Datenschutzbeauftragter für Videoüberwachungsanlagen

Sie haben eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft installiert?

Machen Sie sich keine Sorgen wegen dieser DSGVO – wir helfen Ihnen schnell und professionell und für wenig Geld.

Wir machen Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform

Variante 1
Sie wollen und können alles alleine machen – dann sind Sie mit unserem  Video-DSGVO-Praxisleitfaden bestens gerüstet.

Variante 2

Sie wollen uns die Arbeit machen lassen und beantworten uns einige Fragen und erhalten eine komplettes Video-Datenschutzpaket und wir sind ein Jahr lang Ihr Online-Datenschutzbeauftragter

 


1. Video-DSGVO-Praxisleitfaden  Einzelhandel

Video-DSGVO-Praxisleitfaden, Vordrucke  und   Muster-Formulare zum Ausfüllen, Vorabkontrolle, Datenschutzfolgenabschätzung, Technisch-organisatorische Maßnahmen, DSGVO-Video Checkliste, Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter, Widerspruchsrecht Mitarbeiter, Betriebsvereinbarung-Betriebsrat, Bestellungsurkunde des internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Rechtliche Grundlagen BDSG + DSGVO + Beschäftigtendatenschutz, Hinweisschild, Informationsaushang, Verarbeitungsvorgänge, Systembschreibung, Gefahrenanalyse, Datensicherungskonzept, Beispiele für Datenschutz-dokumentationen: Tankstelle, Gastro, Einzelhandel, Auskunftsrechte der Betroffenen, Muster zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, Dienstleistervereinbarung, Arbeitsverzeichnis des Installateurs. Alles was Sie für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung benötigen.

 

 


 

Video-DSGVO-Online-Datenschutzbeauftragter

Sie haben die Formulare des Leitfadens ausgefüllt und am Telefon unsere Fragen beantwortet  und die angeforderten Fotos und Screenshots geschickt und der  Rest wird jetzt online gemacht,  ohne Besuch vor Ort. Wir wählen uns in Ihr Videosystem ein und machen ein perfektes Online-Datenschutzpaket für Sie fertig. Sie erhalten ein Hinweisschild und Informationsaushang nach Art.13 DSGVO sowie eine fertige Datenschutz-Dokumentation mit einem Vertrag über einen Online –Datenschutzbeauftragten für Ihre Videoüberwachung für 1 Jahr.

980,00€

 

Hierhin schreiben:  daten @ efdat.de

Als Fördermitglied bei der Deutschen Datenschutzhilfe e.V. erhalten Sie die Pakete 2  mit 20% Ermäßigung und das Paket 1 völlig kostenlos

 

Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

Nach dem  § 38 BDSG-neu haben Unternehmen wie nach bisherigem Recht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Darüber hinaus ist aber unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden muss. Dies ist der Fall bei  Videoüberwachung oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

 

§ 38 BDSG-neu  Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

 

  1. Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
  2. § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Art. 35 DSGVO   Datenschutz-Folgenabschätzung

 

  1. Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
  2. Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
  3. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
    1. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
    2. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
    3. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;
  4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
  5. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
  6. Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.
  7. Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
    1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
    2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
    3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
    4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
  8. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
  9. Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
  10. Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.
  11. Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.