Welche Rechte haben Sie als Betroffener

Beispiel Bayern

Verwenden bayerische öffentliche Stellen (insbesondere bayerische Behörden) personenbezogene Daten, die Sie betreffen, können Sie regelmäßig folgende Rechte geltend machen:

  1. Anspruch auf Auskunftserteilung
  2. Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten
  3. Anspruch auf Löschung oder auf Sperrung Ihrer Daten
  4. Anspruch auf Schadensersatz
  5. Recht zur Anrufung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz – dazu mehr unter „Eingabe beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz – wie funktioniert das?“

Die genannten Ansprüche unter Ziffer 1 mit 4 können sich -je nach Behörde- aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben, die im Detail auch unterschiedliche Regelungen enthalten. In der Folge finden Sie wesentliche Grundsätze:

1. Ihr Recht auf Auskunft (Art. 10 BayDSG, § 83 SGB X, § 67a Abs. 5 SGB X)

Sie wollen wissen, was eine bayerische öffentliche Stelle über Sie weiß?

Dann können Sie bei ihr einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen.

Im Regelfall muss die öffentliche Stelle Ihnen dann mitteilen, welche Daten über Sie gespeichert sind, zu welchem Zweck sie die Daten speichert und auf welche Rechtsgrundlage sie die Speicherung stützt. Hierbei genügt es nicht, pauschal mitzuteilen, dass ein bestimmtes Datum wie z. B. die Bankverbindung gespeichert ist, vielmehr sind grundsätzlich die gespeicherten Daten detailliert mitzuteilen, z. B. also Kontonummer, Bank(-leitzahl) um Ihnen eine Überprüfung deren Richtigkeit zu ermöglichen.

Falls Sie dies wünschen, können Sie auch erfahren, von wem die Stelle die Daten erhalten und an wen sie diese Daten weitergegeben hat (dies steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Informationen gespeichert sind). Dann muss Ihnen die öffentliche Stelle auch mitteilen, an wen sie Ihre Daten regelmäßig übermittelt. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen die öffentliche Stelle Aufträge für bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge an andere Stellen vergibt.

Bei Sicherheitsbehörden wie z.B. Polizei und Verfassungsschutz können Sie nur Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung verlangen. Woher und von wem die Daten stammen, müssen die Sicherheitsbehörden Ihnen nicht mitteilen.

Auch der Auskunftsanspruch gegenüber Sozialbehörden enthält Besonderheiten. So umfasst dieser beispielsweise nicht die Auskunft über die Rechtsgrundlage einer Speicherung.

Kostet der Antrag auf Auskunft Sie etwas?

Die Auskunft ist für Sie grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf nur ausnahmsweise erhoben werden, wenn die öffentliche Stelle einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand hat, um Ihnen die Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft von Sozialbehörden ist immer unentgeltlich.

Wie stellen Sie den Antrag auf Auskunft?

Im Regelfall ist der Antrag formfrei. Das bedeutet: Theoretisch könnten Sie Ihren Auskunftsanspruch auch mündlich und ohne jede Begründung geltend machen. In der Regel empfiehlt es sich aber, einen schriftlichen Antrag zu stellen und diesen Antrag auch kurz zu begründen. Das erleichtert der öffentlichen Stelle die Beantwortung.

Nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz sollen Sie in Ihrem Antrag „die Art der personenbezogenen Datennäher bezeichnen, über die Auskunft erteilt werden soll. Auch dies dient dazu, der öffentlichen Stelle die Suche nach den Daten zu erleichtern, die Sie erfahren wollen. Die Auskunft darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil Ihr Antrag nicht diesen Erfordernissen entspricht.

Einige Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) machen die Erteilung von Auskünften sensibler Daten davon abhängig, dass Sie Ihre Identität nachweisen. In der Regel akzeptieren sie die Vorlage eines Passes oder die Übersendung einer Passkopie.

Manche Gesetze (zum Beispiel das Polizeiaufgabengesetz) sehen überdies vor, dass Sie den Grund Ihres Auskunftsanspruchs näher bezeichnen sollen.

Gilt der Auskunftsanspruch auch für Daten, die nicht in Computern erfasst sind?

Falls Sie wissen wollen, ob und welche Ihrer Daten außerhalb von automatisierten Dateien gespeichert sind, müssen Sie die öffentliche Stelle mit Angaben unterstützen, die es ihr ermöglichen, die Sie betreffenden Daten zu finden. Die öffentliche Stelle kann eine Auskunft verweigern, wenn „der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.“

Wie muss die öffentliche Stelle Ihnen Auskunft erteilen?

Die öffentliche Stelle hat ein Ermessen, wie sie Ihnen Auskunft erteilt. Dabei hat sie Ihre Interessen zumindest auch zu berücksichtigen. An Ihre Wünsche ist sie allerdings nicht gebunden. Zumeist wird die öffentliche Stelle Ihnen die Auskunft schriftlich oder mündlich geben.

Darf eine öffentliche Stelle Ihnen auch die Auskunft verweigern?

In aller Regel müssen öffentliche Stellen Ihnen mitteilen, ob und welche Daten sie über Sie gespeichert haben. Das Bayerische Datenschutzgesetz und einige besondere Fachgesetze sehen allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Als Faustformel gilt dazu: Die Auskunft unterbleibt, wenn sie Sicherheitsbelange berühren würde oder wenn sonstige Geheimhaltungsgründe der Auskunft entgegenstehen.

Sicherheitsbehörden müssen in diesen Fällen das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes prüfen, sie können also Ihr Auskunftsersuchen nicht willkürlich ablehnen. Aber sie müssen ihre Entscheidung Ihnen gegenüber nicht begründen. Wenn die öffentliche Stelle eine Auskunft ablehnt, muss sie Sie darüber informieren, dass Sie sich an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können. Er prüft dann auf Ihre Eingabe hin, ob die Auskunft rechtmäßig verweigert worden ist.

Für Gerichte und den Obersten Rechnungshof sowie für Justizbehörden gelten besondere Regeln, die Ihren Auskunftsanspruch außerhalb von Gerichtsverfahren einschränken. Für Gerichtsverfahren gelten wiederum die Prozessregeln, die Ihnen sehr weitgehende Akteneinsichtsrechte geben.

Gibt es Fälle, in denen eine öffentliche Stelle verpflichtet ist, Ihnen auch ohne entsprechenden Antrag mitzuteilen, dass sie Daten über Sie gespeichert hat?

Ja – eine solche Benachrichtigungspflicht gibt es manchmal. Die öffentliche Stelle ist hierzu regelmäßig verpflichtet, wenn sie sich Daten über Sie beschafft, ohne dass Sie mitgewirkt haben oder anderweitig hiervon Kenntnis haben. Für eine Sozialbehörde gilt dies nicht, soweit sie die Daten bei einer anderen Sozialbehörde erhoben hat.

Im Fall einer Benachrichtigungspflicht hat die öffentliche Stelle Sie darüber zu informieren, dass sie Daten über Sie gespeichert hat. Zu benachrichtigen sind Sie auch über die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Auch zur Benachrichtigung gibt es eine Vielzahl von Sonderregeln in Fachgesetzen (vor allem für Sicherheitsbehörden und Sozialbehörden).

 

 

 

 

Länder-Datenschutzbehörden Deutschland

Datenschutzinstitutionen in Deutschland

Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Husarenstraße 30
53117 Bonn
 Tel.: 0228/997799-0
Fax: 0228/997799-550

Landesbeauftragte für den Datenschutz

Baden-Württemberg

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart
Tel.: 0711/615541-0
Fax: 0711/615541-15

Berlin

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin
Besuchereingang:
Puttkamerstr. 16 – 18, 5. Etage
Tel.: 030/13889-0
Fax: 030/21550-50

Brandenburg

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Tel.: 033203/356-0
Fax: 033203/356-49

Bremen

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen
Arndtstraße 1
27570 Bremerhaven
Postfach 10 03 80
27503 Bremerhaven
Tel.: 0421/361-2010
Fax: 0421/496-18495

Hamburg

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Klosterwall 6 Block C
20095 Hamburg
Tel.: 040/42854-4040
Fax: 040/427 911 811

Hessen

Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Postfach 31 63
65021 Wiesbaden
Tel.: 0611/1408-0
Fax: 0611/1408-900

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 74a
19053 Schwerin
Lennéstraße 1, Schloss Schwerin
19053 Schwerin
Tel.: 0385/59494-0
Fax: 0385/59494-58

Niedersachsen

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstr. 5
30159 Hannover
Tel.: 0511/120-4500
Fax: 0511/120-4599

Nordrhein-Westfalen

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2-4
40213 Düsseldorf
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10

Rheinland-Pfalz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Postfach 30 40
55020 Mainz
Tel.: 06131/208-2449
Fax: 06131/208-2497

Saarland

Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Fritz-Dobisch-Straße 12
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/94781-0
Fax: 06 81/94 781-29

Sachsen

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Kontor am Landtag
Devrientstraße 1
01067 Dresden
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Tel.: 0351/493-5401
Fax: 0351/493-5490

Sachsen-Anhalt

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Leiterstraße 9
39104 Magdeburg
Postfach 19 47
39009 Magdeburg
Tel.: 0391/81803-0
Fax: 0391/81803-33

Schleswig-Holstein

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98
24103 Kiel
Postfach 7116
24171 Kiel
Tel.: 0431/988-12 00
Fax: 0431/988-12 23

Thüringen

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Häßlerstr. 8
99096 Erfurt
Postfach 900455
99107 Erfurt
Tel.: 0361/37719-00
Fax: 0361/37719-04

Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

Nach dem  § 38 BDSG-neu haben Unternehmen wie nach bisherigem Recht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Darüber hinaus ist aber unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden muss. Dies ist der Fall bei  Videoüberwachung oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

 

§ 38 BDSG-neu  Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

 

  1. Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
  2. § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Art. 35 DSGVO   Datenschutz-Folgenabschätzung

 

  1. Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
  2. Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
  3. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
    1. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
    2. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
    3. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;
  4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
  5. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
  6. Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.
  7. Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
    1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
    2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
    3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
    4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
  8. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
  9. Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
  10. Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.
  11. Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

Videoüberwachung und das Datenschutzgesetz

Sie betreiben ein Gewerbe und in Ihrem Geschäft oder auf Ihrem Firmengelände ist eine Video-Überwachungsanlage installiert.

 
Was Sie derzeit vielleicht noch gar nicht wissen.
Ihre Videoanlage ist  in einem sogenannten  „öffentlich zugänglichen Raum“ installiert.
Was Sie hätten tun müssen, bevor Ihre Videoüberwachungsanlage überhaupt in Betrieb hätte gehen dürfen, das schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ganz genau vor.
Beispielsweise vor der Installation eine Vorabkontrolle durchführen und in dieser Vorabkontrolle dokumentieren, zu welchem Zweck die Videoüberwachung installiert werden soll und  welche Gründe dazu geführt haben, dass Sie diese Videoüberwachung überhaupt installieren durften.
Wenn Sie mit Ihrer Videoüberwachung gegen das BDSG  und gegen die DSGVO verstoßen, dann kann die Datenschutzbehörde Bußgelder  festsetzen(z.B. Mr. Wash 64 000 € Bußgeld )

Vermeiden Sie Bußgeld 

Machen Sie deshalb schnell den Video-Datenschutztest

Stellen Sie in 2 Minuten fest, ob Ihre Videoüberwachung „datenschutzkonform“ ist oder ob Sie bereits Bußgeld und Abmahnungen riskieren. Mit dem Video-Datenschutz-Schnelltest können Sie soviel Geld sparen, wie noch nie in Ihrem Leben.
Wenn Sie kein Bußgeld riskieren wollen, dann zögern Sie nicht länger
Noch haben Sie die Chance, extrem kostengünstig zu einer rechtssicheren Videoüberwachung  zu kommen.

Link zum Videoüberwachung-Datenschutz-Schnelltest

Sie fragen sich, weshalb Sie ausgerechnet heute  den Video-Datenschutztest machen sollten. Es ist doch seither alles „gut“ gewesen, niemand hat gefragt, niemand hat sich beklagt, keiner wollte etwas wissen – wo kein Kläger, da kein Richter.
Am 25.Mai 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten, wenn jetzt Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, dann kann Sie jeder Besucher aus dem europäischen Ausland verklagen,  und jeder europäische Mitbewerber abmahnen und die Datenschutzbehörden verhängen zusätzlich ein Bußgeld in einer Höhe, dass Ihnen Tränen in die Augen kommen
Wenn Ihnen die „Vorabkontrolle“  nicht bekannt ist, dann werden Sie spätestens  ab 25. Mai 2018 mit der EU-DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung,  Art. 35  Probleme bekommen. Wenn Sie noch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, dann sollten Sie schon mal 20.000 € für das Bußgeld auf die „hohe Kante“ legen.

Sagen Sie nicht – wir hätten Sie nicht gewarnt.

 

Das neue Datenschutzgesetz BDSG ab 2018

 

Hier können  Sie seit dem 25.5.2018 gültige Bundesdatenschutzgesetz downloaden

BDSG-neu

 

Wichtige Paragraphen

Der wichtigste § für die Videoüberwachung ist der der § 4BDSG.Nach einem Urteil richtet isch die Videoüberwachung seit 2019 allerdings vollständig nach der DSGVO

 

 

§ 34  Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 und 3 nicht zu informieren ist oder
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

 

§ 35 Recht auf Löschung
(1) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdigeI nteressen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

 

Die rechtssichere Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen

Bei der Videoüberwachung sind viele Richtlinien aus dem Datenschutzgesetz zu beachten. EFDAT  berät    Sie  beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und sorgt dafür, dass Sie eine datenschutzkonforme Videoüberwachung erhalten

Einzelhändler und Gastronomen haben es nicht leicht: Abmahnungen aufgrund fehlender Hinweisschilder, Vorabkontrolle, Datenschutzdokumentation betrieblicher  Datenschutzbeauftragter – überall lauern rechtliche Fallstricke.

Das EFDAT-DATENSCHUTZPAKET ist die optimale Grundlage, um wirklich Erfolg bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer öffentlich zugänglichen Räume  zu haben.

Darum sollten Sie als Unternehmer noch heute das EFDAT-Datenschutzpaket buchen

  • Sie wollen Ihre Betriebsräume schnell und einfach rechtssicher gestalten?
  • Sie wollen die häufigsten Abmahnfallen umgehen?
  • Sie benötigen Datenschutzwissen, aber preiswert und verständlich auf den Punkt gebracht?

 

Die Datenschutzkonforme Videoüberwachung

Damit Sie eine rechtssichere und datenschutzkonforme Videoüberwachung installieren können, müssen die Interessen der Kunden im Rahmen des BDSG und  die Interessen der Mitarbeiter  im Rahmen des  Beschäftigten-  datenschutzes gewahrt bleiben. Unsere Experten beraten Sie deshalb bereits in der Planungsphase einer  Videoüberwachung und helfen Ihnen bei der Vorabkontrolle. Dabei werden Ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und auch  die Rechte der betroffenen Mitarbeiter und Kunden gewahrt.

Durch eine langjährige Praxiserfahrung in dem Bereich Videoüberwachung  ist eine umfassende Beratung möglich, die Ihnen eine rechtssichere Videoüberwachung gewährleistet. Unsere Video/Datenschutz-experten  regeln alle erforderlichen Punkte: Von der Erstellung der notwendigen Dokumente bis hin zu den organisatorischer Maßnahmen und der Einbeziehung aller Mitarbeiter und des Betriebsrates.

 

Der EFDAT-Leistungsumfang bei Videoüberwachungsanlagen

  • Hilfestellung oder  Durchführung  der gesetzlich vorgeschriebener Vorabkontrolle
  • Beratung zu einer sinnvollen Videotechnik, VCI, SDI oder IP, welche Kameras sind  erlaubt
  • Beratung bei organisatorischen Maßnahmen: Wo soll der Rekorder installiert werden, wer hat Zugang zum Videosystem, wie werden Videos gespeichert, DSL-Anbindung, wer ist für die Löschung verantwortlich etc.
  • Unterstützung oder Erstellung der kompletten  Datenschutzdokumentation zur  Videoüberwachung
  • Unterstützung bei der Einweisung von Berechtigten Mitarbeitern, Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • Dienstleistung als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter

 

Preiswerter und imagefreundlicher als Abmahnungen oder Bußgeld ist auf jeden Fall  das EFDAT- Datenschutzpaket mit Zertifikat und allen Unterlagen, damit Ihre  Videoüberwachung  datenschutzkonform wird.  Gehen Sie auf Nummer sicher

Preis für ein  komplettes Datenschutzpaket mit allen erforderlichen Unterlagen:  820,00 €