Videoüberwachung-Wie lange darf abgespeichert werden?

Die Frage, die häufig gestellt wird: „Ist die Festplatte des Rekorders groß genug?“

Diese Frage zeigt ganz deutlich, dass der Anwender noch nicht Bescheid weiß, was das BDSG zum Thema #Bildspeicherung sagt.

Die erforderliche Größe einer Festplatte eines DVR ergibt sich aus dem Zweck der Videoüberwachung und der Begründung für jede einzelne Kamera.

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Datenschutz, darf dann auch gem. § 6b BDSG und §4 BDSGneu keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage und jeder einzelnen Kamera muss laut BDSG in einer Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) Vor der Installation muss der Betreiber zudem eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. (AB 25.5.2018  zusätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung)  Ein „Zertifizierte Installateur“ stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. Achtung:  Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage darf nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage.

Orientierungshilfe Düsseldorfer Kreis

2.3. Durchführung einer zulässigen Videoüberwachung

2.3.1. Speicherdauer

Gemäß § 6b Absatz 5 BDSG sind die Daten der Videoüberwachung unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Das ist der Fall, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder
eine Beweissicherung nicht notwendig ist. Ist es beispielsweise an einer Tankstelle zu
keinem Überfall oder Diebstahl gekommen, werden Videoaufzeichnungen für Beweiszwecke
nicht mehr benötigt und sind daher zu löschen.
Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können.

Das bedeutet, dass Videoaufzeichnungen grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen sind. In begründeten Einzelfällen kann eine längere Speicherfrist angenommen werden, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt.
Da sich die gesetzliche Speicherdauer am Aufzeichnungszweck orientiert, kann der
Zeitpunkt der Löschpflicht je nach Einzelfall variieren. Dem Löschungsgebot wird am wirksamsten durch eine automatisierte periodische Löschung, z.B. durch Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, entsprochen.

 

Noch ein Hinweis der Behörden

LDI NRW Achtung Kamera! Videoüberwachung durch private Stellen Stand: 07/09

Unter welchen Voraussetzungen und wie lange dürfen die Videobilder aufgezeichnet werden?

Da die Videoaufzeichnung gegenüber der bloßen Beobachtung den schwerwiegenderen Eingriff darstellt, ist eine Aufzeichnung  nur rechtmäßig, wenn der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Aufzeichnung erfordert.

Wenn aufgezeichnet wird, ist das Videomaterial nach der Verwirklichung des Aufzeichnungszwecks ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) zu löschen.
Am sinnvollsten erscheint es, das Videomaterial automatisiert, etwa durch
Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, unkenntlich zu machen.

Da sich die vom Gesetz gestattete Speicherdauer am Aufzeichnungszweck
orientiert, ist die mögliche Speicherdauer von Videoaufzeichnungen in verschiedenen Anwendungsbereichen sehr unterschiedlich. So muss etwa eine Videoaufzeichnung am
Geldautomaten erst nach mehreren Wochen gelöscht werden, wenn feststeht, dass gegen die Kontobelastung durch die Geldabhebung kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Videoaufzeichnungen zum Beweis von Ladendiebstählen werden nicht mehr benötigt, wenn kein Ladendiebstahl festgestellt wurde.
Die zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung gefertigten Aufzeichnungen eines Geschäftstages sollten möglichst am  nächsten Tag überprüft und überspielt
werden, spätestens aber nach Ablauf von zwei Arbeitstagen.

Verzögert sich das Erreichen des Aufnahmezwecks durch Verschulden der verantwortlichen Stelle, etwa weil eine Aufnahme ohne Grund nicht ausgewertet wurde, kann wegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen ebenfalls eine Verpflichtung bestehen,
das Videomaterial zu löschen.

Kurzpapiere der DSK zur EU-DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DS-GVO wiedergegeben. Die in den Papieren enthaltenen Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Euroäpischen Datenschutzausschuss.

Die Kurzpapiere des BayLDA, die bereits seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen erschienen sind, können ebenso heruntergeladen werden.

Link zu den Kurzpapieren

https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html

Kurzpapier Nr. 6
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz –DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

 

 

 

DSK_KPNr_15_Videoüberwachung

 

DSK_KPNr_5_Datenschutz-Folgenabschtzung