DSGVO-Video-Datenschutzpakete für den Einzelhandel

Wenn Sie Hilfe in Sachen Datenschutz brauchen, dann zögern Sie nicht lange.

Wenn Sie das DSGVO-Video-Datenschutzpaket bei uns buchen, ist dies um ein vielfaches billiger, als das Bußgeld, das Sie riskieren, wenn Sie nichts tun.

Auch ein externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist um ein vielfaches billigere, als wenn Sie einen Angestellten mit dieser Aufgabe beauftragten. Wenn Sie das Video-Datenschutzpaket bei uns erwerben, dann können auch unsere Dienste als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter für Ihre Videoüberwachung buchen.

Schreiben Sie uns eine Mail:  daten @ efdat.de

Ein erstes Beratungsgespräch vor Ort ist sehr preiswert, dann machen wir eine genaue Bestandsaufnahme und eine Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Die Lösung

Buchen Sie jetzt  eine  Video DSGVO-Datenschutz-Analyse bei Ihnen vor Ort für 110€. Danach können Sie entscheiden, was Sie tun wollen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit dem Datenschutzhelfer. Ergreifen Sie heute die Gelegenheit und machen Sie  Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.

 

Unser DSGVO-Video-Praxisleitfaden für den Einzelhandel

  DSGVO-Paket 1

Gestalten Sie Ihre Datenschutzdokumentation selbst, einfach, schnell und ohne Vorkenntnisse. Mit zahlreichen Textvorlagen und Vordrucken lässt sich der DSGVO-Praxisleitfaden individuell auf Ihre Anforderungen anpassen. Inhalte können jederzeit ganz einfach ausgetauscht und bearbeitet werden. Checklisten, Musterformulare für Vorabkontrolle, Datenschutzfolgenabschätzung, Datenschutzdokumentation, Hinweisschild und Informationsaushang. Bestellung des Datenschutzbeauftragten, damit können Sie Ihre Videoüberwachung  selbst rechtssicher gestalten, wenn Sie die Zeit dafür nehmen können und wollen und sich in die Materie einarbeiten.

Preis 280 €

 

 

DSGVO-Paket 2 

DSGVO-Datenschutzpaket Einzelhandel und sparen Sie  kostbare Zeit !

Wir erledigen das komplette Datenschutzmanagement für Sie. Damit ist Ihre Videoanlage rechtssicher und für den Datenschutzbeauftragten vorbereitet.

Preis 880 €

 

DSGVO-Paket 3

Preis 1480 €

Wir sind Ihr externer Datenschutzbeauftragter  – Sie müssen sich um nichts kümmern.

Wir erstellen alle Unterlagen( Leitfaden +Datenschutzmanagement +Zustimmung der Mitarbeiter +Information Widderufsrecht) und sind ein Jahr lang Ihr externer Datenschutzbeauftragter. Inkl. Zertifikat. Damit sind Sie alle Sorgen los.

 

 

 

Alternative Lösung Ihres Datenschutzproblemes

Sie tauschen Ihre alte Videoanlage und kaufen über einen unserer Partner eine neue HDVCI Full-HD Videoanlage (Preis siehe unten)  und Sie erhalten alle Datenschutz-Leistungen von DSGVO-Paket 1 oder 2 zum halben Preis. (Lieferung und Installation bundesweit möglich)

Preisbeispiel

 

 

Schreiben Sie an daten (at) efdat.de

Videoüberwachung – Wer haftet bei Datenschutz-Verstoß?

 Datenschutzverstöße bei einer Videoüberwachung – Wer haftet?

 

In erster Linie ist natürlich grundsätzlich der für die Verarbeitung Verantwortliche der Ansprechpartner für Betroffene und für die Einhaltung der Datenschutzgesetze zuständig.

Bei der Installation einer Videoüberwachung gibt es jedoch theoretisch zwei Verantwortliche, die gemeinsam  den Umfang der Videoüberwachungsanlage festlegen. Der Endkunde kann dies schon mangels Fachkenntnis im technischen Bereich nicht allein projektieren und planen. Somit legen zwei oder mehrere Verantwortliche Art und Umfang einer Videoüberwachung gleichberechtigt und gemeinsam fest (Art. 26 EU-DSGVO). In diesem Fall kann der Betroffene seine Rechte gegenüber jedem für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.

Wer haftet bei Datenschutzverstößen?

Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Einzelhändlers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Deshalb haftet auch der Errichter/Installateur direkt gegenüber dem Geschädigten.

Um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Forderung zu erleichtern, führt die DSGVO darüber hinaus auch noch die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Auftragnehmers ein. Der für die Installation der Videoüberwachung Verantwortliche (Auftraggeber/Einzelhändler/Gewerbetreibende) und der Auftragsverarbeiter (Errichter/Installateur) haften gegenüber dem betroffenen Verbraucher gemeinsam.

Das bedeutet, sowohl der Errichter, wie auch der Endkunde haften  im Außenverhältnis auf den gesamten Schaden. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Errichters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Kann er aber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten (Verarbeitungsdokumentation, Unterrichtung und Information des Endkunden, etc.) nicht erfüllt hat, dann haftet der Errichter ebenso wie der Endkunde.

Möglichkeiten zur Schuldbefreiung

Beiden, Endkunden und Errichter steht die Möglichkeit der „Schuldbefreiung“ zur Verfügung. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass sie nicht für den Umstand, durch den ein  Schaden aufgetreten ist, verantwortlich sind. Das bedeutet für den Errichter, er muss lückenlos über seine Tätigkeiten Buch führen. Dazu ist natürlich erforderlich, dass er erst mal weiß was er zu tun hat.

Was er zu tun hat steht im „DSGVO-Errichter-Video-Praxisleitfaden“, den er über die Deutsche Datenschutzhilfe beziehen kann, sofern er dort Fördermitglied ist.

 

Welche besonderen Pflichten hat der Errichter/Installateur?

Der Errichter unterliegt nach der DSGVO mehreren Dokumentationspflichten, um nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Installation der Videoüberwachung den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Laut Artikel 30 Abs. 2 DSGVO müssen Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis (Abs. 2 die Zwecke der Verarbeitung)   über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen.

Das Verzeichnis, bzw. die  aus dem BDSG bekannten Datenschutzdokumentation, war bisher nur für Endkunden/Betreiber einer Videoüberwachung  verpflichtend.

 

Welche Sanktionen und Bußgelder drohen Unternehmen mit Videoüberwachung?

Mit der DSGVO erhöhen sich die Bußgelder eklatant. Der Hamburger Landesbeauftragte für Datenschutz Johanes Caspar spricht von einem  Faktor 67.  Der Gastwirt, der vor kurzem noch 1.000€ Bußgeld wegen einer falsch platzierten Kamera bezahlt hat, wird in Zukunft 67.000 € Bußgeld bezahlen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der Art. 28 ff. DSGVO drohen den für die Verarbeitung Verantwortlichen, also dem Anwender/Endkunden  und den Auftragsverarbeitern, den Errichtern/Installateuren nach Art. 83 EU-DSGVO Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Insbesondere Errichter sollten deshalb ein  besonderes Augenmerk auf eine rechtskonforme Videoüberwachung  legen.

 

Was sollten Errichter beachten?

In der Übergangsphase sollten bestehende Installationen und Verträge zur Videoüber-wachung überprüft werden. Neu abzuschließende Verträge sind so abzufassen, dass sie die Rechtslage nach der DSGVO berücksichtigen. Deshalb sind Grundkenntnisse über Datenschutz für jeden Errichter eklatant wichtig. Im Klartext heißt das, der Installateur oder Errichter sollte den  „DSGVO-Video-Praxisleitfaden“ vom EFDAT-Institut erwerben, denn er darf nicht mehr nach Belieben irgendwo eine Kamera installieren, wo der Kunde dies gerne haben will.

Der DSGVO-Video-Praxisleitfaden beinhaltet unter anderem eine Checkliste für den Installateur/Errichter,  damit dieser weiß, was er beim Endkunden abfragen muss, bevor er mit der Installation der Video – Geräte beginnen darf.

Bestandteil des DSGVO-Video-Leitfaden sind auch Musterformulare für das komplette Datenschutzmanagement inklusive der eigenen Verabeitungstätigkeit, damit der Errichter auch  den Nachweis hat, dass er sich Datenschutzkonform  bei der Installation verhalten hat und seiner Informationspflicht hinsichtlich BDSG und DSGVO ausführlich nachgekommen ist.

Die Deutsche Datenschutzhilfe e.V. (D-DSH) berät Errichter und Planer zum  Thema „Installation einer Videoüberwachung“ und veranstaltet auch Schulungen.

Alle Gewerbetreibende, die in Ihren Betriebsräumen bereits eine Videoüberwachung installiert haben, können sich auch an das EFDAT-Institut wenden und erhalten den dezidierten „DSGVO-Video-Praxisleitfaden „.

Als Ansprechpartner für Fragen rund um die Videoüberwachung steht Ihnen der externe Datenschutzbeauftragte Walter C. Dieterich zur Verfügung.