Die Auskunftspflicht bei Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

  1. Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht jedem Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

 

  1. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung.

 

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG) .

  1. Wie der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann

Eine bestimmte Form für das Auskunftsverlangen ist nicht vorgeschrieben. Es ist daher möglich mündlich Auskunft zu verlangen, aber z.B. auch per Brief, Telefax oder E-Mail.

Der Adressat des Auskunftsverlangens muss allerdings in der Lage sein, den Betroffenen zweifelsfrei zu identifizieren, um zu verhindern, dass die Auskunft an unberechtigte Dritte gelangt. Insofern kann eine mündliche Anfrage problematisch sein. Zum Zwecke der Identifizierung können der vollständige Name, die Anschrift und ggf. das Geburtsdatum angegeben werden.

Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses muss nicht beigelegt werden – allenfalls, wenn dies für die Identifizierung erforderlich wäre und sonstige Angaben nicht ausreichen. Nicht zur Identifizierung erforderliche Angaben auf dem Ausweis wie Augenfarbe oder Größe können geschwärzt werden. Nach der Identifizierung durch die verantwortliche Stelle anhand eines Ausweises, ist die erhaltene Ausweiskopie grundsätzlich zu vernichten.

Es ist sinnvoll, die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen (vgl. § 34 Abs.1 S.2 BDSG) , verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Hinweis: Die Daten, die der Betroffene zum Zwecke der Auskunftserteilung übermittelt, dürfen vom Adressaten ausschließlich für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden (§ 34 Abs.5 BDSG) . Für andere Zwecke sind sie zu sperren.

 

  1. Inhalt und Form der Auskunft

Die Auskunft umfasst gemäß § 34 Abs.1 BDSG die personenbezogenen Daten des Anspruchstellers (Bilder) und deren Herkunft. Anzugeben sind auch die Empfänger oder so genannte Kategorien von Empfängern (z.B. Branchenangabe), an die Daten herausgegeben wurden, sowie der Zweck der Speicherung.

Hinweis:

  • Sondervorschriften zu den Herkunfts- und Empfängerangaben gelten für geschäftsmäßige Datenverarbeiter im Sinne des 29 BDSG (z.B. Adresshändler, Auskunfteien oder Werbeunternehmen), beispielsweise gemäß § 34 Abs.1 S.3 BDSG, wonach sich der Datenverarbeiter nicht darauf berufen kann, es sei ihm die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger mangels Speicherung dieser Angaben nicht möglich.
  • Beim so genannten Scoring kann daneben gemäß 34 Abs.2 BDSG ein weiterer Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, was im Auskunftsverlangen klargestellt werden sollte. Inhaltlich umfasst eine solche Auskunft die Wahrscheinlichkeitswerte und die zu deren Berechnung genutzten Datenarten. Dabei sind das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen, nachvollziehbar und verständlich darzustellen, so dass der Betroffene weiß, ob der berechnete Wahrscheinlichkeitswert als gut, mittelmäßig oder schlecht einzustufen ist.

 

Gemäß § 34 Abs.6 BDSG ist die Auskunft grundsätzlich in Textform zu erteilen (z.B. per E-Mail). Verlangt der Betroffene dies nicht explizit, kann die Auskunft unter anderem schriftlich per Brief oder mündlich erteilt werden.

 

Hinweis:

  • Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, bei geschäftsmäßigen Daten-verarbeitern jedoch in der Regel nur einmal pro Kalenderjahr ( 34 Abs.8 BDSG) .
  • Auskünfte sind in innerhalb eines angemessenem Zeitraums zu erteilen. Antwortet ein Unternehmen nicht, kann sich der Betroffene an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  • Kommt ein Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Bußgeld anfallen ( 43 BDSG) .

 

  1. Muster für Auskunftsverlangen

Beispielsweise auf den Internetseiten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein

Kurzpapiere der DSK zur EU-DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DS-GVO wiedergegeben. Die in den Papieren enthaltenen Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Euroäpischen Datenschutzausschuss.

Die Kurzpapiere des BayLDA, die bereits seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen erschienen sind, können ebenso heruntergeladen werden.

Link zu den Kurzpapieren

https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html

Kurzpapier Nr. 6
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz –DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

 

 

 

DSK_KPNr_15_Videoüberwachung

 

DSK_KPNr_5_Datenschutz-Folgenabschtzung

Das neue Datenschutzgesetz BDSG ab 2018

 

Hier können  Sie seit dem 25.5.2018 gültige Bundesdatenschutzgesetz downloaden

BDSG-neu

 

Wichtige Paragraphen

Der wichtigste § für die Videoüberwachung ist der der § 4BDSG.Nach einem Urteil richtet isch die Videoüberwachung seit 2019 allerdings vollständig nach der DSGVO

 

 

§ 34  Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 und 3 nicht zu informieren ist oder
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

 

§ 35 Recht auf Löschung
(1) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdigeI nteressen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.