Weshalb bei Videoüberwachung ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.

Vorabkontrolle, § 4d Abs. 5 BDSG

Soweit der Einsatz von Videokameras besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist, unterliegt er vor deren Inbetriebnahme der Vorabkontrolle (vgl. § 4d Abs. 5 Satz 1 BDSG). Ob eine Videoüberwachungsanlage besondere Risiken für die Betroffenen mit sich bringt, ist von der verantwortlichen Stelle bzw. Person eigenverantwortlich zu prüfen und festzustellen. Solche Risiken liegen regelmäßig dann vor, wenn Kameras nicht nur punktuell, sondern in größerer Zahl, zentral kontrolliert und/oder miteinander vernetzt eingesetzt werden. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass durch das Zusammenschalten von Videokameras Bewegungs- oder Kontaktprofile von Personen erstellt und ausgewertet werden können. Ebenso kann bereits die verwendete Technik (etwa bei schwenkbaren Kameras mit hoher Auflösung der Bilder) zu einem solchen besonderen Risiko führen .

 

Zuständig für die Vornahme der Vorabkontrollen sind die betrieblichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4d Abs. 6 Satz 1 BDSG). Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen stets zu bestellen, wenn eine Vorabkontrolle

erforderlich ist (§ 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG). Sie wirken gemäß § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Sie haben insbesondere das Vorliegen der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Videoüberwachung sowie die vorgesehenen technischorganisatorischen Maßnahmen (vgl. § 9 BDSG) zu prüfen. Die Vorabkontrollen schließen mit einer Stellungnahme der betrieblichen

Datenschutzbeauftragten gegenüber der verantwortlichen Stelle bzw. Person ab. Diese sollte das Ergebnis sowie die wesentlichen Erwägungen der Prüfung schriftlich dokumentieren. Bei den Stellungnahmen handelt es sich allerdings nicht um Genehmigungen durch die betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Verantwortlich für die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist und bleibt die jeweilige Stelle bzw. Person, die die Kameras einsetzt, die Bilddaten erhebt und gegebenenfalls weiterverarbeitet.

 

Beispiele: In Einzelhandelsgeschäften, Einkaufspassagen, Tankstellen, Verkehrsunternehmen, Wohnanlagen und Produktionsstätten, in denen moderne Videoüberwachungsanlagen mit einer Vielzahl von Kameras eingesetzt werden, bedarf es bereits aufgrund des Umfangs und der Intensität der Videoüberwachung einer Vorabkontrolle.

Besondere Risiken für die Belange der betroffenen Personen können sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass in dem überwachten Bereich neben personenbezogenen Bilddaten auch weitere personenbezogene Angaben, etwa die im Kassensystem erfassten Daten der Kundinnen und Kunden zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und/oder die im Zusammenhang mit Rabattsystemen erhobenen Daten automatisiert verarbeitet werden.

 

Siehe auch 59. Konferenz vom 14./15. März 2000

Mit der Videoüberwachung sind besondere Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Jede Einrichtung einer Videoüberwachung sollte der datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle unterzogen werden.