberwachung installieren darf, ist bei vielen Einzelhändlern, Gastronomen und Tankstellenpächtern immer noch da. Die meisten Verantwortliche haben den Artikel 82 DSGVO immer noch nicht begriffen. Wichtig zu wissen, auch Errichter haften bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung mit.

Weiterlesen:  Das BVerwG hat den § 4 BDSG gekippt 27.3.2019

Drei Schritte zur datenschutzkonformen Videoüberwachung

Drei Schritte zur datenschutzkonformen Videoüberwachung

Informieren-Integrieren-Installieren

1  Informieren (Leitfaden)

2  Integrieren  (Videospezialisten für  Projektierung und Datenschutz)

3  Installieren  (Technisch geschulter, datenschutzzertifizierter Installateur und Service-Techniker)

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann.

Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem vorliegt, das eine bestimmten Zweck erfordert, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. DSGVO keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage musste schon laut BDSG durch eine Vorabkontrolle in einer  Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.)

Vor der Installation muss der Betreiber zudem eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. Seit dem 25.5.2018  zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung.  Der „Zertifizierte Videotronic-Installateur“ stellt dem Betreiber alle für die DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung.

Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt.

Achtung Hinweis an den Installateur:

Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage. (Mehr Information siehe Leitfaden zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachung)

Muster 2.0.Leitfaden zur Planung einer datenschutzkonformen Videoüberwachungsanlage

Vorabkontrolle bei Videoüberwachung

Weshalb nun Vorabkontrolle?

Wenn Sie das Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 _ Bundesverwaltungsgericht auf Seite 6.

 

Der Verantwortliche kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen,Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d.h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).

Wie das berechtigte Interesse festgestellt werden kann, ist in dieser als Vergleich angeführten Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62 genau beschrieben. Wer also das BVerwG-Urteil bislang noch nicht verstanden hat, kann sich hier schlauer machen:

 

Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies geht nur mit einer sogenannten „Vorabkontrolle. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt werden. Hierdurch wird die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – erleichtert. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor Kameras installiert werden.

 

Einen interessanten Beitrag zu diesem Thema gibt es von der

Landesdatenschutzbehörde Rheinland-Pfalz

Videoüberwachung des Gewerbebetriebes

Die Videoüberwachung des Gewerbebetriebs wird durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO geregelt. § 4 BDSG findet im nicht-öffentlichen Bereich, also bei der Durchführung einer Videoüberwachung durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, keine Anwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2/18 klargestellt. Sofern Beschäftigte von der Videoüberwachung betroffen sind, ist außerdem § 26 BDSG  zu beachten. Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die rechtmäßige Durchführung einer Videoüberwachung unterliegt darüber hinaus umfangreichen formellen Vorgaben. Die Videoüberwachung muss nicht nur fair und transparent erfolgen – die Verantwortliche muss diese Datenverarbeitung auch sorgfältig dokumentieren, Art. 5 DS-GVO. Verstöße gegen diese formellen Vorgaben können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.

 

Voraussetzungen der Videoüberwachung

Bei einer Videoüberwachung sind die Interessen des Verantwortlichen gegen die Interessen der betroffenen Personen abzuwägen. Diese Interessenabwägung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.

Das berechtigte Interesse muss konkret benannt werden. Dies sollte sich nicht auf einen pauschalen Verweis – etwa auf das Hausrecht oder den Eigentumsschutz – beschränken. Stattdessen sollte ein klarer Bezug zum Verwendungszweck und der Gefährdungslage ersichtlich sein.

 

Nochmals für alle , die es bislang noch nicht verstanden haben, diese Dokumentation des Verwendungszweckes und der Interessenabwägung ist im Rahmen einer sogenannten Vorabkontrolle durchzuführen.

Download: Videoüberwachung des Gewerbebetriebs

Videoüberwachung im Einzelhandel richtet sich nach der DSGVO

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Das BVerwG hat den § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Die Videoüberwachungsmaßnahmen bei nicht-öffentlichen Stellen sind nach dem Richterspruch nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO möglich. Urteil vom 27.03.2019

 

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun für die Praxis?
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat vor allem weitreichende praktische Konsequenzen. Die Verantwortlichen, die Videoüberwachungsanlagen einsetzen und in der datenschutzrechtlichen Dokumentation (beispielsweise in den Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO oder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO) für die Videoüberwachung § 4 BDSG als Rechtsgrundlage bisher angegeben haben, haben nun die Dokumente anzupassen und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu verweisen.

Wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind. Das Urteil im Volltext finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0 Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für die Hinweisbeschilderung. Aufgrund des Urteils ist nun endgültig klar, dass bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder – mangels Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BDSG die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden müssen.

Was heißt das nun im Klartext

Das Hinweisschild darf weiterhin so bleiben

Download:Hinweisschild-Videoüberwachung farbig-A5

Aber der Informationsaushang und damit auch die Datenschutzdokumentation muss geändert werden. Es ist nun auch wieder eine Vorabkontrolle erforderlich, denn nur dann kann der  genaue Zweck und die Begründung  für jede Kamera herausgefunden werden. In den Datenschutz-Unterlagen/Dokumenten muss der Hinweis auf Art. 6 DSGVO erfolgen und kein Hinweis auf das BDSG. Die zumeist verwendete Formulierung auf den Hinweisschildern „Hausrecht“ ist somit nicht mehr zulässig.

 

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

  1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
    2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
    3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
    4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
    5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
    6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

 

Art.13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Art. 14 DSGVO Informationspflicht

 

Vorabkontrolle

Vorabkontrolle der Videoüberwachung zur Prüfung des Zweckes

2.2.1. Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle, Sicherungspflichten

Vor Beginn der Videoüberwachung ist seitens der verantwortlichen Stelle der konkrete
Zweck der Überwachungsmaßnahme (vgl. Nr. 2.1.3.1.) schriftlich festzulegen. Zudem
sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (§ 9 BDSG), um die Sicherheit
der Daten zu gewährleisten. Vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachung ist eine Vorabkontrolle nach § 4d Absatz 5 BDSG erforderlich, wenn bei dem Einsatz der Videotechnik von besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen auszugehen ist. Nach der Gesetzesbegründung bestehen besondere Risiken, wenn Überwachungskameras „in größerer Zahl und zentral kontrolliert eingesetzt werden“ (BT-Drs. 14/5793, S. 62). Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 4d Absatz 6 BDSG die Vorabkontrolle durchzuführen und das Ergebnis sowie die Begründung schriftlich
zu dokumentieren.

Unabhängig von der Durchführung einer Vorabkontrolle ergibt sich das Erfordernis der
vorherigen Zweckbestimmung aus § 6b Absatz 1 Nr. 3 BDSG, wenn die Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Darüber hinaus ist für Verfahren,
die automatisiert Daten verarbeiten, eine Verfahrensübersicht zu erstellen (vgl. § 4g Absatz 2 und 2a BDSG). Eine Videoüberwachung ist jedenfalls dann, wenn sie mittels digitaler Technik erfolgt, als automatisierte Verarbeitung zu qualifizieren. Welche Angaben in diese Übersicht aufgenommen werden müssen, zählt § 4e Satz 1 BDSG verbindlich und abschließend auf. Der dort geforderten allgemeinen Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten kommt bei der Videoüberwachung besondere Bedeutung zu. Die Videobilddaten unterliegen wegen der sich aus einer unsachgemäßen Handhabung möglicherweise für den Betroffenen ergebenen Beeinträchtigungen entsprechend hohen Schutzkontrollen sowohl hinsichtlich des Zutritts, Zugangs und Zugriffs.

 

Maßnahme Bäckerei   Kassen-Videoüberwachung ja nein
Ist eine Verfahrensdokumentation vorgelegt worden, die den Zweck des Verfahrens klar erläutert? x
Liegt ein Datenmodell oder eine Betriebsvereinbarung vor? x
Stehen die Art der Daten, die verarbeitet werden, die Zweckbestimmung, die erfassten Personengruppen und die Empfänger der Daten im Einklang mit dem BDSG? x
Welche Dialog-Transaktionen mit personenbezogenen Daten sollen ausgeführt werden? Bildübertragung per CMS-

Software zu den berechtigten Personen

Welche Reportingfunktionen sind vorgesehen? Suche nach Storno
Wer sind die Anwender des Verfahrens? Herr A und Frau B
Sollen Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG), also insbesondere Dienstleister, eingeschaltet werden? x
Liegen die erforderlichen Verträge vor? x
Ist nach der Verfahrensdokumentation sichergestellt, dass der Betroffene über das Verfahren informiert wird bzw. ihm auf Nachfrage die erforderlichen Auskünfte gegeben werden können und Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen möglich sind? x
Sind die Spezialvorschriften für automatisierte Einzelentscheidungen (§ 6a BDSG), für den Videoeinsatz in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b BDSG) und für Chipkarten (§ 6c BDSG) beachtet? x
Ist eine Datenübermittlung in Drittstaaten geplant? x
Wenn ja, ist diese zulässig?
Welche Folgen hat eine missbräuchliche Verwendung der sensiblen Daten? Nicht möglich, Daten zugangsgesichert
Liegt ein Datensicherheitskonzept vor, das entsprechend der Sensibilität der Daten Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Revisionsfestigkeit hinreichend sicher verhindert? x
Sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung des Zugangs, die Sicherung und Protokollierung des Zugriffs und für die Verschlüsselung getroffen? x
 Liegt ein Berechtigungskonzept vor? x
Gibt es Schnittstellen zu anderen Systemen
(Uploads/Downloads)?
x
Welche Software wird eingesetzt? Cash-Plus
Standard-/Individualsoftware? x
Ist die Funktionalität des Verfahrens erprobt worden? x
Werden alle Anwender, die mit dem System arbeiten, datenschutzrechtlich geschult? x
Ist die geplante Datenverarbeitung also insgesamt nach §§ 4, 28 BDSG zulässig und sind die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die vorhandenen Risiken geeignet, erforderlich und angemessen? x

 

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