Planen Sie die Installation einer Videoüberwachung

Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Folgende Fragen sollten Sie für eine rechtsichere und  zulässige Video-Überwachung beantworten können:

  1. Welche Bereiche sollen überwacht werden?

– öffentlich zugänglicher Raum (z.B. Kundenbereiche);    Ja   0      Nein 0

– Mitarbeiterräume;                                                            Ja   0      Nein 0

– öffentliche Flächen (z.B. Gehwege)                                 Ja   0      Nein 0

  1. Dient die Videoüberwachung der

– Wahrung des Hausrechts oder                                         Ja     0    Nein 0

– Wahrung eines anderen berechtigten Interesses (Zweck)? Wenn ja, welchem?


Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese?

  1. Wurde der Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt?     Ja 0        Nein 0
  2. Warum ist die Videoüberwachung geeignet, den festgelegten Zweck zu erreichen?
  3. Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind?
  1. Welche schutzwürdigen Interessen der Betroffenen haben Sie mit welchem Ergebnis in die Interessenabwägung einbezogen?
  2.  Ist eine Beobachtung der Bilder auf einem Monitor ohne Aufzeichnung der Bilddaten ausreichend? Wenn nein, warum nicht?
  3. Sofern aufgezeichnet wird, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Wenn das Löschen nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt, begründen Sie bitte das spätere Löschen.


Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf
? 


  1. Wenn eine Videoüberwachung rund um die Uhr erfolgt, warum halten Sie sie für erforderlich bzw. warum kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden, z. B. auf außerhalb der Geschäftszeiten oder die Nachtstunden?
  1. Werden bestimmte Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt?    Ja         Nein


Wenn nein, warum nicht?

  1. Über welche Möglichkeiten verfügt die Videokamera und welche hiervon sind für die Überwachung nicht erforderlich und ggfs. zu deaktivieren?

– hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera           Ja      Nein

– bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion        Ja      Nein

  1. Wurde geprüft, ob eine Vorabkontrolle erforderlich ist und wurde sie ggf. durch die bzw. den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt?  Ja      Nein

 Wenn nein, warum ist eine Vorabkontrolle nicht erforderlich?

  1. Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass der Betroffene vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen kann?  Ja     Nein
  2. Wird in dem Hinweis die verantwortliche Stelle genannt?                            Ja     Nein
  1. Durch wen?Unter welchen Voraussetzungen wird Einsicht in die Aufnahmen genommen?

Ist die Protokollierung der Einsichtnahme sichergestellt?                                                Ja      Nein

Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet?         Ja       Nein

  1. Wurden die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten nach § 9 BDSG (und der Anlage hierzu) getroffen?
  2. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wurde mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung getroffen?

Siehe Infoblatt: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Beschäftigung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führt.

Die Auskunftspflicht

Wissen Sie, dass sich bereits strafbar machen, wenn Sie einem Kunden keine Auskünfte geben oder keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben?

Die Auskunftspflicht
Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen ha

Eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung, des Rechts am eigenen Bild  und kann Ansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und  §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.
Sie erhalten von uns das EFDAT- Datenschutzpaket mit Hinweisen zum Datenschutzmanagement und Zertifikat, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann. Gehen Sie auf Nummer sicher.

Beim Kauf von Videotronic -Videosystemen erhalten Sie übrigens  ausführliche Unterlagen zum Datenschutz.

Was EFDAT für Sie tun kann

In Ihrem Geschäft ist eine Videoüberwachung installiert

Wenn Sie  eine Videoüberwachung installiert haben, müssen Sie die Vorschriften des BDSG beachten. Verschärft werden die strengen Vorschriften nochmals am 27.05.2018 durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung. Dann  werden dann auch die Bußgelder nochmals drastisch erhöht.

  • Haben Sie deutliche Hinweisschilder am Eingang angebracht?
  • Haben Sie eine Vorabkontrolle gemacht?
  • Haben Sie ein Datenschutzmanagement?
  • Haben Sie Ihre Mitarbeiter umfassend informiert?
  • Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt?

Wenn Sie nur einmal mit „NEIN“ antworten, müssen Sie jetzt  dringend handeln!  Wir bieten Ihnen eine einmalige kostenlose und unverbindliche Erstberatung.  EFDAT prüft kostenlos, ob Ihre Videoüberwachung  den Datenschutzanforderungen entspricht. So verhindern Sie teure Abmahnungen und Bußgelder

Der EFDAT  Quick-Check für Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

In nur 3 Minuten stellen wir mit unserem Fragebogen fest, ob bei Ihnen ein Verstoß gegen das BDSG vorliegt.

Auf Wunsch erhalten Sie danach eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung

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