DSGVO-Analyse Ihrer Videoüberwachung

DSGVO-Analyse Ihrer Videoüberwachung

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine preiswerte Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung zum Fixpreis.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der  europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

Datenschützer verhängen Millionen-Buße wegen Videoüberwachung gegen

08.01.2021 — Düsseldorf Die Datenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Barbara Thiel, hat gegen den Onlinehändler Notebooksbilliger ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen verhängt.

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – ein Telefongespräch kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline: 0170 – 81 81 807

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-IT-Service-Fachmann in Ihrer Nähe

Lieben Sie das Risiko oder gehen Sie auf Nummer Sicher.

Wir kommen zu Ihnen in Ihre Firma und klären in einem Erstgespräch was zu tun ist.

Kein Risiko, keine versteckten Kosten.

Datenschutzanalyse  Ihrer Videoüberwachung zum Festpreis 110€ 

(Besprechung der erforderlichen Vorgehensweise)

Vermeiden Sie Bußgeld wegen Videoüberwachung

Sie sind Einzelhändler oder Gastronom und betreiben eine Bäckerei,

ein Cafe oder eine Tankstelle.

 

In Ihrem Geschäft ist eine

Video-Überwachungsanlage installiert

Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.

 

Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.

Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Videoüberwachung in ihrem Geschäft installieren dürfen, das war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt und heute in der DSGVO.

Und was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb gehen durfte, ist ebenfalls genau geregelt. Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie überhaupt ein Videoüberwachung installieren dürfen.

Wenn Ihre Videoanlage nicht den Datenschutzvorschriften entspricht,
können folgende Probleme/Strafen/Bußgelder/Kosten auf Sie zukommen:

1. Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht klagen und Schmerzensgeld verlangen, wenn sie mit der Videoanlage nicht  einverstanden sind oder nicht über die Videoanlage informiert sind

2. Kunden können wegen § 823 und §1004 BGB und  § 22 + 33 Kunsturhebergesetz klagen

3. Mitbewerber können Sie wegen Wettbewerbverstoß abmahnen

Die Datenschutzbehörde kann Bußgelder bis zu 4% vom Jahresumsatz festsetzen.

(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Machen Sie den Schnelltest und Sie wissen , ob Sie in Zukunft ruhig schlafen können oder Angst vor Bußgeld haben müssen.

 

 

Bußgeld wegen Videoüberwachung

64.000 € Bußgeld wegen Videoüberwachung

Mr. Wash musste 64.000 EUR wegen gesetzeswidriger Videoüberwachung bezahlen

Insgesamt verhängte das LDI-NRW gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von 64.000 EUR, das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig. Mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde das Unternehmen bestraft, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.

https://www.haufe.de/compliance/mrwash-muss-64000-eur-wegen-unerlaubter-videoueberwachung-zahlen_230128_268740.html

 

Lidl bezahlte im Jahr 2008 1,5 Millionen Bußgeld

Mit der Bobachtung von Mitarbeitern  hatte Lidl Aufsehen erregt.  Ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der illegalen Videoüberwachung kassierten die Datenschutzbehörden  1,5 Millionen Euro Bußgelder

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/bespitzelung-von-mitarbeitern-lidl-soll-1-5-millionen-euro-bussgeld-zahlen-1694753.html

Wer darf im Unternehmen Datenschutzbeauftragter sein?
Datenschutzbeauftragter kann nur sein, wer bei der Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben nicht in einen Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben gerät. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein Geschäftsführer nicht sich selbst zum Datenschutzbeauftragten bestellen, weil er sich ansonsten selbst kontrollieren müsste. Auch beim Leiter der Personalabteilung oder der IT-Abteilung können solche Interessenkonflikte bestehen. Schließlich ist diesen oftmals daran gelegen, dass auch mit personenbezogenen Daten kostengünstig bzw. möglichst effektiv umgegangen wird.

Muss der Datenschutzbeauftragte Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Der Datenschutzbeauftragte kann Mitarbeiter des Unternehmens sein, muss es aber nicht. Auch eine externe Person kann zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Allerdings muss diese auch über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Sie erhalten bei einem Tagesseminar von der „Datenschutz-Hilfe“ alle Informationen und Unterlagen, um als interner oder externer Datenschutzbeauftragter tätig zu werden. Das Tagesseminar kostet 620 EUR + MwSt.

Videoüberwachung-Wie lange darf abgespeichert werden?

Die Frage, die häufig gestellt wird: „Ist die Festplatte des Rekorders groß genug?“

Diese Frage zeigt ganz deutlich, dass der Anwender noch nicht Bescheid weiß, was das BDSG zum Thema #Bildspeicherung sagt.

Die erforderliche Größe einer Festplatte eines DVR ergibt sich aus dem Zweck der Videoüberwachung und der Begründung für jede einzelne Kamera.

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. § 6b BDSG und §4 BDSGneu keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage und jeder einzelnen Kamera muss laut BDSG in einer Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) Vor der Installation muss der Betreiber zudem eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. (AB 25.5.2018  zusätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung)  Ein „Zertifizierte Installateur“ stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. Achtung:  Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage.

Orientierungshilfe Düsseldorfer Kreis

2.3. Durchführung einer zulässigen Videoüberwachung

2.3.1. Speicherdauer

Gemäß § 6b Absatz 5 BDSG sind die Daten der Videoüberwachung unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Das ist der Fall, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder
eine Beweissicherung nicht notwendig ist. Ist es beispielsweise an einer Tankstelle zu
keinem Überfall oder Diebstahl gekommen, werden Videoaufzeichnungen für Beweiszwecke
nicht mehr benötigt und sind daher zu löschen.
Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können.

Das bedeutet, dass Videoaufzeichnungen grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen sind. In begründeten Einzelfällen kann eine längere Speicherfrist angenommen werden, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt.
Da sich die gesetzliche Speicherdauer am Aufzeichnungszweck orientiert, kann der
Zeitpunkt der Löschpflicht je nach Einzelfall variieren. Dem Löschungsgebot wird am wirksamsten durch eine automatisierte periodische Löschung, z.B. durch Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, entsprochen.

 

Noch ein Hinweis der Behörden

LDI NRW Achtung Kamera! Videoüberwachung durch private Stellen Stand: 07/09

Unter welchen Voraussetzungen und wie lange dürfen die Videobilder aufgezeichnet werden?

Da die Videoaufzeichnung gegenüber der bloßen Beobachtung den schwerwiegenderen Eingriff darstellt, ist eine Aufzeichnung  nur rechtmäßig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Aufzeichnung erfordert.

Wenn aufgezeichnet wird, ist das Videomaterial nach der Verwirklichung des Aufzeichnungszwecks ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) zu löschen.
Am sinnvollsten erscheint es, das Videomaterial automatisiert, etwa durch
Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, unkenntlich zu machen.

Da sich die vom Gesetz gestattete Speicherdauer am Aufzeichnungszweck
orientiert, ist die mögliche Speicherdauer von Videoaufzeichnungen in verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedlich. So muss etwa eine Videoaufzeichnung am
Geldautomaten erst nach mehreren Wochen gelöscht werden, wenn feststeht, dass gegen die Kontobelastung durch die Geldabhebung kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Videoaufzeichnungen zum Beweis von Ladendiebstählen werden nicht mehr benötigt, wenn kein Ladendiebstahl festgestellt wurde.
Die zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung gefertigten Aufzeichnungen eines Geschäftstages sollten möglichst am  nächsten Tag überprüft und überspielt
werden, spätestens aber nach Ablauf von zwei Arbeitstagen.

Verzögert sich das Erreichen des Aufnahmezwecks durch Verschulden der verantwortlichen Stelle, etwa weil eine Aufnahme ohne Grund nicht ausgewertet wurde, kann wegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen ebenfalls eine Verpflichtung bestehen,
das Videomaterial zu löschen.

Planer und Installateure haften bei nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung  gegen das BDSG verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf das BDSG aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.

 

BDSG-neu

 

Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.

 

Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?

Die Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.

Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle kann deshalb in einem kleinen Ladengeschäft entbehrlich sein, nicht aber in einer Filiale einer Kaufhauskette.

 

Das Gesetz verlangt keinen Hinweis darauf, ob die Aufnahmen gespeichert werden. Gleichwohl wäre ein entsprechender Hinweis wünschenswert.

 

 

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.

 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Eine Videoüberwachungskamera greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

 

Die Videoüberwachung öffentlicher Räume kann in der Regel nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt werden. Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten muss die Voraussetzungen des § 4a BDSG erfüllen. Danach ist eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen erforderlich, für die grundsätzlich die Schriftform vorgesehen ist. Zwar lässt das Gesetz auch Ausnahmen von der Schriftform zu, doch eine Erklärung durch schlüssiges Handeln, etwa durch Betreten einer als videoüberwacht gekennzeichneten Fläche, genügt für eine wirksame Einwilligung nicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen.

[6] Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 [500]; SächsVerfGH, Urt. v. 10. 7. 2003 – Vf. 43-II-00, S. 86 des Umdrucks).“

Vor Einrichtung einer Videoüberwachung muss eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen vorgenommen werden. Dabei gibt es Interessen der Betroffenen, die absolut, d.h. unabhängig von dem Gewicht des für die Überwachung sprechenden Interesses, vorrangig sind. Werden solche Interessen durch die Überwachungsmaßnahme berührt, ist diese unzulässig. Dies ist stets der Fall, wenn sich die Überwachung auf höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen erstreckt. Die Anfertigung von Aufnahmen aus diesen Bereichen ist nicht nur datenschutzrechtlich unzulässig, sondern verwirklicht auch den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch.

 

Das EFDAT Datenschutzpaket

Achtung Einzelhändler, Tankstellenpächter, Gastronomen, Apotheker, Supermarktbesitzer, Kiosbetreiber, Juweliere, die EU-DSGVO und das neue BDSG tritt am 25.Mai 2018 in Kraft.

Wenn Sie wegen Ihrer Videoüberwachung nicht hohe Bußgelder riskieren wollen, dann sollten Sie jetzt schleunigst handeln. Warten Sie nicht, bis Ultimo

Wenn Sie nicht absolut sicher ist, ob Ihre Videoüberwachung rechtssicher ist, sollte ganz schleunigst diesen Test machen

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Billiger als Abmahnungen von Mitbewerbern  oder Bußgeld einer Datenschutzbehörde ist auf jeden Fall  unser komplett Datenschutzpaket mit Datenschutzmanagement und Zertifikat, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht werden kann.

Sie riskieren  50.000 € – 500.00 € Bußgeld

 

 

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Wer jetzt noch zögert ist selber Schuld.

Mit diesem Datenschutzpaket sind Sie bestens gerüstet für die neue EU-DSGVO und Ihre Videoüberwachung ist ab sofort „datenschutzkonform“ und entspricht allen Richtlinien des BDSG

 

Unsere Dienstleistungen

Unser Angebot für den KMU zur Beseitigung von Datenschutzmängeln

Hinweisschild DIN A5 „Videoüberwachung“ gem. DatenschutzgesetzHinweis- und

Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation für Videoanlagen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen. Mit fertigen Mustern für die wichtigsten Dokumente der Datenschutzgrundverordnung bei. Wer sich bis jetzt also nicht um das Thema DSGVO gekümmert hat, bekommt mit der Checkliste eine verständliche Anleitung. Mit dem  Grundwissen, das Sie sich mit der Checkliste aneignen, können Sie sich als Unternehmer entscheiden, ob sie eine professionelle Beratung benötigen oder den Datenschutz in eigene Hände nehmen wollen. Preis 290€

 

 

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Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Videoüberwachung  nicht dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)und der kommenden #DSGVO entspricht, dann können Sie unsere Soforthilfe in Anspruch nehmen oder aber nichts tun( abwarten und Tee trinken)  und im Jahre 2018 große Bußgelder und teure Abmahnungen riskieren.

 

Wir bieten Ihnen als einzige Fachfimra eine einmalige kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.

 

 

Die 5 Schritte zur datenschutzkonformen Videoüberwachung

1.0 Kostenloser Besuch vor Ort durch einen Coach/Datenschutzbeauftragten

2.0 Datenschutzanalyse und Besprechung einer möglichen Vorgehensweise

3.0 Angebot Checkliste

4.0 Angebot komplettes Datenschutzpaket

5.0 Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter

 

 

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Dauert nur 2 Minuten und erspart Ihnen 64000€ Bußgeld

Planen Sie die Installation einer Videoüberwachung

Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Folgende Fragen sollten Sie für eine rechtsichere und  zulässige Video-Überwachung beantworten können:

  1. Welche Bereiche sollen überwacht werden?

– öffentlich zugänglicher Raum (z.B. Kundenbereiche);    Ja   0      Nein 0

– Mitarbeiterräume;                                                            Ja   0      Nein 0

– öffentliche Flächen (z.B. Gehwege)                                 Ja   0      Nein 0

  1. Dient die Videoüberwachung der

– Wahrung des Hausrechts oder                                         Ja     0    Nein 0

– Wahrung eines anderen berechtigten Interesses (Zweck)? Wenn ja, welchem?


Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese?

  1. Wurde der Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt?     Ja 0        Nein 0
  2. Warum ist die Videoüberwachung geeignet, den festgelegten Zweck zu erreichen?
  3. Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind?
  1. Welche schutzwürdigen Interessen der Betroffenen haben Sie mit welchem Ergebnis in die Interessenabwägung einbezogen?
  2.  Ist eine Beobachtung der Bilder auf einem Monitor ohne Aufzeichnung der Bilddaten ausreichend? Wenn nein, warum nicht?
  3. Sofern aufgezeichnet wird, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Wenn das Löschen nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt, begründen Sie bitte das spätere Löschen.


Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf
? 


  1. Wenn eine Videoüberwachung rund um die Uhr erfolgt, warum halten Sie sie für erforderlich bzw. warum kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden, z. B. auf außerhalb der Geschäftszeiten oder die Nachtstunden?
  1. Werden bestimmte Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt?    Ja         Nein


Wenn nein, warum nicht?

  1. Über welche Möglichkeiten verfügt die Videokamera und welche hiervon sind für die Überwachung nicht erforderlich und ggfs. zu deaktivieren?

– hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera           Ja      Nein

– bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion        Ja      Nein

  1. Wurde geprüft, ob eine Vorabkontrolle erforderlich ist und wurde sie ggf. durch die bzw. den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt?  Ja      Nein

 Wenn nein, warum ist eine Vorabkontrolle nicht erforderlich?

  1. Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass der Betroffene vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen kann?  Ja     Nein
  2. Wird in dem Hinweis die verantwortliche Stelle genannt?                            Ja     Nein
  1. Durch wen?Unter welchen Voraussetzungen wird Einsicht in die Aufnahmen genommen?

Ist die Protokollierung der Einsichtnahme sichergestellt?                                                Ja      Nein

Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet?         Ja       Nein

  1. Wurden die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten nach § 9 BDSG (und der Anlage hierzu) getroffen?
  2. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wurde mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung getroffen?

Siehe Infoblatt: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Beschäftigung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führt.