Der Errichter haftet, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung  gegen die DSGVO verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf die DSGVO aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.

Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. Von Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.

Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?

Die Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind schon lange  gem. § 6b Abs. 2 BDSG und auch Art 6 DSGVO durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.

Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist  immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können.

 

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Europäische Leitlinie für Videoüberwachung  stellt klar, dass ein rein subjektives Sicherheitsgefühl nicht mehr genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen

Um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Betreibers (Verantwortlichen) vorliegt, muss zwingend eine Vorabkontrolle gemacht werden und nur dann kann  geklärt werden, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Videoüberwachung erst erlauben.

Und die Punkte, die für eine Videoüberwachung sprechen, müssen genau belegt und nachgewiesen werden mit Anzeigen, Polizeiprotokollen und Ähnlichem (siehe: Vorfallsdokumentation-Video

Der Gedanke, dass man einfach so eine Videoüberwachung installieren darf, ist bei vielen Einzelhändlern, Gastronomen und Tankstellenpächtern immer noch da. Die meisten Verantwortliche haben den Artikel 82 DSGVO immer noch nicht begriffen. Wichtig zu wissen, auch Errichter haften bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung mit.

Weiterlesen:  Das BVerwG hat den § 4 BDSG gekippt 27.3.2019