Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Eine Videoüberwachungskamera greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

 

Die Videoüberwachung öffentlicher Räume kann in der Regel nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt werden. Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten muss die Voraussetzungen des § 4a BDSG erfüllen. Danach ist eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen erforderlich, für die grundsätzlich die Schriftform vorgesehen ist. Zwar lässt das Gesetz auch Ausnahmen von der Schriftform zu, doch eine Erklärung durch schlüssiges Handeln, etwa durch Betreten einer als videoüberwacht gekennzeichneten Fläche, genügt für eine wirksame Einwilligung nicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen.

[6] Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 [500]; SächsVerfGH, Urt. v. 10. 7. 2003 – Vf. 43-II-00, S. 86 des Umdrucks).“

Vor Einrichtung einer Videoüberwachung muss eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen vorgenommen werden. Dabei gibt es Interessen der Betroffenen, die absolut, d.h. unabhängig von dem Gewicht des für die Überwachung sprechenden Interesses, vorrangig sind. Werden solche Interessen durch die Überwachungsmaßnahme berührt, ist diese unzulässig. Dies ist stets der Fall, wenn sich die Überwachung auf höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen erstreckt. Die Anfertigung von Aufnahmen aus diesen Bereichen ist nicht nur datenschutzrechtlich unzulässig, sondern verwirklicht auch den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch.