Der Monitor im Eingangsbereich des Supermarktes oder der Tankstelle
Immer wieder werden wir gefragt, wie der Hinweis auf die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen auszusehen hat.
Nach § 4 BDSG ist bei einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
Damit sollen die Betroffenen auf die Tatsache der Beobachtung hingewiesen werden.
Die Kameras gelb lackieren oder gar verdeckte Überwachung ist als Hinweis nicht geeignet und auch nach dem Beschäftigtendatenschutz unzulässig. Der Umstand der Video-überwachung ist erkennbar, wenn darauf durch ein deutlich sichtbares Schild hingewiesen wird.
Eine mögliche Form des Hinweises könnte darin bestehen, auf einem Bildschirm den erfassten Bereich (Eingang) erkennbar zu machen. Der Kunde sieht sich dann im Monitor beim Betreten. Dies wird häufig in Tankstellen so gemacht. Nicht nur nach meiner Meinung ist dies aber nicht als Hinweisschild zulässig, weil der entscheidende Hinweis auf den Verantwortlichen fehlt, es sei denn dieser wäre sichtbar im Videobild eingeblendet und zudem hängt der Monitor zumeist nicht in Augenhöhe sondern unter der Decke.
Ein Hinweisschild muss so angebracht sein, dass man es nicht suchen muss, sondern automatisch auffällt.
Entscheidend ist jedoch auch, dass für die Betroffenen/Kunden problemlos feststellbar ist, an wen sie sich bezüglich der Wahrung ihrer Rechte ggf. wenden können.
Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten (im Regelfall Name/Telefon und Anschrift/E-Mail) explizit auf dem Hinweisschild zu nennen.
Immer richtig ist ein Hinweis-Schild nach DIN33450 , das in Augenhöhe angebracht werden soll: Größe DIN A5
Mit Hinweis auf den Verantwortlichen
Der Monitor im Eingangsbereich des Supermarktes
Immer mehr Supermärkte und auch Tankstellen haben in ihrem Eingangsbereich einen beeindruckend großen Monitor an die Decke montiert auf dem meistens die eintretenden Kunden, aber vereinzelt auch die verschiedenen Bereiche der Verkaufsfläche und die darin befindliche Kunden gezeigt werden.
Was soll der Zweck dieser Maßnahme sein?
Ein Hinweis an den Kunden: Achtung wir haben eine Videoüberwachung ? Wird erwartet, dass jeder Kunde an die Decke schaut. Oder soll der Kunde doch noch informiert werden, weil er die meistens zu kleinen und in Kniehöhe angebrachten Hinweisschildchen übersehen hat.
Als Hinweis zu Videoüberwachung datenschutzrechtlich unzulässig!
– Denn entscheidend ist, was auf dem Monitor zu sehen ist
– Kunden vor der Fleischtheke oder vor der Kasse
– Personen in der Wein-Abteilung, der Nachbar als Säufer enttarnt
– Die Frau vom Steuerberater in der Kosmetikabteilung
– Mein Lieblingsgastronom, der im Supermarkt billig einkauft
Derartige Darstellungen von Personen sind unzulässig.
Der LFDI Niedersachsen schreibt hierzu expizit in seinem 21. Tätigkeitsbericht auf Seite 72:
Im Zusammenhang mit einer Eingabe stellte sich die Frage, ob Monitore im Eingangsbereich, auf denen die Kunden sich selbst beim Betreten eines Geschäfts
oder andere Kunden in überwachten Bereichen mit möglicherweise wechselnden
Einstellungen sehen können, datenschutzrechtlich zulässig sind. Diese Monitore dienen nicht der eigentlichen Videoüberwachung durch das Unternehmen, sondern sind als Hinweis an die Kunden gerichtet, die – sollten sie Hinweisschilder nicht sehen – erkennen können, dass und gegebenenfalls welche Bereiche videoüberwacht werden. Die Monitore sollen daher auch eine abschreckende Wirkung haben. Als einziger Hinweis auf die Videoüberwachung reichen derartige Monitore allerdings nicht aus, sondern es sind zusätzlich Hinweisschilder nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzubringen, welche die betroffenen Kunden vor Eintritt in den Erfassungsbereich der Kameras auf die Videoüberwachung hinweisen.
Zudem war der hier begutachtete Monitor aufgrund seiner Darstellung aktueller Aufnahmen aus den videoüberwachten Bereichen datenschutzrechtlich unzulässig, da schutzwürdige Interessen der Kunden entgegenstanden. Denn aufgrund der Anbringung des Monitors am Geschäftseingang sind bereits beim Verweilen vor dem Ladenlokal und erst recht nach Betreten des Geschäfts die Kunden auf dem Monitor sichtbar. Dadurch ist es möglich, laufend andere Kunden und Bedienvorgänge des Ladenpersonals zu beobachten, ohne dass diese bemerken, wer sie ansieht. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Zudem mangelt es hier bereits an einem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und an der Erforderlichkeit der Maßnahme.
Zulässig wäre ein Monitor im Eingangsbereich, bei dem keine wechselnde Einstellungen von Kunden in den verschiedenen überwachten Bereichen erscheinen, sondern statisch der Eingangsbereich abgebildet würde, ohne Speicherung der Bilddaten. Einer solchen Lösung ständen schutzwürdige Interessen der Kunden an einer Überwachung nicht entgegen, der beabsichtigte Warneffekt bestünde aber weiterhin.
Im Klartext heißt das, ein Monitor, der nur den Eingang zeigt, ist zwar erlaubt, reicht aber als Hinweis für die Videoüberwachung nicht aus. ( Es sei denn der Monitor wäre in Kopfhöhe angebracht und der Name des Verantwortlichen würde darauf stehen)