EFDAT Europa Zentrale

 

Auch dem letzte Geschäftsinhaber sollte deshalb klar sein, dass eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung nicht nur die Gefahr eines Bußgeldes birgt, sondern auch völlig wertlos ist, Diebstähle oder Veruntreuungen von Mitarbeiter zu verhindern.

 

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Lebenssphäre und gewährt damit jedem Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. (Im Supermarkt nicht von Unbefugten beobachtet werden)
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt jedem Einzelnen die Entscheidung wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht (was er beispielsweise in einem Supermarkt einkauft)
  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt jedem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.

 

 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Eine Videoüberwachungskamera greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

 

Die Videoüberwachung öffentlicher Räume kann in der Regel nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt werden. Die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten muss die Voraussetzungen des § 4a BDSG erfüllen. Danach ist eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen erforderlich, für die grundsätzlich die Schriftform vorgesehen ist. Zwar lässt das Gesetz auch Ausnahmen von der Schriftform zu, doch eine Erklärung durch schlüssiges Handeln, etwa durch Betreten einer als videoüberwacht gekennzeichneten Fläche, genügt für eine wirksame Einwilligung nicht. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen.

[6] Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 [500]; SächsVerfGH, Urt. v. 10. 7. 2003 – Vf. 43-II-00, S. 86 des Umdrucks).“

Vor Einrichtung einer Videoüberwachung muss eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen vorgenommen werden. Dabei gibt es Interessen der Betroffenen, die absolut, d.h. unabhängig von dem Gewicht des für die Überwachung sprechenden Interesses, vorrangig sind. Werden solche Interessen durch die Überwachungsmaßnahme berührt, ist diese unzulässig. Dies ist stets der Fall, wenn sich die Überwachung auf höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen erstreckt. Die Anfertigung von Aufnahmen aus diesen Bereichen ist nicht nur datenschutzrechtlich unzulässig, sondern verwirklicht auch den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch.

 

Der Monitor im Eingangsbereich des Supermarktes oder der Tankstelle

Immer wieder werden wir  gefragt, wie der Hinweis auf die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen auszusehen hat.

Nach § 4 BDSG ist bei einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Damit sollen die Betroffenen auf die Tatsache der Beobachtung hingewiesen werden.
Die Kameras gelb lackieren oder gar verdeckte Überwachung ist als Hinweis nicht geeignet und auch nach dem Beschäftigtendatenschutz unzulässig. Der Umstand der Video-überwachung ist erkennbar, wenn darauf durch ein deutlich sichtbares Schild hingewiesen wird.

Eine mögliche Form des Hinweises könnte darin bestehen, auf einem Bildschirm den erfassten Bereich (Eingang) erkennbar zu machen. Der Kunde sieht sich dann im Monitor beim Betreten. Dies wird häufig in Tankstellen so gemacht. Nicht nur nach meiner Meinung ist dies aber nicht als Hinweisschild zulässig, weil der entscheidende Hinweis auf den Verantwortlichen fehlt, es sei denn dieser wäre sichtbar im Videobild eingeblendet und zudem hängt der Monitor zumeist nicht in Augenhöhe sondern unter der Decke.

Ein Hinweisschild muss so angebracht sein, dass man es nicht suchen muss, sondern automatisch auffällt.
Entscheidend ist jedoch auch, dass für die Betroffenen/Kunden problemlos feststellbar ist, an wen sie sich bezüglich der Wahrung ihrer Rechte ggf. wenden können.
Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten (im Regelfall Name/Telefon und Anschrift/E-Mail) explizit auf dem Hinweisschild zu nennen.

Immer richtig ist ein Hinweis-Schild nach DIN33450 , das in Augenhöhe angebracht werden soll: Größe DIN A5

Mit Hinweis auf den Verantwortlichen

 

Der Monitor im Eingangsbereich des Supermarktes

Immer mehr Supermärkte und auch Tankstellen haben in ihrem Eingangsbereich einen beeindruckend großen Monitor an die Decke montiert auf dem meistens die eintretenden Kunden, aber vereinzelt auch die verschiedenen Bereiche der Verkaufsfläche und die darin befindliche Kunden gezeigt werden.

Was soll der  Zweck dieser Maßnahme sein?

Ein Hinweis an den Kunden: Achtung wir haben eine Videoüberwachung ? Wird erwartet, dass jeder Kunde an die Decke schaut. Oder soll der Kunde doch noch informiert werden, weil er die meistens zu kleinen und in Kniehöhe angebrachten Hinweisschildchen übersehen hat.

Als  Hinweis zu Videoüberwachung datenschutzrechtlich unzulässig!

– Denn entscheidend ist, was auf dem Monitor zu sehen ist

– Kunden vor der Fleischtheke  oder vor der Kasse

– Personen in der Wein-Abteilung,  der Nachbar als Säufer enttarnt 

– Die Frau vom Steuerberater in der Kosmetikabteilung

– Mein Lieblingsgastronom, der im Supermarkt billig einkauft

 

Derartige Darstellungen von Personen sind unzulässig.

 Der LFDI Niedersachsen  schreibt hierzu expizit in seinem 21. Tätigkeitsbericht auf Seite 72:

Im Zusammenhang mit einer Eingabe stellte sich die Frage, ob Monitore im Eingangsbereich, auf denen die Kunden sich selbst beim Betreten eines Geschäfts

oder andere Kunden in überwachten Bereichen mit möglicherweise wechselnden

Einstellungen sehen können, datenschutzrechtlich zulässig sind. Diese Monitore dienen nicht der eigentlichen Videoüberwachung durch das Unternehmen, sondern sind als Hinweis an die Kunden gerichtet, die – sollten sie Hinweisschilder nicht sehen – erkennen können, dass und gegebenenfalls welche Bereiche videoüberwacht werden. Die Monitore sollen daher auch eine abschreckende Wirkung haben. Als einziger Hinweis auf die Videoüberwachung reichen derartige Monitore allerdings nicht aus, sondern es sind zusätzlich Hinweisschilder nach § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzubringen, welche die betroffenen Kunden vor Eintritt in den Erfassungsbereich der Kameras auf die Videoüberwachung hinweisen.

 

Zudem war der hier begutachtete Monitor aufgrund seiner Darstellung aktueller Aufnahmen aus den videoüberwachten Bereichen datenschutzrechtlich unzulässig, da schutzwürdige Interessen der Kunden entgegenstanden. Denn aufgrund der Anbringung des Monitors am Geschäftseingang sind bereits beim Verweilen vor dem Ladenlokal und erst recht nach Betreten des Geschäfts die Kunden auf dem Monitor sichtbar. Dadurch ist es möglich, laufend andere Kunden und Bedienvorgänge des Ladenpersonals zu beobachten, ohne dass diese bemerken, wer sie ansieht. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Zudem mangelt es hier bereits an einem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und an der Erforderlichkeit der Maßnahme.

 

Zulässig wäre ein Monitor im Eingangsbereich, bei dem keine wechselnde Einstellungen von Kunden in den verschiedenen überwachten Bereichen erscheinen, sondern statisch der Eingangsbereich abgebildet würde, ohne Speicherung der Bilddaten. Einer solchen Lösung ständen schutzwürdige Interessen der Kunden an einer Überwachung nicht entgegen, der beabsichtigte Warneffekt bestünde aber weiterhin.

Im Klartext heißt das, ein Monitor, der nur den Eingang zeigt, ist zwar erlaubt, reicht aber als Hinweis für die Videoüberwachung  nicht aus. ( Es sei denn der Monitor wäre in Kopfhöhe angebracht und der Name des Verantwortlichen würde darauf stehen)

Kurzpapiere der DSK zur EU-DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In diesen Kurzpapieren werden unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DS-GVO wiedergegeben. Die in den Papieren enthaltenen Auffassungen stehen unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Euroäpischen Datenschutzausschuss.

Die Kurzpapiere des BayLDA, die bereits seit Juni 2016 in regelmäßigen Abständen erschienen sind, können ebenso heruntergeladen werden.

Link zu den Kurzpapieren

https://www.lda.bayern.de/de/datenschutz_eu.html

Kurzpapier Nr. 6
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO
Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz –DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

 

 

 

DSK_KPNr_15_Videoüberwachung

 

DSK_KPNr_5_Datenschutz-Folgenabschtzung