Der externe Datenschutzbeauftragte

Weshalb ist ein externer Datenschutzbeauftragter empfehlenswert und kostengünstiger?

Die nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung oder des Rechts am eigenen Bild und kann Ersatzansprüche, z.B. nach zivilrechtlichen Vorschriften § 823 und §1004 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, § 22 Kunsturhebergesetz, sowie zusätzlich noch Bußgeld und Strafen, z.B. nach § 43 und § 44 BDSG oder § 201a Strafgesetzbuch auslösen.

Die Landesdatenschutzbehörde in NRW hat 2016 gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR verhängt,  das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig, darüber hinaus belegte die Behörde das Unternehmen aber noch mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Problematisch für die Geschäftsinhaber: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung und Weiterbildung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann.

So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

Wir machen bei Ihnen im Hause eine Analyse und bieten ihnen folgende Dienstleistungen an:

Unser Angebot zur Beseitigung von Datenschutzmängeln

  1. Hinweisschild DIN A5 „Videoüberwachung“ gem. Datenschutzgesetz
  2. Hinweis- und Sanktionsschild gegen Warendiebstahl gem. Datenschutzgesetz (ohne Sanktionshinweis sind Gebühren etc. bei Ladendiebstahl nicht zulässig)
  1. Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation für Videoanlagen In öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen.
  2. Auftrag zur Erstellung einer Datenschutz-Dokumentation über eine Videoüberwachungsanlage gem. BDSG und DSGVO. Wir kommen zum Festpreis zu Ihnen vor Ort.
  3. Auftrag zum externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wir werden ihr externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter und nehmen Ihnen die ganze Arbeit ab.

 

 

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