Die Frage nach dem Preis!

Wer bei einer Videoüberwachungsanlage am falschen Ende spart und diese nicht von einem Video-und Datenschutzexperten installieren lässt, wird in Zukunft richtig draufzahlen müssen.

Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:

  • Welches Problem gilt es zu lösen?
  • Welche Kosten entstehen durch das Problem?
  • Welchem Zweck soll die  Videoüberwachung dienen?
  • Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
  • Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?

Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorge-schrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch noch nie eine gemacht haben, dann haben Sie möglicherweise schon den ersten Verstoß gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) begangen.

Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke aufkommt „Geiz ist geil“ dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf an einer Videoüberwachung somit auch nicht begründet werden kann. (Es stand schon im §4 BDSG : Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist)

  • Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde?
  • Was bringen billige oder falsch platzierte  Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen, evtl. sogar gegen den Datenschutz verstoßen und somit nicht den gewünschten Effekt haben?
  • Was bringt ein billiger Videorekorder, der ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist?
  • Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht oder evtl von unbefugten Personen ausgespäht erden kann?

 

Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann.

Beispielsweise haben Sie mit IP-Kameras immer einen großen nachträglichen Aufwand mit der Verschlüsselung der Bilddaten. WLAN-Kameras sind immer supergünstig, sind aber so gut wie nicht datenschutzkonform zu verschlüsseln und können zudem mit jedem „Jammer“ lahmgelegt werden.

Wichtig = niemals WLAN-Kameras installieren

Planer und Installateure haften bei nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die #Videoüberwachung  gegen das BDSG verstößt und dies auch in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten #Sachverwalterpflicht für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf das BDSG aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.

 

BDSG-neu

 

Als Planer oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.

 

Welche Maßnahmen müssen vor Einrichtung der Video-Überwachung erfolgen?

Die Hinweispflicht

Die Videoüberwachung und die dafür verantwortliche Stelle sind gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten des überwachten Bereiches problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten möglich ist.

Ob etwa ein Schild mit dem Text: „Achtung, hier Videoüberwachung“ oder ein eindeutiges Kamerasymbol gewählt wird, bleibt freigestellt. Ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist bis auf wenige Ausnahmefälle immer erforderlich. In jedem Fall müssen die Betroffenen zweifelsfrei erkennen können, an wen sie sich in Sachen Videoüberwachung wenden können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle kann deshalb in einem kleinen Ladengeschäft entbehrlich sein, nicht aber in einer Filiale einer Kaufhauskette.

 

Das Gesetz verlangt keinen Hinweis darauf, ob die Aufnahmen gespeichert werden. Gleichwohl wäre ein entsprechender Hinweis wünschenswert.

 

 

Dokumentationspflicht, Vorabkontrolle und betriebliche Datenschutzbeauftragte

Vor Beginn der Videoüberwachung ist der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die verantwortliche Stelle erfolgen. Die Vorabkontrolle ist regelmäßig erforderlich, weil die Videoüberwachung meist mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden ist. Die Vorabkontrolle ist von einer oder einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen und zu dokumentieren.