Videoüberwachung und das Datenschutzgesetz

Sie betreiben ein Gewerbe und in Ihrem Geschäft oder auf Ihrem Firmengelände ist eine Video-Überwachungsanlage installiert.

 
Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.
Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.
Was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb hätte gehen dürfen, das schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ganz genau vor.
Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, zu welchem Zweck die Videoüberwachung installiert werden soll und  welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie diese Videoüberwachung überhaupt installieren durften.
Wenn Sie mit Ihrer Videoüberwachung gegen das BDSG  und gegen die DSGVO verstoßen, dann kann die Datenschutzbehörde Bußgelder  festsetzen(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Vermeiden Sie Bußgeld 

Machen Sie deshalb schnell den Video-Datenschutztest

Stellen Sie in 2 Minuten fest, ob Ihre Videoüberwachung „datenschutzkonform“ ist oder ob Sie bereits Bußgeld und Abmahnungen riskieren. Mit dem Video-Datenschutz-Schnelltest können Sie soviel Geld sparen, wie noch nie in Ihrem Leben.
Wenn Sie kein Bußgeld riskieren wollen, dann zögern Sie nicht länger
Noch haben Sie die Chance, extrem kostengünstig zu einer rechtssicheren Videoüberwachung  zu kommen.

Link zum Videoüberwachung-Datenschutz-Schnelltest

Sie fragen sich, weshalb Sie ausgerechnet heute  den Video-Datenschutztest machen sollten. Es ist doch seither alles „gut“ gewesen, niemand hat gefragt, niemand hat sich beklagt, keiner wollte etwas wissen – wo kein Kläger, da kein Richter.
Am 25.Mai 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten, wenn jetzt Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, dann kann Sie jeder Besucher aus dem europäischen Ausland verklagen,  und jeder europäische Mitbewerber abmahnen und die Datenschutzbehörden verhängen zusätzlich ein Bußgeld in einer Höhe, dass Ihnen Tränen in die Augen kommen
Wenn Ihnen die „Vorabkontrolle“  nicht bekannt ist, dann werden Sie spätestens  ab 25. Mai 2018 mit der EU-DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung,  Art. 35  Probleme bekommen. Wenn Sie noch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, dann sollten Sie schon mal 20.000 € für das Bußgeld auf die „hohe Kante“ legen.

Sagen Sie nicht – wir hätten Sie nicht gewarnt.

 

Das neue Datenschutzgesetz BDSG ab 2018

 

Hier können  Sie seit dem 25.5.2018 gültige Bundesdatenschutzgesetz downloaden

BDSG-neu

 

Wichtige Paragraphen

Der wichtigste § für die Videoüberwachung ist der der § 4BDSG.Nach einem Urteil richtet isch die Videoüberwachung seit 2019 allerdings vollständig nach der DSGVO

 

 

§ 34  Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 und 3 nicht zu informieren ist oder
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

 

§ 35 Recht auf Löschung
(1) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdigeI nteressen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

 

Die rechtssichere Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen

Bei der Videoüberwachung sind viele Richtlinien aus dem Datenschutzgesetz zu beachten. EFDAT  berät    Sie  beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und sorgt dafür, dass Sie eine datenschutzkonforme Videoüberwachung erhalten

Einzelhändler und Gastronomen haben es nicht leicht: Abmahnungen aufgrund fehlender Hinweisschilder, Vorabkontrolle, Datenschutzdokumentation betrieblicher  Datenschutzbeauftragter – überall lauern rechtliche Fallstricke.

Das EFDAT-DATENSCHUTZPAKET ist die optimale Grundlage, um wirklich Erfolg bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer öffentlich zugänglichen Räume  zu haben.

Darum sollten Sie als Unternehmer noch heute das EFDAT-Datenschutzpaket buchen

  • Sie wollen Ihre Betriebsräume schnell und einfach rechtssicher gestalten?
  • Sie wollen die häufigsten Abmahnfallen umgehen?
  • Sie benötigen Datenschutzwissen, aber preiswert und verständlich auf den Punkt gebracht?

 

Die Datenschutzkonforme Videoüberwachung

Damit Sie eine rechtssichere und datenschutzkonforme Videoüberwachung installieren können, müssen die Interessen der Kunden im Rahmen des BDSG und  die Interessen der Mitarbeiter  im Rahmen des  Beschäftigten-  datenschutzes gewahrt bleiben. Unsere Experten beraten Sie deshalb bereits in der Planungsphase einer  Videoüberwachung und helfen Ihnen bei der Vorabkontrolle. Dabei werden Ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und auch  die Rechte der betroffenen Mitarbeiter und Kunden gewahrt.

Durch eine langjährige Praxiserfahrung in dem Bereich Videoüberwachung  ist eine umfassende Beratung möglich, die Ihnen eine rechtssichere Videoüberwachung gewährleistet. Unsere Video/Datenschutz-experten  regeln alle erforderlichen Punkte: Von der Erstellung der notwendigen Dokumente bis hin zu den organisatorischer Maßnahmen und der Einbeziehung aller Mitarbeiter und des Betriebsrates.

 

Der EFDAT-Leistungsumfang bei Videoüberwachungsanlagen

  • Hilfestellung oder  Durchführung  der gesetzlich vorgeschriebener Vorabkontrolle
  • Beratung zu einer sinnvollen Videotechnik, VCI, SDI oder IP, welche Kameras sind  erlaubt
  • Beratung bei organisatorischen Maßnahmen: Wo soll der Rekorder installiert werden, wer hat Zugang zum Videosystem, wie werden Videos gespeichert, DSL-Anbindung, wer ist für die Löschung verantwortlich etc.
  • Unterstützung oder Erstellung der kompletten  Datenschutzdokumentation zur  Videoüberwachung
  • Unterstützung bei der Einweisung von Berechtigten Mitarbeitern, Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • Dienstleistung als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter

 

Preiswerter und imagefreundlicher als Abmahnungen oder Bußgeld ist auf jeden Fall  das EFDAT- Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre  Videoüberwachung  datenschutzkonform wird.  Gehen Sie auf Nummer sicher

Preis für ein  komplettes Datenschutzpaket mit allen erforderlichen Unterlagen:  820,00 €

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Internetseiten EFDAT und  Retailcoach

AGB

EFDAT-Institut   Walter C. Dieterich Hahnweidstr. 14 73230 Kirchheim

1. Die AGB der Firma Walter C. Dieterich nachstehend Verkäufer genannt gelten für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2 Bei der Darstellung unserer Produkte im Online-Shop handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung an den Besteller. Die Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn der Besteller eine Bestellung aufgibt, senden wir in der Regel eine Bestellbestätigung. Diese Bestellbestätigung stellt, sofern nicht anders angegeben, keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll nur darüber informieren, dass wir die Bestellung erhalten haben. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir den Vertragsschluss bestätigen oder das bestellte Produkt versenden. Aufträge werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
Für alle Auftragsbestätigungen gelten unsere hier zugrunde gelegten Verkaufskonditionen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Für Art und Umfang des Auftrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt grundsätzlich der Firmensitz des Verkäufers in Kirchheim unter Teck als Gefahrenübergang. Der Käufer oder Interessent erklärt sich damit einverstanden, dass seine Anfragen und Kaufaufträge und personenbezogenen Daten weitervermittelt werden dürfen. Wir stellen Kontakte zu Herstellern her, mit deren Produkten Ihre Anfragen zum bestmöglichen Preis/Leistungsverhältnis gelöst werden können. Der jeweilige Hersteller liefert dann automatisch in unsrem Namen und wird somit Vertragspartner des Käufers.
1.3 Der Besteller ist an seinen Auftrag drei Wochen gebunden.
1.4 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer vor Ablauf der Bindungsfrist entweder die Annahme des Kaufvertrages schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung bewirkt hat.
1.5 Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen und Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich niederzulegen.

2. Preise und Zahlungen 2.1 Soweit nicht Festpreise vereinbart wurden, sind unsere Preise freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise von Videosysteme.de
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Solange uns eine positive Bankauskunft nicht vorliegt, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder per Nachnahme zu versenden. Nach positiver Bankauskunft stellen wir auf die übliche Zahlungsweise 10 Tage netto oder 7 Tage abzüglich 2 % Skonto um. Reparaturen und Ersatzteile können grundsätzlich nur gegen Vorkasse oder Nachnahme geliefert werden. Für Lieferungen mit kundenspezifischen Konzeptionen, Sondergeräten oder für Lieferungen, die das übliche Geschäftsvolumen weit überschreiten, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Käufer die 1. Abschlagsrechnung. Erst nach erfolgtem Zahlungseingang beginnen die vereinbarten Lieferfristen. Die zweiten 50 % des Auftragswertes sind vor dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Auslieferung erfolgt unmittelbar nach vollständigem Zahlungseingang. Ein Skontoabzug bei neuen Rechnungen ist nicht statthaft, solange ältere Rechnungen noch nicht bezahlt sind. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag unwiderruflich verfügen können.
2.3 Die Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig tituliert sind. Sind Zinsen zu bezahlen, beispielsweise gem. § 353 HGB, sind, vorbehaltlich eines höheren Schadens, Zinsen in Höhe von 10 % über dem Wechseldiskontsatz der für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen Landeszentralbank zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachuntersuchungen eines Vergleichs seitens des Wiederverkäufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderungen des Käufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3. Lieferung Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder aus höherer Gewalt, auch solche bei unseren Zulieferanten, nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu den Bedingungen des Auftrags auszuführen, wenn diese nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Versand erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für eine Versandkostenpauschale von Euro 15,-. Diese kostengünstige Regelung ist nur möglich, wenn uns die Wahl des Transportmittels und –Weges überlassen bleibt. Bei Lieferung per Express, Schnell- oder Wertpaket, oder wenn der Käufer die Transportmittel oder – Wege vorschreibt, gehen die tatsächlichen Kosten je Lieferung zu Lasten des Käufers. Grundsätzlich werden unsere Waren in einer Transportverpackung verschickt, die gleichzeitig Verkaufsverpackung ist. Bei mehreren Teilen erfolgt die Gesamtlieferung in einer Umverpackung. Eine Entsorgung der Verpackung erfolgt durch den Käufer auf seine Kosten.
3.1 Angaben in den bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Prospekten über den Kaufgegenstand betreffend Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Stromverbrauch und sonstige Betriebskosten usw. sind Vertragsinhalt. Diese Angaben gelten jedoch nur annähernd und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3.2 Technische Änderungen oder Gestaltungsänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern derartige Änderungen nicht wertmindernd sind.
3.3 Soweit Softwareprogramme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Für die Funktion jeglicher Software auf einem kundeneigenen PC übernimmt der Verkäufer keinerlei Funktionsgarantie. Alle Softwareprogramme die auf diesen Seiten angeboten werden sind auf handelsüblichen PC lauffähig sofern Windows 7 installiert ist. Für gelieferte PCI-Videokarten sind die Kombatibilitätshinweise zu beachten.
3.4 Bei einem Anschluss von Kassen, um eine Verknüpfung und Einblendung der Kassendaten herzustellen, ist der Käufer verpflichtet die erforderlichen Schnittstellen herzustellen und diese frei zu schalten. Der Käufer hat im Zweifelsfall den Nachweis in Form eines Datenprotokolls zu erbringen, dass die Kassendaten an eine Com-Schnittstelle des Videorekorders übermittelt werden. Anschlüsse von Telefon und DSL-Providern müssen vor der Installation von Videogeräten freigeschaltet sein. Ist es aus baulichen oder sonstigen Gegebenheiten nicht möglich bestimmte Techniken zu installieren (z.B. Texteinblendung der Kasse) behalten wir uns vor, von der Installation dieser Technik abzusehen, ohne dass dies den restlichen Auftrag und dessen Abwicklung berührt.

4. Versand – Gefahrübergang Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht mit Zugang der Bereitstellungsanzeige und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware das Auslieferungslager des Verkäufers verlässt.

5. Rücklieferung Der Verkäufer wickelt Rücklieferungen wie Reparaturen, Kulanzleistungen und Gutschriften wie folgt ab. Voraussetzung einer Bearbeitung sind genaue Angaben des Wiederverkäufers über: Grund der Rücklieferung, Rechnungs- oder Lieferschein Nr. mit der die Ware geliefert wurde sowie eine detaillierte Angabe der Mängel. Bei einer kostenfreien Rücksendung in einwandfreiem Zustand und Originalverpackung ohne zusätzliche Aufkleber erhalten Sie bei Rücknahme von Neugeräten eine Gutschrift abzüglich der uns bereits entstandenen Versandkosten, evtl. Skontobeträge sowie 10% Bearbeitungsgebühr (mindestens 30,- Euro). Sind zusätzliche Instandsetzungsarbeiten oder eine neue Verpackung erforderlich, ist eine Rücklieferung nicht möglich, es sei denn, wir sind nach Besichtigung der Ware damit einverstanden, und es werden vom Käufer zusätzlich auch diese Kosten übernommen. Fehlendes Zubehör wie Kabel, Verpackung, Bedienungsanleitungen etc. werden zusätzlich berechnet. Rücklieferung von Ware zur Gutschrift, die wir nicht mehr in unseren gültigen Preislisten führen, können grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Teillieferungen aus einem Set können nicht gut geschrieben werden. Kleinteile und Kabel sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen. Darüber hinaus können Teile, die zum Zeitpunkt der Lieferung einen Sonderpreis hatten bzw. Ware, die speziell für den Wiederverkäufer mit Sonderfunktionen als Sondergeräte hergestellt wurden, nicht zurückgenommen werden.

6. Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bestimmte Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. 6.2 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten.

7. Gewährleistungen Zunächst sollte geklärt werden, ob tatsächlich ein Gewährleistungsfall oder möglicherweise ein Transportschaden oder vielleicht sogar ein Bedienfehler vorliegt, um den für Sie schnellsten und günstigsten Lösungsweg zu finden. Als Verkäufer haften wir dafür, dass die Kaufsache bei der Übergabe ohne Mängel war. Gerade wenn ein Fehler erst nach einiger Zeit auftritt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war. Bitte stellen Sie sicher, dass der von Ihnen gerügte Fehler nicht erst durch Ihr Verhalten entstanden ist. Artikel deren Mängel nach Prüfung auf nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, falsche Montage oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, können teilweise oder sogar ganz den Gewährleistungsanspruch verlieren. Sollte sich im Zuge der Überprüfung der mangelhaften Sache ergeben, dass kein Fall einer gesetzlichen Gewährleistung vorlag, müssten wir Ihnen unseren Aufwand in Rechnung stellen. Wir werden zunächst den von Ihnen vorgebrachten Mangel überprüfen und die Möglichkeiten der Nacherfüllung prüfen. In vielen Fällen erfolgt die Nacherfüllung durch den Hersteller, sodass für die Bearbeitung weitere Bearbeitungszeiten des Herstellers einkalkuliert werden müssen. Die genaue Dauer der Bearbeitung hängt von der Art des Fehlers und der Nacherfüllungsmethode ab.
Haftung für Mängel wird für Artikel und Software insoweit übernommen, als unsere Vorlieferanten nach entsprechendem Liefernachweis auf Teile und Arbeitszeit eine 24-monatige Gewährleistung ab Lieferung übernehmen. Voraussetzung: Die Reparatur wird in unserem Haus durchgeführt und die Geräte werden kostenfrei zugeschickt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Mängelansprüche gegen uns wegen gebrauchter Waren und gebrauchter Teile sind ausgeschlossen.
7.1 Wird ein Teil zur Behebung eines Mangels im Rahmen der Nacherfüllung durch ein gebrauchtes Teil ersetzt, so verjähren Mängelansprüche bezüglich dieses Teils innerhalb der verbleibenden Zeit der in Satz 1 genannten Jahresfrist. In den Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels, eines Mangels, der durch grobes Verschulden verursacht wurde, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.2 Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Hardware und Software mit der beim Anwender vorhandenen Hardware/Software oder im Markt erhältlichen Hardware/Software zusammenarbeitet. Dies gilt im Besonderen bei bauseits vorhandenen Routern. Es obliegt dem Käufer bzw. dem Betreiber der Anlage, dass er den vorhandenen Router so einstellt, dass der Fernzugriff auf den vom Verkäufer gelieferten Videorekorder mit TCP/IP ermöglicht wird.

7.3 Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten zu. Die Gewährleistungsdauer beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

Eine Kassendateneinblendung kann nur dann realisiert werden, wenn die Kasse technisch dazu imstande ist, Drucker oder Displaydaten herauszugeben und die erforderlichen Schnittstellen seitens des Käufers frei geschaltet sind. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Kassendaten (Drucker, Display oder Journaldaten) dem Videorekorder des Verkäufers auch zur Verfügung gestellt werden. Ist aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Kasseneinblendung und Kassendatenverknüpfung nicht möglich, so berührt dies den restlichen Auftrag nicht. Schadenersatzansprüche des Kunden  können dem Verkäufer dadurch nicht entstehen.

7.4 Der Käufer hat Beanstandung von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Tag nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige an Videosystem zu erheben.
7.5 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.6 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
7.7 Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages,(Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.8 Soweit sich nachstehend (in Abs. 7.7 und Abs. 7.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
7.9 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 7.8 ausgeschlossen.
7.10 Bei erloschenem Gewährleistungsanspruch erfolgt eine Reparatur nach Aufwand, wenn nicht ausdrücklich die Reparatur nach Pauschale gewünscht wird. Vom Käufer geforderte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. (mindestens 30,- Euro)
7.11 Für Wiederverkäufer begrenzt sich die Gewährleistung durch uns auf das einzelne Produkt, nicht aber auf Systemfunktionalität der Geräte untereinander. Komplette Systeme mit Systemfunktionalität werden von uns grundsätzlich nicht geliefert, sondern nur Einzelkomponenten bzw. -produkte. Gewährleistungen auf die Funktionalität eines gesamten Systems kann nur direkt durch von uns autorisierte Systemhändler erfolgen, die auch zwingend die Inbetriebnahme durchführen müssen.

8. Gültigkeit der Verkaufskonditionen

Die Verkaufskonditionen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Datum, an dem wir Ihnen neue Verkaufskonditionen unterbreiten. Kündigt ein Käufer diese Konditionen, so sind wir nicht verpflichtet, ihn weiter zu beliefern. Danach sind alle Haftungsansprüche und Verpflichtungen unsererseits ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch auf entgangenen Gewinn. Informationen über das Bundesdatenschutzgesetz und Arbeitsrecht, sowie rechtliche Informationen zur Videoüberwachung stehen auf der Internetseite www.cash-plus.eu und www.retailcoach.de. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass eine Tonaufnahme in Deutschland nicht erlaubt ist und die Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsrecht und Datenschutz einzuhalten sind. Diesbezügliche Unterlagen können angefordert werde. Eine Checkliste mit den Inhalten des BDSG kann für 189 € erworben werden. Ein vollständige Datenschutz-Dokumentation, die ein Anwender für die Behörden bereithalten muss, kann für 480€ in Auftrag gegeben werden. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Datenschutzdokumentation zu erstellen hat.

8.1. Verschiedenes

1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Kirchheim-Teck.

3. Gerichtsstand für beide Teile ist in jedem Falle Kirchheim-Teck.

4. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Sie sollen vielmehr durch solche ersetzt werden, die das tatsächlich Gewollte rechtswirksam zum Ausdruck bringen.

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich bitte an: Videotronic Videosystem Dieterich, Limburgstr. 31 73230 Kirchheim unter Teck Fax 07021-8606699 oder E-mail info (at) cash-plus.eu, Kirchheim –Teck

Gratis Report Videoüberwachung in Öffentlich zugänglichen Räumen

  1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Der Arbeitgeber muss auch im Arbeitsverhältnis das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beachten. Dieses Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere auch das Recht am eigenen Bild. Es schützt den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz, insbesondere auch durch heimliche Videoaufnahmen. Durch solche Aufnahmen wird der Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann.

  1. Berechtigte Arbeitgeberinteressen

Das Persönlichkeitsrecht gilt nicht schrankenlos. Eingriffe kann der Arbeitgeber allerdings nur dann vornehmen, wenn diese zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers notwendig und gerechtfertigt sind. Bei dieser „Güterkollision“ ist eine Abwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die berechtigten Arbeitgeberinteressen Vorrang verdienen.

  1. Schutzwürdige Belange des Arbeitgebers

Nur dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Arbeitgebers vorhanden sind, kann in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen werden. Bei der Kollision der verschiedenen Rechtspositionen ist eine Güterabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. (z.B. öffnen der Kasse, Geldempfang)

  1. Notwendigkeit der Überwachung

Eine von Betriebsrat und Arbeitgeber getroffene Regelung gem. § 87 zur Videoüberwachung ist nur dann erforderlich, wenn sie zur Lösung des Problems geeignet  und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer angemessen ist. Geeignet ist die Regelung nur dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg mit Aussicht gefördert werden kann. Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht. Die ist vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat ausreichender Weise zu prüfen. Angemessen ist die Regelung dann, wenn sie verhältnismäßig erscheint. Hier muss eine Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der Rechtfertigungsgründe andererseits geführt werden. Es ist insbesondere bedeutsam zu prüfen, wie viele Personen intensiv beeinträchtigt werden und ob diese Personen für diese Videoüberwachung einen Anlass gegeben haben. Die offene Videoüberwachung zählt zu den milderen Mitteln, oder das reine „Monitoring“, bei dem das Videomaterial nicht aufgezeichnet wird.

Schadensabwendungspflicht

Jeder Mitarbeiter ist aufgrund seines Arbeitsvertrages und der daraus folgenden Nebenpflichten gehalten, vom Arbeitgeber, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Ein Mitarbeiter, der seiner Schadensabwendungspflicht bzw. seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt, wird im Zweifel dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen schadenersatzpflichtig werden. Die Schadensabwendungspflicht braucht nicht arbeitsvertraglich oder per Ethik-Richtlinie ausdrücklich vereinbart oder angeordnet sein. Sie ergibt sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses.

  1. Überwachungsdruck

Eine rundum  Videoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da eine Vielzahl von Arbeitnehmern einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt wird. Beschränkt sich

 

jedoch die Videoüberwachung in einem Ladengeschäft oder Kaufhaus auf die Regale und Waren, die besonders diebstahlsgefährdet sind, oder auf einzelne Arbeitsplätze (Kasse) bzw. auf besondere Handlungen oder Vorgänge (Kassiervorgang) besteht kein Überwachungsdruck auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter.

  1. Notwehrsituation

In der Regel darf der Arbeitgeber nur eine offene, sichtbare Videoüberwachung anbringen. Der Arbeitnehmer muss darüber informiert sein. Es kann jedoch Situationen geben, in denen die offene Videoüberwachung zu keinem Ergebnis führt. Dies sind die Fälle der Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage. Danach ist selbst die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht.( Es muss jedoch vorher eine  Strafanzeige erstattet werden) Weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachtes müssen vom Arbeitgeber voll ausgeschöpft sein. Die verdeckte Videoüberwachung ist praktisch das einzige verbleibende Mittel. Dieses Mittel ist dann als insgesamt noch verhältnismäßig anzusehen. Angesichts von  Kassendifferenzen und einer möglichen Existenzgefährdung ist die  heimliche Videoüberwachung dennoch unverhältnismäßig. Sie bietet die einzige Möglichkeit, die übrigen Arbeitnehmer aus dem engen Kreis der Verdächtigung auszuschließen. Die Verhältnismäßigkeit einer offenen Videoüberwachung an Arbeitsplätzen wie Kassen, ist gegeben, wenn der Verdacht begründet ist, dass diese zum Großteil an den Kassen entstehen.

  1. Mitbestimmung

Die Installation der Kameras ist zwingend mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, da die technischen Anlagen geeignet und bestimmt sind, das Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen. Diese Regelung gilt natürlich nur dann, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Wird die Zustimmung des Betriebsrats bei der Installation der Videoanlage nicht eingeholt,  würde dies grundsätzlich einen massiven Rechtsverstoß darstellen, der dazu führt, dass die Videoaufzeichnungen vor Gericht nicht verwertet werden können.
Sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, sind die Arbeitnehmer über Art, Umfang und Funktion der Videoanlage schriftlich zu informieren. Nach dem neuen Beschäftigtendatenschutzgesetz müssen Arbeitnehmern in einer ganz bestimmten Art und Weise über die Videoanlage informiert sein.

  1. Die Unterrichtungspflicht gem §34 BDSG

Entstehen durch die Videoüberwachung Bilder, die einer bestimmten Person zugeordnet werden, so ist diese Person darüber zu unterrichten, (dies gilt für Mitarbeiter, Kunden oder Gäste)

  • welche Bilder über sie vorhanden sind,
  • zu welchem Zweck sie gespeichert sind,
  • wie sie genutzt werden und
  • wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist.

Die Notwendigkeit der Benachrichtigung besteht erst bei einer tatsächlichen Zuordnung, allein die Möglichkeit dazu, macht eine Benachrichtigung noch nicht erforderlich. Eine Benachrichtigung hat bei der erstmaligen Zuordnung zu erfolgen. Was genau zu tun ist, steht in der Checkliste.

 

 

  1. Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz enthält  in § 6 b BDSG die Bedingung, dass in öffentlich zugänglichen Räumen, z.B. auch in Verkaufsräumen, eine Videobeobachtung sichtbar gemacht sein muss. Dieser § 6 findet keine Anwendung auf Videoüberwachungen am Arbeitsplatz in nichtöffentlichen Betrieben. Eine analoge Anwendung des Gesetzes scheidet aus, da der Gesetzgeber eine direkte Anwendung für private Räume oder geschlossene Betriebsräume nicht wollte. In  § 4e ist die  Meldepflicht geregelt. Für Tiefgaragen in öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen gelten separate Vorschriften.

  1. Bundesarbeitsgericht

Ein Auszug aus der derzeitigen Rechtsprechung:   ABR 16/07

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Videoanlage wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt u.a. davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden.

Gemäß § 6b Abs. 1 BDSG ist eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die Videoüberwachung ist auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Arbeitgeberin für konkret festgelegte Zwecke iSv. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich. Als berechtigte Interessen iSv. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG kommen sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Interessen der verantwortlichen Stellen in Betracht. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer überwiegen die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin nicht.  ( Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Rechtsprechung des BAG selbst teils uneinheitlich ist. Bei Beachtung aller vorgenannten Punkte dürfte Ihre Videoüberwachung Arbeitsrecht- und Datenschutzkonform sein, der Verfasser)

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Entschädigung nach Videoüberwachung

7000 EUR Strafe wegen Überwachung der Mitarbeiter mit Videokamera

 

Pressemitteilung Nr. 2/11 Hessisches Landesarbeitsgericht

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 – jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung

 

Checkliste zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz und  in öffentlich zugänglichen Räumen

Sie können bei uns eine Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation zum Preis von 169,00 EUR bestellen und haben damit eine optimale Vorlage zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation. Sie erkennen anhand der Checkliste recht schnell, was noch erforderlich ist, damit Ihre Videoanlage den Gesetzesvorschriften entspricht. Inkl. Vorlage zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

 

Erstellung einer Datenschutz-Dokumentation über eine Videoanlage in öffentlich zugänglichen Räumen

Wir erstellen  bei Ihnen vor Ort eine  Datenschutzdokumentation für Ihr  Objekt. (Laden, Gastronomie, Wohnbau, Geschäftshaus, Tiefgarage). Wir erfassen, prüfen, dokumentieren und weisen Sie darauf hin, welche Änderungen ggf. vorzunehmen sind oder welche organisatorischen Maßnahmen noch in die Wege zu leiten sind, damit Ihre Videoanlage einer Datenschutzprüfung standhält. Preis für eine komplette Datenschutzdokumentation, Bestellung und Ernennung  eines Datenschutzbeauftragten, Mitarbeiterinformation, Einverständnis der Mitarbeiter oder Vorabkontrolle,  inkl. Fahrtkosten.

Preis 820,00 EUR + MwSt.

 

Zum Download:

Gratis-Report Videoüberwachungin öffentlich zugänglichen Räumen 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis zur Verwendung des Reports und der Checklisten

Der Report und die Checkliste stellen weder eine Rechtsberatung dar, noch ersetzen sie eine  Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Die Checkliste  hat nicht den Anspruch, rechtssichere Handlungsanweisungen zur Verfügung zu stellen, sondern verfolgt  ausschließlich das Ziel dem interessierten Anwender einen Überblick über möglicherweise relevante Fragestellungen zu liefern. Bitte informieren Sie sich auch über die laufenden Veränderungen in Rechtsprechung und Datenschutz  oder holen Sie einen fachkundigen Rat ein. Bitte verwenden Sie diese Informationen nur, wenn Sie mit dieser Regelung  einverstanden sind.

 

Das EFDAT Datenschutzpaket

Achtung Einzelhändler, Tankstellenpächter, Gastronomen, Apotheker, Supermarktbesitzer, Kiosbetreiber, Juweliere, die EU-DSGVO und das neue BDSG tritt am 25.Mai 2018 in Kraft.

Wenn Sie wegen Ihrer Videoüberwachung nicht hohe Bußgelder riskieren wollen, dann sollten Sie jetzt schleunigst handeln. Warten Sie nicht, bis Ultimo

Wenn Sie nicht absolut sicher ist, ob Ihre Videoüberwachung rechtssicher ist, sollte ganz schleunigst diesen Test machen

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Wer jetzt noch zögert ist selber Schuld.

Mit diesem Datenschutzpaket sind Sie bestens gerüstet für die neue EU-DSGVO und Ihre Videoüberwachung ist ab sofort „datenschutzkonform“ und entspricht allen Richtlinien des BDSG

 

Unsere Dienstleistungen

Unser Angebot für den KMU zur Beseitigung von Datenschutzmängeln

Hinweisschild DIN A5 „Videoüberwachung“ gem. DatenschutzgesetzHinweis- und

Checkliste zur Erstellung einer Datenschutzdokumentation für Videoanlagen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen. Mit fertigen Mustern für die wichtigsten Dokumente der Datenschutzgrundverordnung bei. Wer sich bis jetzt also nicht um das Thema DSGVO gekümmert hat, bekommt mit der Checkliste eine verständliche Anleitung. Mit dem  Grundwissen, das Sie sich mit der Checkliste aneignen, können Sie sich als Unternehmer entscheiden, ob sie eine professionelle Beratung benötigen oder den Datenschutz in eigene Hände nehmen wollen. Preis 290€

 

 

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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Achtung Bußgeldgefahr

Mr.Wash

Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten   bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln!

Mr.Wash hat  allein 10 000€ Bußgeld bezahlt, weil  sie kein Datenschutzbeauftragten hatten.

Problematisch: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.

EFDAT Europäisches Institut zur Einhaltung der Datenschutzverordnung
Limburgstr. 31
73230 Kirchheim unter Teck

Telefon:  07021.8606677
Telefax:  07021.8606699
E-Mail: daten(@) efdat.de

Haben Sie Fragen, Wünsche oder Anregungen? Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Unsere Dienstleistungen

 

 

 

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Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Videoüberwachung  nicht dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)und der kommenden #DSGVO entspricht, dann können Sie unsere Soforthilfe in Anspruch nehmen oder aber nichts tun( abwarten und Tee trinken)  und im Jahre 2018 große Bußgelder und teure Abmahnungen riskieren.

 

Wir bieten Ihnen als einzige Fachfimra eine einmalige kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.

 

 

Die 5 Schritte zur datenschutzkonformen Videoüberwachung

1.0 Kostenloser Besuch vor Ort durch einen Coach/Datenschutzbeauftragten

2.0 Datenschutzanalyse und Besprechung einer möglichen Vorgehensweise

3.0 Angebot Checkliste

4.0 Angebot komplettes Datenschutzpaket

5.0 Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter

 

 

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Dauert nur 2 Minuten und erspart Ihnen 64000€ Bußgeld

Planen Sie die Installation einer Videoüberwachung

Planen Sie die Installation von Videokameras oder betreiben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage? Folgende Fragen sollten Sie für eine rechtsichere und  zulässige Video-Überwachung beantworten können:

  1. Welche Bereiche sollen überwacht werden?

– öffentlich zugänglicher Raum (z.B. Kundenbereiche);    Ja   0      Nein 0

– Mitarbeiterräume;                                                            Ja   0      Nein 0

– öffentliche Flächen (z.B. Gehwege)                                 Ja   0      Nein 0

  1. Dient die Videoüberwachung der

– Wahrung des Hausrechts oder                                         Ja     0    Nein 0

– Wahrung eines anderen berechtigten Interesses (Zweck)? Wenn ja, welchem?


Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen, z.B. Vorkommnisse in der Vergangenheit, gründet sich diese?

  1. Wurde der Zweck der Videoüberwachung schriftlich festgelegt?     Ja 0        Nein 0
  2. Warum ist die Videoüberwachung geeignet, den festgelegten Zweck zu erreichen?
  3. Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind?
  1. Welche schutzwürdigen Interessen der Betroffenen haben Sie mit welchem Ergebnis in die Interessenabwägung einbezogen?
  2.  Ist eine Beobachtung der Bilder auf einem Monitor ohne Aufzeichnung der Bilddaten ausreichend? Wenn nein, warum nicht?
  3. Sofern aufgezeichnet wird, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Wenn das Löschen nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt, begründen Sie bitte das spätere Löschen.


Zu welchen Zeiten erfolgt die Videoüberwachung und wer hält sich üblicherweise zu dieser Zeit im überwachten Bereich auf
? 


  1. Wenn eine Videoüberwachung rund um die Uhr erfolgt, warum halten Sie sie für erforderlich bzw. warum kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden, z. B. auf außerhalb der Geschäftszeiten oder die Nachtstunden?
  1. Werden bestimmte Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt?    Ja         Nein


Wenn nein, warum nicht?

  1. Über welche Möglichkeiten verfügt die Videokamera und welche hiervon sind für die Überwachung nicht erforderlich und ggfs. zu deaktivieren?

– hinsichtlich der Ausrichtung, z.B. schwenkbar oder variabel, Dome-Kamera           Ja      Nein

– bezüglich der Funktionalität, z.B. Zoomobjektive, Funkkameras, Audiofunktion        Ja      Nein

  1. Wurde geprüft, ob eine Vorabkontrolle erforderlich ist und wurde sie ggf. durch die bzw. den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt?  Ja      Nein

 Wenn nein, warum ist eine Vorabkontrolle nicht erforderlich?

  1. Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass der Betroffene vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen kann?  Ja     Nein
  2. Wird in dem Hinweis die verantwortliche Stelle genannt?                            Ja     Nein
  1. Durch wen?Unter welchen Voraussetzungen wird Einsicht in die Aufnahmen genommen?

Ist die Protokollierung der Einsichtnahme sichergestellt?                                                Ja      Nein

Wurden die zugriffsberechtigten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet?         Ja       Nein

  1. Wurden die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten nach § 9 BDSG (und der Anlage hierzu) getroffen?
  2. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat und wurde mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung getroffen?

Siehe Infoblatt: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Beschäftigung mit diesen Fragen nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führt.

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